Rechtsprechung
   OLG Köln, 02.09.1996 - 16 Wx 206/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,13546
OLG Köln, 02.09.1996 - 16 Wx 206/96 (https://dejure.org/1996,13546)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.09.1996 - 16 Wx 206/96 (https://dejure.org/1996,13546)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. September 1996 - 16 Wx 206/96 (https://dejure.org/1996,13546)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,13546) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1996, 1180
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • AG Kerpen, 09.05.2005 - 15 II 3/05

    Erschwerung der Ausübung eines Stimmrechtes durch die Wahl des Versammlungsraumes

    15 II 27/95 AG Kerpen = 29 T 163/96 LG Köln = 16 Wx 206/96 OLG Köln =.
  • AG Kerpen, 19.10.2005 - 15 II 3/05

    Anfechtung eines Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Anzahl der

    15 II 27/95 AG Kerpen = 29 T 163/96 LG Köln = 16 Wx 206/96 OLG Köln =.
  • OLG Köln, 23.01.2002 - 16 Wx 177/01

    Wohnungsrecht: Bedingte Antragsrücknahme unzulässig

    Mit der Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses als "blödsinn" hat der Antragsteller sich lediglich einer umgangssprachlichen drastischen Ausdrucksweise bedient, die darauf abzielte, pointiert die Unrichtigkeit des Beschlusses geltend zu machen und die einem Verfahrensbeteiligten nicht verwehrt werden kann, zumal selbst einem Richter je nach Verfahrenssituation u. U. eine ähnlich drastische Gegenreaktion möglich ist, ohne dass sich hieraus die Besorgnis seiner Befangenheit herleiten ließe (vgl. Senat MDR 1996, 1180 zu der Äußerung eines Richters, er lasse sich "nicht verarschen").
  • OLG Köln, 23.01.2001 - 16 Wx 178/01

    Voraussetzungen des Rechts eines Mitgliedes einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Mit der Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses als "blödsinn" hat der Antragsteller sich lediglich einer umgangssprachlichen drastischen Ausdrucksweise bedient, die darauf abzielte, pointiert die Unrichtigkeit des Beschlusses geltend zu machen und die einem Verfahrensbeteiligten nicht verwehrt werden kann, zumal selbst einem Richter je nach Verfahrenssituation u. U. eine ähnlich drastische Gegenreaktion möglich ist, ohne dass sich hieraus die Besorgnis seiner Befangenheit herleiten ließe (vgl. Senat MDR 1996, 1180 zu der Äußerung eines Richters, er lasse sich "nicht verarschen").
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht