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   VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 396/04   

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VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 (https://dejure.org/2005,6166)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 (https://dejure.org/2005,6166)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 17. März 2005 - NC 6 K 396/04 (https://dejure.org/2005,6166)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Ulm zum Wintersemester 2004/2005

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (73)

  • VGH Baden-Württemberg, 31.12.1982 - NC 9 S 962/81

    Hochschulzulassung; Zulassungsbegrenzung; Kapazitätsberechnung

    Auszug aus VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 396/04
    Dem Gesetzgeber oblag es nämlich, im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen dem verfassungsrechtlich begründeten Zulassungsanspruch der Studienbewerber einerseits und der durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit und den Geboten des Dienstrechts bestimmten Rechtsposition des Lehrpersonals sowie den Interessen der bereits zugelassenen Studierenden an einer ordnungsgemäßen Ausbildung andererseits abzuwägen und die Grenzen des für alle Beteiligten Zumutbaren festzulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109).

    Die dort niedergelegten Werte verkörpern als eine Art Rechtserkenntnisquelle oder "normähnliche Vorgabe" (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109) einen Konsens darüber, was von dem Expertengremium der Kultusministerkonferenz für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich angesehen wird (vgl. dazu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 - BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25; BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173).

    Fehlt es danach am Erlass einer formellen Rechtsnorm, so ist das Verwaltungsgericht gleichwohl nicht berechtigt, eine Zahl nach eigenem Gutdünken festzusetzen, sondern muss die Lücke im Wege einer Ableitung aus bestehenden normativen oder normähnlichen Vorgaben und in Anlehnung an den verlautbarten Rechtsetzungswillen des Normgebers schließen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -).

    Da es sich bei dem Fach Biochemie um ein Wahlpflichtfach des Studiengangs Biologie (Diplom) handelt, ist als Studienanfängerzahl des fremden Studienganges (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO VII), mit welcher der CAq zur Ermittlung des durch die Dienstleistung eingetretenen Deputatsverbrauchs zu vervielfachen ist (vgl. dazu die Formel 2 unter I. der Anlage 1 zur KapVO VII), die Zahl von Studenten des Studiengangs Biologie (Diplom) anzusetzen, die sich für das Wahlpflichtfach voraussichtlich entscheiden werden und nicht die in der ZZVO für den Studiengang insgesamt festgesetzte (höhere) Zulassungszahl (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, teilweise abgedruckt in KMK-HSchR 1984, 109).

    Im Studiengang Medizin ist das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige "kapazitätsbestimmende Stelle" für die Aufteilung des Curricularnormwerts (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -).

    Die Grenzen dieses Spielraums sind einerseits dann erreicht, wenn der Betreuungsaufwand das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet (unzulässige Niveaupflege), andererseits dann, wenn der gebotene Mindestausbildungsstandard nicht mehr abgedeckt wird (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. - Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR 1984, 109).

    Der abstrakte CNW wird vielmehr im Wege der Aufteilung zu einem "konkreten Kapazitätsermittlungsgebot für die Festsetzung der Zulassungszahl in einem einzelnen Studiengang an einer einzelnen Universität innerhalb eines begrenzten Berechnungszeitraums", nicht jedoch zu einem Verwaltungsakt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -).

    Diese Berechnungsparameter entstammen der Anlage 2 zu § 4 der KapVO III vom 31.01.1977 (GBl. S. 64); sie sind in ständiger Rechtsprechung als "üblich" anerkannt (vgl. etwa nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622; Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -).

    Die Vorstellungen der KapVO II sind insoweit auch weiterhin gültig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. - mit Bezug zu den der KapVO II entnommenen Anrechnungsfaktoren: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622).

    Dem VGH Baden-Württemberg zufolge (Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -) sind alternative Berechnungsmethoden unzulässig.

    Auch könnte in kapazitätsrechtlicher Hinsicht nicht weiter mit einer Gruppengröße von g = 20 gerechnet werden, wenn die Universität diese Betreuungsrelation dauerhaft in der Hochschulwirklichkeit nicht einhält ("Valutierungskontrolle", vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 120).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.1983 - NC 9 S 952/81

    Zulassungsbegrenzung; Kapazitätsausschöpfung; Orientierungsmaßstab des

    Auszug aus VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 396/04
    In gleicher Weise hat die Beklagte bereits in den an die jeweiligen Stelleninhaber gerichteten Ernennungsschreiben vom 15.08.2003 und 01.10.2003 mitgeteilt, dass die Lehrverpflichtung "bis auf weiteres" - und damit nicht (wie nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO a.F. für die Stellengruppe der Wissenschaftlichen Assistenten vorgesehen) "höchstens" - vier Semesterwochenstunden betrage (woraus jedoch kapazitätsrechtlich nicht bereits auf eine Lehrverpflichtung von lediglich 4 SWS geschlossen werden kann, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 624).

    Letztlich wäre ohnehin - bei tatsächlichem Vorliegen von Lehrleistungen Drittmittelbediensteter - im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO VII das in der Rechtsprechung umstrittene Problem der Verrechnung von derartigen Lehrleistungen mit Stellenvakanzen in der Vorklinischen Lehreinheit zu klären, was zudem weiterer Beweiserhebung in tatsächlicher Hinsicht bedürfte (vgl. dazu einerseits: BVerwG, Urteil vom 23.07.2987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 355 zu Titellehre; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, 625; Urteil vom 06.08.1985 - NC 9 S 1704/84 -, KMK-HSchR 1986, 505, 509; Urteil vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. -, KMK-HSchR 1986, 702, 718 zum erforderlichen finanziellen Zusammenhang zwischen Vakanz und Lehrleistung; Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 u.a. -, KMK-HSchR 1989, 376, 377 f.; andererseits einen sachlichen Zusammenhang fordernd: OVG Berlin, Beschluss vom 16.01.1989 - 3 S 89.88 -, KMK-HSchR 1989, 380; Beschluss vom 10.07.1989 - 7 S 68.88 -, KMK-HSchR 1989, 845; vgl. zum Ganzen Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 169).

    Diese Berechnungsparameter entstammen der Anlage 2 zu § 4 der KapVO III vom 31.01.1977 (GBl. S. 64); sie sind in ständiger Rechtsprechung als "üblich" anerkannt (vgl. etwa nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622; Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -).

    Allgemein sind die kapazitätsbestimmenden Stellen verpflichtet, Entwicklungen und Erfahrungen im Hochschulwesen - insbesondere mit Blick auf Möglichkeiten zur Verbesserung der Kapazitätsausschöpfung - zu beobachten und zu prüfen, inwieweit ein Berechnungsmodus verändert werden muss (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 414; Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, 624; BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41/84 -, NVwZ 1987, 682; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303).

    Denn die Kammer erachtet die Beklagte zwar für befugt, die erforderliche Stundenzahl für die einzelnen Lehrveranstaltungen in gewissen - hier nicht offenkundig überschrittenen - Grenzen ("unzulässige Niveaupflege", Überschreitung des Gesamt-CNW, "Manipulation") abweichend von den Empfehlungen der ZVS festzusetzen und sich dabei - wie hier geschehen - eines eigenen Herleitungsmodells zu bedienen, um ihre Vorstellungen über die Ausfüllung des CNW zum Ausdruck zu bringen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 106; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 623); jedoch verletzt die Beklagte bei einer derartigen - in Ausübung der Wissenschafts- und Lehrfreiheit vorgenommenen - Studienplangestaltung und einer darauf aufbauenden Eigenanteilsbildung das Gebot willkürfreier Systemgerechtigkeit, wenn sie einerseits ihre eigenen Vorstellungen fachdidaktischer Schwerpunktsetzung bei der Festlegung der erforderlichen Stundenzahl zum Ausdruck bringt, andererseits aber weitere relevante Berechnungsparameter - hier: die Vorlesungsbetreuungsrelation - aus einem sich davon gänzlich unterscheidenden Beziehungsgefüge herausgreift und in ihr Berechnungssystem einsetzt, obwohl diese Werte jeweils quantifizierten Modellstudienplänen entstammen und dort in einem abgestimmten Beziehungsverhältnis zu anderen - von der Beklagten nicht übernommenen - Werten stehen (vgl. dazu cc)).

