Weitere Entscheidung unten: OLG Dresden, 25.11.1998

Rechtsprechung
   OLG Köln, 01.10.1998 - 16 Wx 160/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,4246
OLG Köln, 01.10.1998 - 16 Wx 160/98 (https://dejure.org/1998,4246)
OLG Köln, Entscheidung vom 01.10.1998 - 16 Wx 160/98 (https://dejure.org/1998,4246)
OLG Köln, Entscheidung vom 01. Oktober 1998 - 16 Wx 160/98 (https://dejure.org/1998,4246)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Bauliche Veränderung durch Maßnahmen, die den äußeren Eindruck nicht tangieren

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    WEG § 22

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft in bauliche Veränderungsmaßnahmen; Duldungspflicht der übrigen Wohnungseigentümer bei einer nicht merklich beeinträchtigenden Veränderung des äußeren Eindrucks des Gemeinschaftseigentums

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1999, 539
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 20.05.1998 - 16 Wx 80/98

    Bauliche Veränderung

    Auszug aus OLG Köln, 01.10.1998 - 16 Wx 160/98
    So hat der Senat etwa eine bauliche Veränderung beim Umbau eines undurchsichtigen Kippfensters in ein Dreh-Kippfenster bejaht, weil dadurch die Möglichkeit eröffnet wurde, in bisher nicht einsehbare Bereiche der übrigen Wohnungseigentümer Einsicht zu nehmen (Beschluß vom 20.05.1998 - 16 Wx 80/98 -).
  • OLG Köln, 30.08.2000 - 16 Wx 115/00

    Einbau eines Elektromotors zum Betrieb der Rolläden

    Allerdings können auch ohne Veränderungen der baulichen Substanz oder des äußeren Erscheinungsbildes einer Anlage Maßnahmen zustimmungspflichtig sein, wenn durch sie anderen Wohnungseigentümern sonstige nicht unerhebliche Nachteile, etwa Lärmbelästigungen entstehen (vgl. Senat MDR 1999, 539).
  • OLG Zweibrücken, 24.10.2002 - 3 W 182/02

    Wohnungseigentum: Wirksamer Mehrheitsbeschluss über bauliche Veränderung;

    abgewichen ist und angenommen hat, dass nach dem Einbau von mit Motorantrieb versehenen Rollläden in den Erdgeschosswohnungen keine erheblichen Geräuschbelästigungen zu erwarten seien (zur Frage, wann Lärmbelästigungen als ein das in § 14 WEG bestimmte Maß überschreitender Nachteil zu werten sind, vgl. BayObLG NJW-RR 1994, 598; WE 1996, 439; OLG Köln MDR 1999, 539; NZM 2001, 53).
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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 25.11.1998 - 8 U 1594/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,5493
OLG Dresden, 25.11.1998 - 8 U 1594/98 (https://dejure.org/1998,5493)
OLG Dresden, Entscheidung vom 25.11.1998 - 8 U 1594/98 (https://dejure.org/1998,5493)
OLG Dresden, Entscheidung vom 25. November 1998 - 8 U 1594/98 (https://dejure.org/1998,5493)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Räumung und Herausgabe eines bebauten Grundstücks ; Anspruch auf Bewilligung der Löschung einer eingetragenen Auflassungsvormerkung ; Zurückbehaltungsrecht aufgrund geleisteter Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten; Notwendige Verwendungen; Rückwirkende ...

  • grundeigentum-verlag.de

    Verwendungsersatz- und Bereicherungsansprüche des Käufers nach verzugsbedingtem Rücktritt des Verkäufers

  • rechtsportal.de

    Ersatz nützlicher Verwendungen des Käufers eines Grundstücks nach Rücktritt des Verkäufers

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1999, 539
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95

    Begriff der Verwendungen

    Auszug aus OLG Dresden, 25.11.1998 - 8 U 1594/98
    aa) Die genannten Vorschriften, die anwendbar sind, weil die Streitparteien im Kaufvertrag - dem das ursprüngliche Besitz- und Nutzungsrecht begründenden Rechtsverhältnis - keine Sonderregelung hinsichtlich der Erstattung möglicher Verwendungen getroffen haben (vgl. BGHZ 131, 220, 222), beschränken die Verwendungsersatzansprüche eines Käufers, der - wie hier - dem Verkäufer Anlass zum Rücktritt gem. § 326 Abs. 1 BGB gegeben hat, auf notwendige Verwendungen.

    aa) Verwendungen i.S.v. § 994 BGB sind Vermögensaufwendungen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen (BGHZ 109, 179, 182; 131, 220, 222 f).

