Rechtsprechung
   VG München, 12.04.2005 - M 6b S 05.999   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,32271
VG München, 12.04.2005 - M 6b S 05.999 (https://dejure.org/2005,32271)
VG München, Entscheidung vom 12.04.2005 - M 6b S 05.999 (https://dejure.org/2005,32271)
VG München, Entscheidung vom 12. April 2005 - M 6b S 05.999 (https://dejure.org/2005,32271)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,32271) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Soweit im Hinblick auf materielle Eignungsvoraussetzungen die Richtlinie 91/493/EWG nur Mindestvoraussetzungen festlegt, besteht - anders als beim Wohnsitzerfordernis - keine ausschließliche Prüfkompetenz des Ausstellungsstaates

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VG München, 12.04.2005 - M 6b S 05.999
    Das VG München (Beschluss vom 12.04.2005 - M 6b S 05.999 -) hat entschieden, dass hinsichtlich der Eignung des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis dem ausstellenden Mitgliedsstaat keine ausschließliche Prüfkompetenz zusteht: Trotz des Anerkennungsgebots des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verbleibt es grundsätzlich für jeden Mitgliedstaat bei der von der Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG vorausgesetzten Möglichkeit, in seinem Hoheitsgebiet seine nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis zur Anwendung kommen zu lassen (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 29.4.2004, Az.: C-476/01, DAR 2004, 333 ff. m. Anm. Geiger).

    Es gehe nicht an, die Entscheidung des EuGH v. 29. April 2004 in der Rechtssache C-476/01 restriktiv auszulegen.

    § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29= April 2004 (Az.: C-476/01, abgedruckt z.B. DAR 2004, 333 ff. m. Anm. Geiger) mit dem in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine unvereinbar.

    Nach der auf Vorlagefrage eines deutschen Strafgerichts ergangenen Entscheidung des EuGH kann die Nichtanerkennung eines im EU-Ausland erworbenen Führerscheins nicht auf die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV gestützt werden, weil diese Norm wegen des ihr entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf im EU-Ausland ausgestellte Führerscheine unanwendbar ist (s. im Einzelnen EuGH, DAR 2004, 333 [336 f.]; auch: VGH Baden-Württemberg v. 21.6.2004, DAR 2004, 606 f.; VG München v. 10.5.2004, Az: M 6b S 04.867; VG Karlsruhe v. 18.8.2004, Az.: 11 K 476/03).

    cc) Andererseits kann auch der Regelungskomplex gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 i.V. mit Abs. 5 FeV wegen entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts unanwendbar sein (vgl. EuGH v. 29.4.2004, DAR 2004, 333 [339 f.]; VG Karlsruhe v. 18.8.2004, Az. 11 K 4476/03).

    Geht man im vorliegenden Fall entgegen den Erwägungen oben sub 1. von der Unanwendbarkeit des § 28 Abs. 4 FeV wegen entgegenstehenden Gemeinschaftsrechts aus, dann bedeutet jedenfalls ein Vorgehen über §§ 46 Abs. 3, 11 ff. FeV gegen den Antragsteller, um die Voraussetzungen für eine Entscheidung mit den Wirkungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 Satz 2 StVG (s.u.) zu überprüfen, keinen Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von den Mitgliedstaaten ausgestellter Führerscheine gem. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG: Trotz des grundsätzlichen Anerkennungsgebots des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG muss es für jeden Mitgliedstaat bei der von der Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG abgedeckten Möglichkeit verbleiben, in seinem Hoheitsgebiet seine nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis zur Anwendung kommen zu lassen (EuGH v. 29.4.2004, DAR 2004, 333 [339]).

  • VG München, 13.01.2005 - M 6b S 04.5543

    Keine Verpflichtung der Behörde zur Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis ohne

    Auszug aus VG München, 12.04.2005 - M 6b S 05.999
    Dem Antragsteller würde es dann keinerlei Vorteil bringen, wenn das Gericht die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs insofern wiederherstellte (s. bereits hierzu sowie im Folgenden VG München v. 13.1.2004, Az.: M 6b S 04.5543).

    Es bedarf auch keiner förmlichen Umschreibung des EU- bzw. EWR-Führerscheins, weil deren Inhaber hiermit ohne Weiteres zum Führen von Kraftfahrzeugen in jedem Mitgliedstaat der EU berechtigt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg v. 21.6.2004, DAR 2004, 606 [607]; VG Karlsruhe v. 18.8.2004, Az.: 11 K 476/03; VG München v. 13.1.2004, Az.: M 6b S 04.5543).

    § 80 Abs. 5 VwGO jedenfalls unbegründet (zur Möglichkeit, das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses offen zu lassen, wenn der Rechtsbehelf i.E. unbegründet ist: Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Vorb § 40, Rn. 10, m.w.N.; insofern auch VG München v. 13.1.2004, Az.: M 6b S 04.5543).

    Im Falle einer ausländischen Fahrerlaubnis hat dies - wie vom Antragsgegner im Bescheid vom 10. März 2005 auch ausdrücklich ausgesprochen wurde - unter Berücksichtigung des Territorialitätsprinzips kraft Gesetzes gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 Satz 2 StVG die Wirkung einer Aberkennung der inländischen Fahrberechtigung und führt damit nur zum Erlöschen des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (vgl. auch VG München v. 10.5.2004, Az: M 6b S 04.867 sowie v. 13.1.2005, Az.: M 6b S 04.5543; Kalus, VD 2004, 147 [151]; Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [323 f.]).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2004 - 10 S 1346/04

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Klage vor dem

    Auszug aus VG München, 12.04.2005 - M 6b S 05.999
    Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen im Rechtsweg geltend gemachten Rechtsbehelf fehlt u.a. dann, wenn der Rechtsschutz Suchende mit einer Klage oder mit einem Antrag keine Verbesserung seiner Rechtsstellung erreichen kann, der eingelegte Rechtsbehelf also m.a.W. nutzlos ist (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, vor § 40, Rn. 11, 16 ff., m.w.N.; s. auch VGH Baden-Württemberg v. 12.10.2004, Az.: 10 S 1346/04).

    Einen anderen Weg geht eine neuere Entscheidung des VGH Baden-Württemberg v. 12.10.2004, Az.: 10 S 1346/04.

    Hiernach hat die Bundesrepublik Deutschland von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG gerade durch die Regelungen in § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 Gebrauch gemacht (VGH Mannheim v. 12.10.2004, Az. 10 S 1346/04).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2004 - 10 S 308/04

    Anerkennung des von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins

    Auszug aus VG München, 12.04.2005 - M 6b S 05.999
    Nach dieser gemeinschaftsrechtlichen Regelung, die trotz ihres formalen Richtliniencharakters die Voraussetzungen der sog. unmittelbaren Wirkung erfüllt (VGH Mannheim v. 21.6.2004, Az.: 10 S 308/04, unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH), sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen.

    Es bedarf auch keiner förmlichen Umschreibung des EU- bzw. EWR-Führerscheins, weil deren Inhaber hiermit ohne Weiteres zum Führen von Kraftfahrzeugen in jedem Mitgliedstaat der EU berechtigt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg v. 21.6.2004, DAR 2004, 606 [607]; VG Karlsruhe v. 18.8.2004, Az.: 11 K 476/03; VG München v. 13.1.2004, Az.: M 6b S 04.5543).

    Nach der auf Vorlagefrage eines deutschen Strafgerichts ergangenen Entscheidung des EuGH kann die Nichtanerkennung eines im EU-Ausland erworbenen Führerscheins nicht auf die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV gestützt werden, weil diese Norm wegen des ihr entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf im EU-Ausland ausgestellte Führerscheine unanwendbar ist (s. im Einzelnen EuGH, DAR 2004, 333 [336 f.]; auch: VGH Baden-Württemberg v. 21.6.2004, DAR 2004, 606 f.; VG München v. 10.5.2004, Az: M 6b S 04.867; VG Karlsruhe v. 18.8.2004, Az.: 11 K 476/03).

  • VG München, 10.05.2004 - M 6b S 04.867
    Auszug aus VG München, 12.04.2005 - M 6b S 05.999
    Nach der auf Vorlagefrage eines deutschen Strafgerichts ergangenen Entscheidung des EuGH kann die Nichtanerkennung eines im EU-Ausland erworbenen Führerscheins nicht auf die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV gestützt werden, weil diese Norm wegen des ihr entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf im EU-Ausland ausgestellte Führerscheine unanwendbar ist (s. im Einzelnen EuGH, DAR 2004, 333 [336 f.]; auch: VGH Baden-Württemberg v. 21.6.2004, DAR 2004, 606 f.; VG München v. 10.5.2004, Az: M 6b S 04.867; VG Karlsruhe v. 18.8.2004, Az.: 11 K 476/03).