    Im Falle der Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse einer Hochschule und deren kapazitätsungünstige Geltendmachung war es insbesondere auch nicht verzichtbar, die jeweiligen Gruppengrößen verbindlich zu normieren und in eine Satzungsregelung mit aufzunehmen (so - falls die Abweichung auf der Gruppengröße beruht - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - offen gelassen noch von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. - anders noch die frühere Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, die mit Blick auf die Betreuungsrelationen bei Abweichung vom Beispielstudienplan auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellte, vgl. etwa die Plausibilitätsberechnungen in den Urteilen vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, a.a.O. und Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 416; Beschluss vom 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84 u.a. -).

    Es ist zwar zulässig, die Aufteilung des CNW anhand von hochschulübergreifenden Studienplanmodellen vorzunehmen, wenn dabei die Hochschulwirklichkeit ausreichend berücksichtigt wird (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621; BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, NVwZ 1983, 94).

    Systemwidrig ist es aber, einen einzelnen Wert aus einem quantifizierten Modellstudienplan zu entnehmen, in dem er mit anderen Werten - insbesondere im Hinblick auf den für erforderlich gehaltenen Gesamtbetreuungsaufwand - in einem aufeinander abgestimmten Beziehungsverhältnis steht, und ihn - ohne eine Überprüfung auf die Stimmigkeit und Folgerichtigkeit auch im Berechnungssystem der Beklagten - quasi als gewohnheitsrechtlich überlieferte Rechtsnorm in ein gänzlich anderes Beziehungsgefüge einzusetzen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621), wie es die Beklagte bei der Herleitung des Eigenanteils auf der Grundlage der Studienplanverhältnisse getan hat.

    Die Vorstellungen der KapVO II sind insoweit auch weiterhin gültig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. - mit Bezug zu den der KapVO II entnommenen Anrechnungsfaktoren: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622).

    Rechtsgrundlage dafür ist das im Kapazitätsrecht anerkannte Gebot der Bilanzierungssymmetrie zwischen Lehrangebot und Lehrnachfrage (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.1979 - IX 1236/78 -, KMK-HSchR 1980, 531, 543; Urteil vom 23.05.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621; Hess. VGH, Beschluss vom 21.09.1999 - 8 Ga 19000/99.T - sowie weiter die zur Frage der Systemgerechtigkeit bereits zitierte Rechtsprechung).

    Die insgesamt beträchtliche Abweichung der fiktiv errechneten Zulassungszahlen von der Berechnung mit g = 180 zeigt - begrenzt auf die stark eingeschränkte Aussagekraft solcher Plausibilitätsberechnungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621) - zudem auf, dass der Ansatz der herkömmlichen Gruppengröße mit der Ausbildungswirklichkeit und den aktuellen Verhältnissen tatsächlich nicht mehr übereinstimmt.

  • BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86

    Hochschulzulassungsrecht - Kapazitätserschöpfungsgebot - Wissenschaftliche

    Auszug aus VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 396/04
    Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich entnehmen, dass auch innerhalb einer homogenen Kategorie des Hochschulpersonals eine differenzierende Bildung von Gruppen mit unterschiedlichen Lehrbelastungen entsprechend dem Umfang der übertragenen Dienstaufgaben möglich ist (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 345 zur Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter nach § 53 HRG; ebenso BVerwG, Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 1; zur Gruppenbildung in anderem Zusammenhang vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79, 126f. und 139; Beschluss vom 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80 -, BVerfGE 61, 210, 240 und dazu Knopp, ZBR 2005, 145, 147).

    Somit sind Stellengruppen nicht bereits rechtssatzmäßig vorgegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 350), vielmehr erfolgt eine faktische Abgrenzung durch die Wissenschaftsverwaltung, aufbauend auf der dienstrechtlichen Ausgestaltung der Stelle ggf. unter Berücksichtigung der im Einzelfall übertragenen Dienstaufgaben.

    Die dort niedergelegten Werte verkörpern als eine Art Rechtserkenntnisquelle oder "normähnliche Vorgabe" (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109) einen Konsens darüber, was von dem Expertengremium der Kultusministerkonferenz für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich angesehen wird (vgl. dazu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 - BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25; BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173).

    Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 - Urteil vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Die Ermessensbetätigung im Zusammenhang mit der Befristung der Beschäftigung eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters ist dabei durch die Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs und das Bedürfnis nach einer hohen Fluktuation im Bereich des wissenschaftlichen Nachwuchspersonals im Sinne eines gewissermaßen intendierten Ermessens dahin gehend vorgeprägt, dass nach Möglichkeit befriste Verträge geschlossen werden sollen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.), wodurch das Gewicht der Interessen der Studienbewerber und die Anforderungen an deren Berücksichtigung sinken.

    Nicht alle diese Gründe rechtfertigen es, Folgerungen auch für die Lehrverpflichtung zu ziehen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -).

    Die Rechtsprechung hat neben dem Routinemangel von Anfängern in der Lehre (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG a.F.) den Zeitbedarf für eine wissenschaftliche Weiterbildung - insbesondere für die Vorbereitung zur Promotion -, aber auch die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.) als Gründe für eine Reduktion der Lehrverpflichtung akzeptiert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; Beschluss vom 20.01.1988 - 7 B 47.87 -, Buchholz 421.21 Nr. 36; Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 49).

    Hat z.B. ein Stelleninhaber, dessen Beschäftigung als Wissenschaftlicher Mitarbeiter zugleich seiner beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient (§ 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.), die angestrebte Qualifikation erreicht, so ändert das nicht notwendigerweise etwas an der Stellengruppenzugehörigkeit, solange die vertraglich bedungene Frist nicht abgelaufen ist (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.).

    Letztlich wäre ohnehin - bei tatsächlichem Vorliegen von Lehrleistungen Drittmittelbediensteter - im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO VII das in der Rechtsprechung umstrittene Problem der Verrechnung von derartigen Lehrleistungen mit Stellenvakanzen in der Vorklinischen Lehreinheit zu klären, was zudem weiterer Beweiserhebung in tatsächlicher Hinsicht bedürfte (vgl. dazu einerseits: BVerwG, Urteil vom 23.07.2987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 355 zu Titellehre; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, 625; Urteil vom 06.08.1985 - NC 9 S 1704/84 -, KMK-HSchR 1986, 505, 509; Urteil vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. -, KMK-HSchR 1986, 702, 718 zum erforderlichen finanziellen Zusammenhang zwischen Vakanz und Lehrleistung; Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 u.a. -, KMK-HSchR 1989, 376, 377 f.; andererseits einen sachlichen Zusammenhang fordernd: OVG Berlin, Beschluss vom 16.01.1989 - 3 S 89.88 -, KMK-HSchR 1989, 380; Beschluss vom 10.07.1989 - 7 S 68.88 -, KMK-HSchR 1989, 845; vgl. zum Ganzen Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 169).

    Dabei war anerkannt, dass der ZVS-Beispielstudienplan grundsätzlich Orientierungsmaßstab und Indikator für eine angemessene, den Ausbildungsanforderungen Rechnung tragende Lehrnachfrage sei, von dem jedoch zulassungsmindernd abgewichen werden könne, wenn und soweit konkrete besondere örtliche Verhältnisse an der jeweiligen Hochschule vorlagen, die eine Abweichung rechtfertigten und zu einer real verbesserten Ausbildung führten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303, 311; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27).