    Als notwendig erweisen sich regelmäßig nur solche Aufwendungen, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind und nicht lediglich Sonderzwecken des Besitzers dienen (BGHZ 64, 333, 339; 131, 220, 223; BGH WM 1996, 131 unter III).

  • BGH, 26.02.1964 - V ZR 105/61

    Hochhaus-Grenzüberbau - §§ 994 ff BGB, Ausschlußwirkung der Vorschriften des

    Auszug aus OLG Dresden, 25.11.1998 - 8 U 1594/98
    Nützliche Verwendungen (§ 996 BGB ) werden dagegen, mögen sie auch mit einer bleibenden Werterhöhung verbunden sein, nicht erstattet (BGHZ 41, 157, 159 ff; 87, 104, 106 f).

    Die Vorschriften der §§ 994 ff BGB regeln im Verhältnis zwischen Eigentümer und nichtberechtigtem Besitzer den Ersatz von Verwendungen abschließend (BGHZ 41, 157, 158 ff; 41, 341, 345 f; BGH NJW 1996, 52 unter II 2 a mit kritischer Besprechung Canaris, JZ 1996, 344 ff).

    Schadlos halten kann sich der Rücktrittsgegner dann, lässt sich die Notwendigkeit seiner Verwendungen nicht feststellen, in gewissem Umfang allein noch durch das ihm gem. § 997 Abs. 1 BGB eingeräumte Wegnahmerecht (vgl. BGHZ 41, 157, 163 f; OLG Oldenburg NJW-RR 1995, 150 f).

  • BGH, 20.05.1983 - V ZR 291/81

    Herausgabe von Nutzungen und Verwendungsersatz bei Ausübung eines dinglichen

    Auszug aus OLG Dresden, 25.11.1998 - 8 U 1594/98
    Denn § 347 S. 2 BGB stellt den Rücktrittsgegner bereits von dem Empfange der Leistung an, hier also rückwirkend ab Übergabe des Grundstücks am 03.07.1996, dem bösgläubigen Besitzer gleich (BGHZ 87, 104, 107; 87, 296, 299 f; OLG Oldenburg NJW-RR 1995, 150; Staudinger-Kaiser, BGB , 13. Bearb., § 347 Rn. 97).

    bb) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der der strengen Haftung des § 347 BGB zugrunde liegende Gedanke, dass die Partei sich auf die Ausübung des vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts hätte einrichten können (BGHZ 87, 296, 300), in Fällen der vorliegenden Art, in denen ein gesetzliches Rücktrittsrecht in Rede steht, nicht zwangsläufig eingreift.

    Dieselbe Sperrwirkung kommt zum Tragen, wenn zwar eine - grundsätzlich erforderliche (BGH, jeweils aaO.) - Vindikationslage im Zeitpunkt der Vornahme der Verwendungen nicht bestand, das Gesetz aber mit der Verweisung in §§ 327 S. 1, 347 S. 2 BGB gleichwohl die Anwendbarkeit der erwähnten Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses anordnet (BGHZ 87, 296, 301).

  • BGH, 09.03.1983 - VIII ZR 11/82

    Rechte des Käufers nach vollzogener Wandelung; Ersatz von Transportkosten

    Auszug aus OLG Dresden, 25.11.1998 - 8 U 1594/98
    Nützliche Verwendungen (§ 996 BGB ) werden dagegen, mögen sie auch mit einer bleibenden Werterhöhung verbunden sein, nicht erstattet (BGHZ 41, 157, 159 ff; 87, 104, 106 f).

    Denn § 347 S. 2 BGB stellt den Rücktrittsgegner bereits von dem Empfange der Leistung an, hier also rückwirkend ab Übergabe des Grundstücks am 03.07.1996, dem bösgläubigen Besitzer gleich (BGHZ 87, 104, 107; 87, 296, 299 f; OLG Oldenburg NJW-RR 1995, 150; Staudinger-Kaiser, BGB , 13. Bearb., § 347 Rn. 97).

  • BGH, 29.09.1995 - V ZR 130/94

    Ausschluß des allgemeinen Bereicherungsrechts hinsichtlich des Ersatzes von

    Auszug aus OLG Dresden, 25.11.1998 - 8 U 1594/98
    Die Vorschriften der §§ 994 ff BGB regeln im Verhältnis zwischen Eigentümer und nichtberechtigtem Besitzer den Ersatz von Verwendungen abschließend (BGHZ 41, 157, 158 ff; 41, 341, 345 f; BGH NJW 1996, 52 unter II 2 a mit kritischer Besprechung Canaris, JZ 1996, 344 ff).

