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   LSG Brandenburg, 01.11.2004 - L 5 B 105/04 KA ER   

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LSG Brandenburg, 01.11.2004 - L 5 B 105/04 KA ER (https://dejure.org/2004,7802)
LSG Brandenburg, Entscheidung vom 01.11.2004 - L 5 B 105/04 KA ER (https://dejure.org/2004,7802)
LSG Brandenburg, Entscheidung vom 01. November 2004 - L 5 B 105/04 KA ER (https://dejure.org/2004,7802)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Arztes auf ungekürzte Zahlung monatlicher Abschläge auf die Gesamtvergütung aus einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Landesverband; Rechtmäßigkeit der Kürzung der geltend gemachten Abschlagszahlungen zur Förderung der integrierten Versorgung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Integrierte Versorgung: Freibrief für die Kassen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Integrierte Versorgung - Erste Entscheidungen zur Kürzung der Gesamtvergütung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2005, 536
  • MedR 2005, 62
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 27/07 R

    Hausarztvertrag - Mittel der Anschubfinanzierung für integrierte Versorgung -

    Ihre noch im Berufungsrechtszug unter Hinweis auf einen Beschluss des LSG Brandenburg vom 1.11.2004 (L 5 B 105/04 KA ER - MedR 2005, 62) vertretene gegenteilige Auffassung hat die Beklagte im Revisionsverfahren nicht mehr aufrechterhalten.
  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 5/07 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Anforderung an integrierte - verschiedene

    Mit dieser Regelung wäre es nicht vereinbar, wenn Krankenkassen pauschal und ohne näheren Hinweis auf Inhalt und finanzielles Volumen von Integrationsverträgen zunächst Gesamtvergütungsbestandteile einbehielten und allenfalls auf der Grundlage des § 140d Abs. 1 Satz 5 SGB V nach drei Jahren (ganz oder anteilig) zurückerstatteten (zutreffend Felix/Brockmann, NZS 2007, 623, 630; insoweit unzutreffend LSG Brandenburg, Beschluss vom 1.11.2004 - L 5 B 105/04 KA ER - MedR 2005, 62).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.03.2010 - L 4 KR 33/07
    Nach einem Beschluss des Landessozialgerichts Brandenburg vom 1. November 2004 (AZ: L 5 B 105/04 KA ER) könne der Abzug unabhängig davon vorgenommen werden, ob die Kasse einen Integrationsvertrag bereits geschlossen habe, welche Kosten im Rahmen der integrierten Versorgung entstanden seien oder erwartet würden bzw. ob die Kasse überhaupt plane, einen Vertrag in diesem Bereich abzuschließen.

    Nach dem Wortlaut reichen somit geplante Verträge, angebahnte oder anderweitige vorbereitete und vorgesehene Verträge für einen Einbehalt nicht aus, auch wenn sich der Vertragsabschluss schon weitgehend konkretisiert hat (BSG, Urt. v. 06.02.2008 - B 6 KA 27/07 R, RdNr. 12; B 6 KA 5/07 R, RdNr. 15, zitiert nach juris; Felix/Brockmann, NZS 2007, 623, 630; Dahm, MedR 2005, 121, 122; Baumann in Schlegel/Voelzke, juris Praxiskommentar, 2008, SGB V, § 140d RdNr. 20 f., 36 ff.; Hess in Kasseler Kommentar, § 140d SGB V Rd.-Nr. 4; a. A. Beule, GesR 2004, 209, 213; LSG Brandenburg, Beschl. v. 01.11.2004 - L 5 B 105/04 KA ER - MedR 2005, 62; vgl. jetzt aber LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.09.2009 - L 9 KR 470/08, wonach der Einbehalt nur aufgrund eines Vertrages der integrierten Versorgung erfolgen darf).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2006 - L 5 KA 758/06

    Voraussetzungen der integrierten Versorgung in der Krankenversicherung

    Die Abzugsberechtigung lasse sich auch nicht mit dem Beschluss des LSG für das Land Brandenburg vom 1. November 2004 (L 5 B 105/04 KA-ER) rechtfertigen.