    Aus kapazitätsrechtlicher Sicht ist jedoch zusätzlich - über § 45 Abs. 2 UG hinaus - erforderlich, dass die Studienordnung das örtliche Curriculum für die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums hinreichend quantifiziert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. - VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99

    Hochschulzulassung: Medizin - Kapazitätsberechnung

    Auszug aus VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 396/04
    Die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium hat nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. zuletzt Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27) im aufgrund des typischen Bewerberüberhangs kapazitär besonders sensiblen Studiengang Medizin auch ihren guten Sinn darin, die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter gegenüber der für andere Studiengänge gültigen Regel des § 4 KapVO vorzuverlagern.

    Diese Festsetzung erfolgt in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen gleichermaßen, nimmt aber die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus (vgl. dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, a.a.O.).

    Diese Berechnungsparameter entstammen der Anlage 2 zu § 4 der KapVO III vom 31.01.1977 (GBl. S. 64); sie sind in ständiger Rechtsprechung als "üblich" anerkannt (vgl. etwa nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622; Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -).

    Dabei war anerkannt, dass der ZVS-Beispielstudienplan grundsätzlich Orientierungsmaßstab und Indikator für eine angemessene, den Ausbildungsanforderungen Rechnung tragende Lehrnachfrage sei, von dem jedoch zulassungsmindernd abgewichen werden könne, wenn und soweit konkrete besondere örtliche Verhältnisse an der jeweiligen Hochschule vorlagen, die eine Abweichung rechtfertigten und zu einer real verbesserten Ausbildung führten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303, 311; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27).

    Im Falle der Berufung auf besondere örtliche Verhältnisse einer Hochschule und deren kapazitätsungünstige Geltendmachung war es insbesondere auch nicht verzichtbar, die jeweiligen Gruppengrößen verbindlich zu normieren und in eine Satzungsregelung mit aufzunehmen (so - falls die Abweichung auf der Gruppengröße beruht - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - offen gelassen noch von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. - anders noch die frühere Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, die mit Blick auf die Betreuungsrelationen bei Abweichung vom Beispielstudienplan auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellte, vgl. etwa die Plausibilitätsberechnungen in den Urteilen vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, a.a.O. und Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 416; Beschluss vom 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84 u.a. -).

    Zwar setzt § 45 UG Bestimmungen in der Studienordnung über die Gruppengröße in den einzelnen Lehrveranstaltungen oder Lehrveranstaltungsarten nicht voraus; über inhaltliche und fachdidaktische Entscheidungen hinaus verlangt § 45 Abs. 2 UG quantitative Festlegungen lediglich in zeitlicher Hinsicht, um so die Einhaltung der Regelstudienzeit zu gewährleisten (vgl. dazu und zum Folgenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).

    Die Quantifizierung des Curriculums für Zwecke der CNW-Aufteilung setzt aber nicht nur die Festlegung des Zeitaufwands für jede Lehrveranstaltung (in Gesamtstunden oder in Semesterwochenstunden) voraus, sondern auch die Bestimmung der Gruppengröße für jede Lehrveranstaltung oder jede Lehrveranstaltungsart (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).

    Die Vorstellungen der KapVO II sind insoweit auch weiterhin gültig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. - mit Bezug zu den der KapVO II entnommenen Anrechnungsfaktoren: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/81 -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 622).

  • BVerwG, 18.09.1981 - 7 N 1.79

    Vorlesungen - Curricularrichtwert - Kapazitätsverordnung - Bundesrechtliche

    Auszug aus VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 396/04
    Auch für die Aufteilung Vorklinik/Klinik hält die Kapazitätsverordnung keine inhaltlichen Regeln bereit (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104 = KMK-HSchR 1981, 900; Beschluss vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690).

