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   OLG Koblenz, 24.07.1975 - 1 Ws 462/75   

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https://dejure.org/1975,3183
OLG Koblenz, 24.07.1975 - 1 Ws 462/75 (https://dejure.org/1975,3183)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.07.1975 - 1 Ws 462/75 (https://dejure.org/1975,3183)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 24. Juli 1975 - 1 Ws 462/75 (https://dejure.org/1975,3183)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 1795
  • MDR 1975, 1041
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.04.1975 - 2 ARs 83/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus OLG Koblenz, 24.07.1975 - 1 Ws 462/75
    Letzteres geht auf die Überlegung des Gesetzgebers zurück, daß in allen Fällen, in denen der Verurteilte eine Freiheitsstrafe verbüßt, die besondere Erfahrung und Entscheidungsnähe der Strafvollstreckungskammer nutzbar gemacht werden soll (vgl. amtl. Begründung zum EGStGB-BT-Drucks. 7/550, S. 312 u. 313; BGH, NJW 1975, 1238 und Beschluß des Senats vom 19. Juni 1975 - 1 Ws 382/75 -).
  • BGH, 27.02.1975 - 2 ARs 15/75

    Zuständiges Gericht bei nächträglicher Entscheidung über die Aussetzung eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 24.07.1975 - 1 Ws 462/75
    Sie hält gestützt auf den Beschluß des BGH vom 27.2.1975 (MDR 1975, 505) die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges für gegeben.
  • OLG Hamm, 20.08.2009 - 2 Ws 207/09

    Zulässigkeit einer Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht; Untersagung jeglicher

    Dies ist der Fall, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unzumutbar (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 Ws 475/02 - = VRS 104, 372, 374; OLG Hamm, MDR 1975, 1041; OLG Koblenz, MDR 1976, 946) oder zu unbestimmt ist (Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 04. März 2008 - 2 Ws 205/07 -, zitiert nach juris Rn. 24) oder nicht auf rechtsfehlerfreier Ermessensausübung beruht (vergleiche dazu: Senatsbeschluss in dieser Sache vom 19. März 2009 - 2 Ws 40/09 - ).
  • OLG Hamm, 18.12.2002 - 2 Ws 457/02

    Unterlassene Nichtabhilfeentscheidung, Zurückverweisung, Entscheidung über

    Dies ist gegeben, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist (OLG Hamm, MDR 1975, 1041; OLG Koblenz, MDR 1976, 946).
  • OLG Hamm, 26.01.2006 - 2 Ws 16/06

    Führungsaufsicht; ungeeignete Auflage

    Dieser Grundsatz ist ein Rechtsgrundsatz, dessen Beachtung einer Kontrolle durch das Rechtsmittelgericht unterliegt (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25.07.1975 - 5 Ws 213/75 - Leitsatz in MDR 1975, S. 1041).
  • OLG Hamm, 25.03.1981 - 7 Vollz (Ws) 8/81

    Aufgabenbereich einer Strafvollstreckungskammer nach dem Strafvollzugsgesetz

    Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß die Frage der Selbständigkeit der unterschiedlich besetzten Spruchkörper der Straf voll Streckungskammer umstritten ist (vgl. einerseits für Selbständigkeit der Spruchkörper OLG Koblenz, NJW 1975, 1795; OLG Bremen, NJV 1976, 79; KG. JR 1976, 472; Kleinknecht, StPO, 35. Aufl., § 78 b GVG Rdn. 1; ... Müller-Dietz, Strafvollzugsrecht, 2. Aufl., 1978, S. 222; für Einheitlichkeit des Spruchkörpers unabhängig von der Besetzung; OLG Hamm, GA 1978, 335; Peters GA 1977, 97 [102 f]; JR 1977, 397 [401]; Treptow, NJW 1977, 1037 [1038]; Löwe-Rosenberg-Schäfer, StPO, 23. Aufl., Rdn. 7 vor § 78 a GVG).
  • OLG Bremen, 27.10.1975 - Ws 223/75

    Zuständigkeit der erstmalig tätig gewordenen Strafvollstreckungskammer in den

    In Übereinstimmung mit dem OLG Koblenz (NJW 1975, 1795 [OLG Koblenz 24.07.1975 - 1 Ws 462/75] ) hält sie die Zuständigkeit der Großen Strafvollstreckungskammer auch für die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrests der gegenwärtig verbüßten Freiheitsstrafe von 6 Monaten für gegeben, und zwar mit Rücksicht darauf, daß der Beschwerdeführer weiterhin noch eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verbüßen hat, bei welcher die Große Strafvollstreckungskammer zur gegebenen Zeit über die Aussetzung des Strafrestes zu befinden haben wird.
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