    1.) Soweit das LSG Brandenburg noch in einem Beschluss vom 1. November 2004 (L 5 B 105/04 KA-ER) in MedR 2005, 62 bis 63) die Auffassung vertreten hat, dass ein vorläufiger Einbehalt von 1 v. H. der Gesamtvergütung unabhängig davon zulässig sei, ob überhaupt entsprechende IV-Verträge geschlossen worden sind, kann dem aufgrund der hier klaren Gesetzeslage in § 140 d Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz SGB V nicht gefolgt werden.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.03.2010 - L 4 KR 30/08

    Krankenversicherung - integrierte Versorgung - Anschubfinanzierung - Einbehalt

    Dementsprechend habe auch das Landessozialgericht Brandenburg (Beschl. v. 1. November 2004 - L 5 B 105/04 KA ER) entschieden, dass ein Abzug unabhängig davon vorgenommen werden könne, ob die Kasse einen Integrationsvertrag bereits geschlossen habe, welche Kosten im Rahmen der integrierten Versorgung entstanden seien oder erwartet würden bzw. ob die Kasse überhaupt plane, einen Vertrag in diesem Bereich abzuschließen.

    Nach dem Wortlaut reichen somit geplante Verträge, angebahnte oder anderweitige vorbereitete und vorgesehene Verträge für einen Einbehalt nicht aus, auch wenn sich der Vertragsabschluss schon weitgehend konkretisiert hat (BSG, Urt. v. 06.02.2008 - B 6 KA 27/07 R, RdNr. 12; B 6 KA 5/07 R, RdNr. 15, zitiert nach juris; Felix/Brockmann, NZS 2007, 623, 630; Dahm, MedR 2005, 121, 122; Baumann in Schlegel/Voelzke, juris Praxiskommentar, 2008, SGB V, § 140d RdNr. 20 f., 36 ff.; Hess in Kasseler Kommentar, § 140d SGB V Rd.-Nr. 4; a. A. Beule, GesR 2004, 209, 213; LSG Brandenburg, Beschl. v. 01.11.2004 - L 5 B 105/04 KA ER - MedR 2005, 62; vgl. jetzt aber LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.09.2009 - L 9 KR 470/08, wonach der Einbehalt nur aufgrund eines Vertrages der integrierten Versorgung erfolgen darf).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.05.2010 - L 4 KR 8/06

    Krankenversicherung - integrierte Versorgung - Anschubfinanzierung - Einbehalt

    Diese Rechtsauffassung werde auch durch einen Beschluss des Landessozialgerichts Brandenburg vom 1. November 2004 - L 5 B 105/04 KA ER bestätigt, dessen Begründung sich die Beklagte anschließe.

    Nach dem Wortlaut reichen somit geplante Verträge, angebahnte oder anderweitig vorbereitete und vorgesehene Verträge für einen Einbehalt nicht aus, auch wenn sich der Vertragsabschluss schon weitgehend konkretisiert hat (BSG, Urt. v. 06.02.2008 - B 6 KA 27/07 R, RdNr. 12; B 6 KA 5/07 R, RdNr. 15, zitiert nach juris; Felix/Brockmann, NZS 2007, 623, 630; Dahm, MedR 2005, 121, 122; Baumann in Schlegel/Voelzke, juris Praxiskommentar, 2008, SGB V, § 140d RdNr. 20 f., 36 ff.; Hess in Kasseler Kommentar, § 140d SGB V Rd.-Nr. 4; a. A. Beule, GesR 2004, 209, 213; LSG Brandenburg, Beschl. v. 01.11.2004 - L 5 B 105/04 KA ER - MedR 2005, 62; vgl. jetzt aber LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.09.2009 - L 9 KR 470/08, wonach der Einbehalt nur aufgrund eines Vertrages der integrierten Versorgung erfolgen darf).

