Weitere Entscheidung unten: LG Tübingen, 16.10.2000

Rechtsprechung
   LAG Köln, 01.10.2000 - 10 (2) Ta 179/00   

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LAG Köln, 01.10.2000 - 10 (2) Ta 179/00 (https://dejure.org/2000,13114)
LAG Köln, Entscheidung vom 01.10.2000 - 10 (2) Ta 179/00 (https://dejure.org/2000,13114)
LAG Köln, Entscheidung vom 01. Oktober 2000 - 10 (2) Ta 179/00 (https://dejure.org/2000,13114)
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    Kostenerstattung; Streitgenossen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 357
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 26.11.2002 - 10 W 107/02

    Zum Kostenerstattungsanspruch des obsiegenden Streitgenossen

    Vor diesem Hintergrund ist es unabdingbar, die Konfliktlage zwischen dem Anspruch des obsiegenden Streitgenossen auf volle Freistellung von seiner Kostenschuld einerseits und der Beteiligungspflicht des unterlegenen Streitgenossen an den Kosten andererseits zu Lasten des unterlegenen Prozessgegners zu lösen (vgl. auch LAG Köln MDR 2001, 357).

    Das Kostenfestsetzungsverfahren ist als ein förmliches, auf eine rasche betragsmäßige Ausfüllung der Kostengrundentscheidung gerichtetes Verfahren im Gegensatz zu einem prozessualen Erkenntnisverfahren nicht dazu geeignet, mögliche materiellrechtliche Ausgleichungs- und Freistellungsansprüche der Streitgenossen untereinander zu überprüfen und in die Kostenfestsetzung einzubeziehen (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1995, 181; LAG Köln MDR 2001, 357).

  • VG Aachen, 06.01.2004 - 7 K 1832/02
    Diese Rechtsauffassung betreffend die Frage nach der Kostenerstattung, wenn von mehreren durch einen Rechtsanwalt vertretenen Streitgenossen einer obsiegt und ein anderer unterliegt, beruht unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang vertretenen Ansätze - vgl. für einen Erstattungsanspruch grundsätzlich in Höhe der auf den Kostenschuldner nach dem Innenverhältnis entfallenden Kosten etwa: OLG Dresden, Beschluss vom 16. Juni 1998 - 15 W 708/98 - OLG Schleswig, Beschluss vom 7. Mai 1998 - 9 W 67/98 -, JurBüro 1999, 29; LG Saarbrücken, Beschluss vom 8. Oktober 1998 - 5 T 588/98 -, JurBüro 1999, 309; OLG München, Beschlüsse vom 18. November 1993 - 11 W 2190/93 -, MDR 1994, 215, und vom 30. April 1993 - 11 W 1044/93 -, MDR 1993, 804; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. 2002, § 6 Rn. 68; dagegen für eine Kostenerstattung in Höhe der dem jeweiligen Rechtsanwalt im Außenverhältnis geschuldeten Gebühren und Auslagen etwa: OLG Hamm, Beschluss vom 29. August 1994 - 23 W 194/94 -, JurBüro 1995, 137; LAG Köln, Beschluss vom 1. Oktober 2000 - 10 (2) Ta 179/00 -, juris, sogar für eine Erstattung auch der Erhöhungsgebühr; weitere Nachweise bei von Eicken, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. Aufl. 2002, § 6 Rn. 63 - auf folgenden Erwägungen:.
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Rechtsprechung
   LG Tübingen, 16.10.2000 - 7 O 403/99   

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https://dejure.org/2000,9901
LG Tübingen, 16.10.2000 - 7 O 403/99 (https://dejure.org/2000,9901)
LG Tübingen, Entscheidung vom 16.10.2000 - 7 O 403/99 (https://dejure.org/2000,9901)
LG Tübingen, Entscheidung vom 16. Oktober 2000 - 7 O 403/99 (https://dejure.org/2000,9901)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 1460
  • MDR 2001, 357
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • KG, 06.11.2001 - 1 W 8818/00

    Keine Verzinsung zurückzuerstattender Gerichtskosten

    Da über die Hauptforderung auf Gerichtskostenerstattung im Verfahren nach § 5 GKG zu entscheiden wäre, ist für die ausdrücklich als Zinsforderung geltend gemachte Nebenforderung ebenfalls dieses Verfahren gegeben, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Nebenforderung sich letztlich als Zinsanspruch im engeren Sinne oder aber als bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Nutzungsherausgabe darstellt (a. A. Schütt, Anm. zu LG Tübingen, MDR 2001, 357).

    Der Senat verneint jedoch im Gegensatz zu einer in Rechtsprechung und Schrifttum inzwischen verbreiteten Auffassung (BayObLG NJW 1999, 1194; OLG Köln JurBüro 2001, 312; OLG Hamm Rpfleger 2001, 99; OLG Zweibrücken Rpfleger 2000, 128; LG Tübingen MDR 2000, 1460; Korintenberg-Lappe, KostO, 14. Auflage, § 14 Rdn. 113 a; Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, § 14 Rdn. 19; Hartmann, KostG, 30. Auflage, § 17 KostO Rdn. 5; a. A. Markl/Meyer, GKG, 4. Auflage, § 4 Rdn. 12) einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe in Gestalt eines Zinsanspruchs.

  • OLG Stuttgart, 31.05.2001 - 8 W 2/01

    Verzinsung nicht verbrauchter Gerichtsgebühren

    Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Landgerichts Tübingen (7 O 403/99) vom 16.10.2000, in dem eine Verzinsungspflicht in einem gleich gelagerten Fall bejaht worden ist.
  • OLG Köln, 22.12.2000 - 2 Wx 32/00
    Dieser Zinsanspruch beruht nicht auf einer eigenständigen schadensersatzrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Grundlage, sondern ist Bestandteil bzw. Nebenanspruch des Kostenerstattungsanspruchs; über ihn ist daher, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, im Zusammenhang mit der Überprüfung der Kostenschuld im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nach § 14 KostO zu befinden (Vgl. BayObLG, a. a. O. S. 1194, 1195; bei Gebühren nach dem GKG: LG Tübingen, MDR 2000, 1460 - jeweils m. w. N.).
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