    Im Falle einer ausländischen Fahrerlaubnis hat dies - wie vom Antragsgegner im Bescheid vom 10. März 2005 auch ausdrücklich ausgesprochen wurde - unter Berücksichtigung des Territorialitätsprinzips kraft Gesetzes gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 Satz 2 StVG die Wirkung einer Aberkennung der inländischen Fahrberechtigung und führt damit nur zum Erlöschen des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (vgl. auch VG München v. 10.5.2004, Az: M 6b S 04.867 sowie v. 13.1.2005, Az.: M 6b S 04.5543; Kalus, VD 2004, 147 [151]; Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [323 f.]).

  • VG Karlsruhe, 18.08.2004 - 11 K 4476/03

    Geltung von Bundesbürgern erteilten EU-Führerscheinen im Inland, wenn zur

    Auszug aus VG München, 12.04.2005 - M 6b S 05.999
    cc) Andererseits kann auch der Regelungskomplex gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 i.V. mit Abs. 5 FeV wegen entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts unanwendbar sein (vgl. EuGH v. 29.4.2004, DAR 2004, 333 [339 f.]; VG Karlsruhe v. 18.8.2004, Az. 11 K 4476/03).

    Nach dem Wortlaut der EuGH-Entscheidung scheint nunmehr § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV generell nicht anwendbar zu sein auf jede Konstellation, in der ein Betroffener nach innerstaatlichem Entzug im EU-Ausland eine EU-Fahrerlaubnis wiedererworben hat, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - eine in der Entzugsentscheidung nach innerstaatlichem Recht angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war, bevor der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist (so i.E. Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [328]; wohl auch VG Karlsruhe v. 18.8.2004, Az.: 11 K 4476/03).

  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus VG München, 12.04.2005 - M 6b S 05.999
    Ansonsten liege nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2002, 2378 ff.) ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor.
  • BGH, 09.03.2004 - VI ZR 439/02

    Begriff des Betriebsweges

    Auszug aus VG München, 12.04.2005 - M 6b S 05.999
    Nach Geiger (DAR 2004, 342 f. sowie DAR 2004, 690 [691]) ist die EuGH-Entscheidung vom 29. April 2004 demgegenüber nicht dahingehend zu verstehen, dass generell und unbeschränkt eine nach Ablauf einer in Deutschland verhängten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis ohne Rücksicht auf nationale materielle Wiedererteilungsanforderungen im Inland als gültig anzusehen ist.
  • BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01

    Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt; Fahrerlaubnisentziehung,

    Auszug aus VG München, 12.04.2005 - M 6b S 05.999
    Im Übrigen werde auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2001 (NJW 2002, 78 ff.) ergänzend Bezug genommen.
  • VG München, 04.05.2005 - M 6a K 04.1

    Vorlagebeschluss an den EuGH zur Vereinbarung der MPU-Anforderung mit der

    Es bedarf auch keiner förmlichen Umschreibung des EU- bzw. EWR-Führerscheins, weil deren Inhaber hiermit ohne Weiteres zum Führen von Kraftfahrzeugen in jedem Mitgliedstaat der EU berechtigt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 21.6.2004, DAR 2004, 606/607; VG Karlsruhe vom 18.8.2004, Az.: 11 K 476/03; VG München vom 13.1.2004, Az.: M 6b S 04.5543 sowie vom 12.4.2005, Az.: M 6b S 05.999).

    In diesem Falle wäre § 30 FeV nicht von vornherein unanwendbar und der Kläger könnte als Inhaber einer ---Fahrerlaubnis gegen Aushändigung seines --- Führerscheins (§ 30 Abs. 3 FeV) die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis verlangen, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 FeV vorlägen, insbesondere wenn von der Eignung des Klägers gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 StVG, § 11 Abs. 1 FeV auszugehen wäre (wobei maßgeblich Letzteres auch von der Beantwortung von Vorlagefrage 2. abhängt, s.u.) Allerdings sind hinsichtlich der innerstaatlichen Auswirkungen der Rechtsprechung des EuGH auf die Anwendung des § 28 FeV in Literatur und Rechtsprechung auch hiervon abweichende, differenzierende Folgerungen gezogen worden (vgl. hierzu auch VG München vom 13.1.2004, Az.: M 6b S 04.5543 sowie vom 12.4.2005, Az.: M 6b S 05.999):.

    kraft Art. 1 Abs. 2 i.V. mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG dergestalt, dass eine Überprüfung der Fahreignung nach innerstaatlichen Regeln abgeschnitten wäre, gibt es nach Ansicht der Kammer nicht (siehe auch VG München vom 13.1.2004, Az.: M 6b S 04.5543 sowie vom 12.4.2005, Az.: M 6b S 05.999).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht