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   OLG Köln, 23.03.1993 - HEs 35/93 - 59   

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OLG Köln, 23.03.1993 - HEs 35/93 - 59 (https://dejure.org/1993,3239)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.03.1993 - HEs 35/93 - 59 (https://dejure.org/1993,3239)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Köln - 111-40/92
  • OLG Köln, 23.03.1993 - HEs 35/93 - 59

Papierfundstellen

  • MDR 1993, 787
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Köln, 23.03.1993 - HEs 35/93
    Dabei folgt aus dem grundrechtlichen Schutz des einem nicht verurteilten Beschuldigten zustehenden Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG sowie aus der Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der der Untersuchungshaft auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt, die Notwendigkeit, daß die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO als Ausnahmeregelung grundsätzlich eng auszulegen ist (BGH NStZ 91, 546, 547; vgl. auch BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 271).

    Insbesondere stellte eine nicht nur kurzfristige Überlastung eines Spruchkörpers, die ein Urteil noch nicht zugelassen hat, keinen wichtigen Grund für eine Fortdauer der Untersuchungshaft nach § 121 Abs. 1 StPO dar (BVerfGE 36, 264, 273 f.; BVerfG StV 90, 555, 556; BVerf StV 91, 307, 308; OLG Düsseldorf StV 93, 87 = wistra 93, 79, 80).

    Engpässe in der Geschäftslage des Gerichts bilden nur dann einen die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund, wenn es sich um kurzfristige, nicht oder kaum vorhersehbare und durch organisatorische Maßnahmen nicht behebbare Schwierigkeiten handelt (BVerfGE 36, 264, 273).

  • OLG Düsseldorf, 02.07.1992 - 4 Ws 214/92
    Auszug aus OLG Köln, 23.03.1993 - HEs 35/93
    Insbesondere stellte eine nicht nur kurzfristige Überlastung eines Spruchkörpers, die ein Urteil noch nicht zugelassen hat, keinen wichtigen Grund für eine Fortdauer der Untersuchungshaft nach § 121 Abs. 1 StPO dar (BVerfGE 36, 264, 273 f.; BVerfG StV 90, 555, 556; BVerf StV 91, 307, 308; OLG Düsseldorf StV 93, 87 = wistra 93, 79, 80).

    Der Vorsitzende der Strafkammer sieht sich auch nicht in der Lage, ein Verfahren wie das vorliegende, das in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten in sich birgt, noch einzuschieben und kurzfristig zu verhandeln (vgl. hierzu OLG Düsseldorf StV 93, 87).

    Etwaige justizinterne Organisationsmängel, die bislang eine Entlastung der Strafkammer verhindert haben, dürfen sich aber nicht zu Lasten eines in Haft befindlichen Angeklagten auswirken (OLG Düsseldorf StV 93, 87).

  • BGH, 23.07.1991 - 3 StE 6/91

    Keine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bei nicht nur kurzfristiger

    Auszug aus OLG Köln, 23.03.1993 - HEs 35/93
    Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. u.a. aus neuerer Zeit BGH NStZ 91, 546; OLG Düsseldorf MDR 91, 663; Senatsentscheidungen MDR 91, 662, 663; MDR 92, 1070) und insbesondere vom Bundesverfassungsgericht gerade neuerdings immer wieder nachhaltig betont wird (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 397; NStZ 91, 397, 398; JMBl NRW 90, 236; zuletzt wieder BVerfG NJW 92, 1749 und 1750; vgl. auch BVerfGE 56, 194, 195), ist jede Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft nur dann zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann.

    Dabei folgt aus dem grundrechtlichen Schutz des einem nicht verurteilten Beschuldigten zustehenden Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG sowie aus der Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der der Untersuchungshaft auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt, die Notwendigkeit, daß die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO als Ausnahmeregelung grundsätzlich eng auszulegen ist (BGH NStZ 91, 546, 547; vgl. auch BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 271).

  • BVerfG, 28.02.1991 - 2 BvR 86/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer von Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Köln, 23.03.1993 - HEs 35/93
    Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. u.a. aus neuerer Zeit BGH NStZ 91, 546; OLG Düsseldorf MDR 91, 663; Senatsentscheidungen MDR 91, 662, 663; MDR 92, 1070) und insbesondere vom Bundesverfassungsgericht gerade neuerdings immer wieder nachhaltig betont wird (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 397; NStZ 91, 397, 398; JMBl NRW 90, 236; zuletzt wieder BVerfG NJW 92, 1749 und 1750; vgl. auch BVerfGE 56, 194, 195), ist jede Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft nur dann zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann.

    Insbesondere stellte eine nicht nur kurzfristige Überlastung eines Spruchkörpers, die ein Urteil noch nicht zugelassen hat, keinen wichtigen Grund für eine Fortdauer der Untersuchungshaft nach § 121 Abs. 1 StPO dar (BVerfGE 36, 264, 273 f.; BVerfG StV 90, 555, 556; BVerf StV 91, 307, 308; OLG Düsseldorf StV 93, 87 = wistra 93, 79, 80).

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus OLG Köln, 23.03.1993 - HEs 35/93
    Dabei folgt aus dem grundrechtlichen Schutz des einem nicht verurteilten Beschuldigten zustehenden Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG sowie aus der Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der der Untersuchungshaft auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt, die Notwendigkeit, daß die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO als Ausnahmeregelung grundsätzlich eng auszulegen ist (BGH NStZ 91, 546, 547; vgl. auch BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 271).
  • BVerfG, 28.01.1992 - 2 BvR 1754/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Köln, 23.03.1993 - HEs 35/93
    Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. u.a. aus neuerer Zeit BGH NStZ 91, 546; OLG Düsseldorf MDR 91, 663; Senatsentscheidungen MDR 91, 662, 663; MDR 92, 1070) und insbesondere vom Bundesverfassungsgericht gerade neuerdings immer wieder nachhaltig betont wird (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 397; NStZ 91, 397, 398; JMBl NRW 90, 236; zuletzt wieder BVerfG NJW 92, 1749 und 1750; vgl. auch BVerfGE 56, 194, 195), ist jede Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft nur dann zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann.
  • BVerfG, 06.08.1990 - 2 BvR 918/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft über

    Auszug aus OLG Köln, 23.03.1993 - HEs 35/93
    Insbesondere stellte eine nicht nur kurzfristige Überlastung eines Spruchkörpers, die ein Urteil noch nicht zugelassen hat, keinen wichtigen Grund für eine Fortdauer der Untersuchungshaft nach § 121 Abs. 1 StPO dar (BVerfGE 36, 264, 273 f.; BVerfG StV 90, 555, 556; BVerf StV 91, 307, 308; OLG Düsseldorf StV 93, 87 = wistra 93, 79, 80).
  • BVerfG, 28.02.1991 - 2 BvR 162/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer von Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Köln, 23.03.1993 - HEs 35/93
    Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. u.a. aus neuerer Zeit BGH NStZ 91, 546; OLG Düsseldorf MDR 91, 663; Senatsentscheidungen MDR 91, 662, 663; MDR 92, 1070) und insbesondere vom Bundesverfassungsgericht gerade neuerdings immer wieder nachhaltig betont wird (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 397; NStZ 91, 397, 398; JMBl NRW 90, 236; zuletzt wieder BVerfG NJW 92, 1749 und 1750; vgl. auch BVerfGE 56, 194, 195), ist jede Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft nur dann zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann.
  • OLG Köln, 30.10.1990 - 2 HEs 146/90

    Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    Auszug aus OLG Köln, 23.03.1993 - HEs 35/93
    Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. u.a. aus neuerer Zeit BGH NStZ 91, 546; OLG Düsseldorf MDR 91, 663; Senatsentscheidungen MDR 91, 662, 663; MDR 92, 1070) und insbesondere vom Bundesverfassungsgericht gerade neuerdings immer wieder nachhaltig betont wird (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 397; NStZ 91, 397, 398; JMBl NRW 90, 236; zuletzt wieder BVerfG NJW 92, 1749 und 1750; vgl. auch BVerfGE 56, 194, 195), ist jede Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft nur dann zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann.
  • OLG Düsseldorf, 12.12.1990 - 2 Ws 601/90
    Auszug aus OLG Köln, 23.03.1993 - HEs 35/93
    Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. u.a. aus neuerer Zeit BGH NStZ 91, 546; OLG Düsseldorf MDR 91, 663; Senatsentscheidungen MDR 91, 662, 663; MDR 92, 1070) und insbesondere vom Bundesverfassungsgericht gerade neuerdings immer wieder nachhaltig betont wird (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 397; NStZ 91, 397, 398; JMBl NRW 90, 236; zuletzt wieder BVerfG NJW 92, 1749 und 1750; vgl. auch BVerfGE 56, 194, 195), ist jede Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft nur dann zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann.
  • OLG Köln, 03.05.2000 - HEs 62/00

    Haftbefehl; Verhältnismäßigkeit, Schöffe

    Der Senat hat es in einer Vielzahl von Entscheidungen abgelehnt, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen, wenn die lange Verfahrensdauer keine genügende Rechtfertigung hatte (vgl. u.a. die SenE v. 23.3.1993 - HEs 35/93-59; v.14.3.1995 - HEs 52/95-59; v. 28.3.1995 - HEs 64/95-79; v.13.10.1995 - 2 Ws 482/95; v. 8.12.1995 - HEs 236/95-274; v.28.12.1995 - HEs 263-265/95-308 und v. 25.4.1996 - HEs 2-3/96 - 77-78).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 08.03.1993 - 1 HEs 483/92   

Zitiervorschläge
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OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. März 1993 - 1 HEs 483/92 (https://dejure.org/1993,5986)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fortdauer der Untersuchungshaft; Überlastung des Gerichts; Ausschöpfung gerichtsorganisatorischer Mittel; Erledigung des Geschäftsanfalls

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StPO § 121

Papierfundstellen

  • MDR 1993, 787
  • StV 1993, 595 (Ls.)
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