    Anders als in den Fällen, in denen der berechtigte Besitzer Aufwendungen im Vertrauen auf einen späteren Eigentumserwerb erbracht hat, der sich später aus nicht in seiner Person liegenden Gründen zerschlägt (BGHZ 35, 356, 358; 44, 321, 322; 108, 256 = EWiR 1989, 1183 [Sonnenschein] unter III 1; BGH NJW 1996, 52, 53), findet hier ein Wertausgleich nach allgemeinem Bereicherungsrecht nicht statt.

  • OLG Oldenburg, 16.02.1994 - 3 U 14/93

    Verwendungen, notwendige, Wegnahmerecht, Grundstückskauf, Baumaßnahmen,

    Auszug aus OLG Dresden, 25.11.1998 - 8 U 1594/98
    Denn § 347 S. 2 BGB stellt den Rücktrittsgegner bereits von dem Empfange der Leistung an, hier also rückwirkend ab Übergabe des Grundstücks am 03.07.1996, dem bösgläubigen Besitzer gleich (BGHZ 87, 104, 107; 87, 296, 299 f; OLG Oldenburg NJW-RR 1995, 150; Staudinger-Kaiser, BGB , 13. Bearb., § 347 Rn. 97).

    Schadlos halten kann sich der Rücktrittsgegner dann, lässt sich die Notwendigkeit seiner Verwendungen nicht feststellen, in gewissem Umfang allein noch durch das ihm gem. § 997 Abs. 1 BGB eingeräumte Wegnahmerecht (vgl. BGHZ 41, 157, 163 f; OLG Oldenburg NJW-RR 1995, 150 f).

  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 286/88

    Anforderungen an ein Grund- und Teilurteil; Verjährung eines

    Auszug aus OLG Dresden, 25.11.1998 - 8 U 1594/98
    Anders als in den Fällen, in denen der berechtigte Besitzer Aufwendungen im Vertrauen auf einen späteren Eigentumserwerb erbracht hat, der sich später aus nicht in seiner Person liegenden Gründen zerschlägt (BGHZ 35, 356, 358; 44, 321, 322; 108, 256 = EWiR 1989, 1183 [Sonnenschein] unter III 1; BGH NJW 1996, 52, 53), findet hier ein Wertausgleich nach allgemeinem Bereicherungsrecht nicht statt.
  • BGH, 03.11.1989 - V ZR 143/87

    Heilung des Formmangels einer Teilungsvereinbarung; Rechtsgeschäftliche

    Auszug aus OLG Dresden, 25.11.1998 - 8 U 1594/98
    aa) Verwendungen i.S.v. § 994 BGB sind Vermögensaufwendungen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen (BGHZ 109, 179, 182; 131, 220, 222 f).
  • BGH, 20.06.1975 - V ZR 206/74

    Anwendbarkeit der Grundsätze über den sog. Eigengrenzüberbau

    Auszug aus OLG Dresden, 25.11.1998 - 8 U 1594/98
    Als notwendig erweisen sich regelmäßig nur solche Aufwendungen, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind und nicht lediglich Sonderzwecken des Besitzers dienen (BGHZ 64, 333, 339; 131, 220, 223; BGH WM 1996, 131 unter III).
  • BGH, 29.11.1965 - VII ZR 214/63

    Ungerechtfertigte Bereicherung

    Auszug aus OLG Dresden, 25.11.1998 - 8 U 1594/98
    Anders als in den Fällen, in denen der berechtigte Besitzer Aufwendungen im Vertrauen auf einen späteren Eigentumserwerb erbracht hat, der sich später aus nicht in seiner Person liegenden Gründen zerschlägt (BGHZ 35, 356, 358; 44, 321, 322; 108, 256 = EWiR 1989, 1183 [Sonnenschein] unter III 1; BGH NJW 1996, 52, 53), findet hier ein Wertausgleich nach allgemeinem Bereicherungsrecht nicht statt.
  • BGH, 18.09.1961 - VII ZR 118/60

    Wertersatz bei Bereicherung

  • BGH, 29.01.1993 - V ZR 160/91

    Entgangener Gewinn bei Ersatzanspruch des Rücktrittsberechtigten

  • BGH, 09.11.1995 - IX ZR 19/95

    Rückabwicklung eines aufgehobenen Grundstückskaufvertrag und Ersatz notwendiger

  • BGH, 28.10.1988 - V ZR 94/87

    Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bei Leistungsstörungen eines

  • BGH, 20.05.1964 - VIII ZR 56/63

    Bordellpacht

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