  • LSG Thüringen, 24.01.2007 - L 4 KA 362/06

    Abschluss eines Vertrags zur integrierten Versorgung durch Hausärzte und

    In einem weiteren Schreiben vom 28. Februar 2005 wies die Beklagte darauf hin, dass die in § 140 d Abs. 1 SGB V normierte Anschubfinanzierung von 1 v. H. nach einem Urteil des Landessozialgerichts Brandenburg (mit dem Az.: L 5 B 105/04 KA ER) unabhängig vom Bestehen von Integrationsverträgen realisiert werden dürfe.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten, die einen Vertragsabschluss als solchen schon nicht für erforderlich erachtet (so dass es nicht darauf ankommt, ob er rechtswidrig ist) und sich bei dieser Argumentation auf einen Beschluss des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg (mit dem Az.: L 5 B 105/04 KA) beruft, vertritt der Senat die Auffassung, dass in Anbetracht der komplexen Regelung der §§ 140 a bis d SGB V unter Berücksichtigung der Gesetzesmotive ein konkreter Vertragsabschluss zu fordern ist, um Einbehalte rechtfertigen zu können.

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2006 - L 5 KA 734/06

    Voraussetzungen der integrierten Versorgung in der Krankenversicherung

    Die Abzugsberechtigung lasse sich nicht mit der Rechtsauffassung aus dem Beschluss des LSG Brandenburg vom 01.11.2004 (L 5 B 105/04 KA-ER) rechtfertigen.

    Soweit das LSG Brandenburg noch in einem Beschluss vom 1. November 2004 (L 5 B 105/04 KA-ER) in MedR 2005, 62 bis 63) die Auffassung vertreten hat, dass ein vorläufiger Einbehalt von 1 v. H. der Gesamtvergütung unabhängig davon zulässig sei, ob überhaupt entsprechende IV-Verträge geschlossen worden sind, kann dem aufgrund der Gesetzeslage in § 140 d Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz SGB V nicht gefolgt werden.

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2006 - L 5 KA 894/06

    Abzug von der an die Kassenärztliche Vereinigung zu entrichtenden

    Die Abzugsberechtigung lasse sich nicht mit dem Beschluss des LSG Brandenburg vom 01.11.2004 (L 5 B 105/04 KA-ER) rechtfertigen.

    Soweit das LSG Brandenburg noch in einem Beschluss vom 1. November 2004 (L 5 B 105/04 KA-ER) in MedR 2005, 62 bis 63) die Auffassung vertreten hat, dass ein vorläufiger Einbehalt von 1 v. H. der Gesamtvergütung unabhängig davon zulässig sei, ob überhaupt entsprechende IV-Verträge geschlossen worden sind, kann dem aufgrund der hier klaren Gesetzeslage in § 140 d Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz SGB V nicht gefolgt werden.

  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 7/07 R

    Anforderungen an eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende integrierte

    Mit dieser Regelung wäre es nicht vereinbar, wenn Krankenkassen pauschal und ohne näheren Hinweis auf Inhalt und finanzielles Volumen von Integrationsverträgen zunächst Gesamtvergütungsbestandteile einbehielten und allenfalls auf der Grundlage des § 140d Abs. 1 Satz 5 SGB V nach drei Jahren (ganz oder anteilig) zurückerstatteten (zutreffend Felix/Brockmann, NZS 2007, 623, 630; insoweit unzutreffend LSG Brandenburg, Beschluss vom 1.11.2004 - L 5 B 105/04 KA ER - MedR 2005, 62).
  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 6/07 R

    Anforderungen an eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende integrierte

  • LSG Sachsen, 24.06.2009 - L 1 KR 76/08

    Kürzung der Rechnung über erbrachte Krankenhausbehandlung zum Zwecke der

  • SG Saarbrücken, 14.12.2004 - S 2 ER 89/04

    Krankenversicherung - integrierte Versorgung - Anschubfinanzierung - Einbehalt

  • SG Gotha, 08.03.2006 - S 7 KA 2784/05

    Anspruch der kassenärztlichen Vereinigung gegen die gesetzliche Krankenkasse auf

  • SG Dresden, 31.01.2008 - S 25 KR 1413/04

    Rechtmäßigkeit der Einbehaltung von 1 v. H. des Rechnungsbetrages einer

  • LSG Sachsen, 11.09.2006 - L 1 B 291/05 KA-ER

    Bestehen eines Vertrages zur integrierten Versorgung bei Operationen an

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