    Dieses Verwaltungshandeln unterliegt jedoch im Einzelfall anderen - strengeren - Maßstäben bei der verwaltungsgerichtlichen (Inzident-)Kontrolle als die verordnungsrechtliche Festsetzung des CNW, da sich die Eigenanteilsbestimmung unmittelbar - im Nenner des Bruchs der Formel (5) in Anlage 1 zu § 6 KapVO VII stehend - auf die Zulassungszahl auswirkt (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 107 mit Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 30.03.1979 - OVG Bs. III 531/78 -, KMK-HSchR 1980, 82, 86; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -).

    Denn die Kammer erachtet die Beklagte zwar für befugt, die erforderliche Stundenzahl für die einzelnen Lehrveranstaltungen in gewissen - hier nicht offenkundig überschrittenen - Grenzen ("unzulässige Niveaupflege", Überschreitung des Gesamt-CNW, "Manipulation") abweichend von den Empfehlungen der ZVS festzusetzen und sich dabei - wie hier geschehen - eines eigenen Herleitungsmodells zu bedienen, um ihre Vorstellungen über die Ausfüllung des CNW zum Ausdruck zu bringen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 106; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 623); jedoch verletzt die Beklagte bei einer derartigen - in Ausübung der Wissenschafts- und Lehrfreiheit vorgenommenen - Studienplangestaltung und einer darauf aufbauenden Eigenanteilsbildung das Gebot willkürfreier Systemgerechtigkeit, wenn sie einerseits ihre eigenen Vorstellungen fachdidaktischer Schwerpunktsetzung bei der Festlegung der erforderlichen Stundenzahl zum Ausdruck bringt, andererseits aber weitere relevante Berechnungsparameter - hier: die Vorlesungsbetreuungsrelation - aus einem sich davon gänzlich unterscheidenden Beziehungsgefüge herausgreift und in ihr Berechnungssystem einsetzt, obwohl diese Werte jeweils quantifizierten Modellstudienplänen entstammen und dort in einem abgestimmten Beziehungsverhältnis zu anderen - von der Beklagten nicht übernommenen - Werten stehen (vgl. dazu cc)).

    Damit entsprechen die Studienverhältnisse bei der Beklagten - nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in normativer Hinsicht - nicht mehr den Verhältnissen und Grundannahmen, die zur "Aggregierung" des ("Mittel"-)Wertes von g = 180 geführt haben und die das Bundesverwaltungsgericht veranlasst haben, diesen Wert im ZVS-Beispielstudienplan damaliger Fassung unbeanstandet zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 908 f.).

    Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 905 ff.) sehen die Kapazitätsverordnungen seit Inkrafttreten der KapVO III einen Vorlesungsabzug nicht mehr vor, sodass es an der dafür erforderlichen Rechtsgrundlage fehle.

    Es mag zwar unzulässig sein, den Vorlesungsanteil aus dem CNW herauszurechnen, in den auch ein Betreuungsaufwand für Vorlesungen eingeflossen ist (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 907).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 24/02

    Kapazitätseinbußen: befristete Stellen - Lehrdeputatsermäßigung; Schwundkorrektur

    Auszug aus VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 396/04
    Gerade für den Bereich der Medizin ist wegen des hier bestehenden Studienbewerberüberhangs die vollständige Ausschöpfung der Kapazität zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02).

    "Es fehlt an der nach § 6 a Abs. 5 LVVO in formeller Hinsicht erforderlichen Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004 (zu diesem Stichtag vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - 9 S 24/02 - und § 5 KapVO VII).

    Auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -) hat aus der an das Wissenschaftsministerium gerichteten Forderung des § 9 Abs. 2 LVVO nach der Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach lediglich das - an sich selbstverständliche - Erfordernis abgeleitet, dass zu prüfen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist.

    Ob eine Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt - im Rahmen des § 57b HRG - dem Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 - Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 145).

    Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 - Urteil vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Aus der Subsidiaritätsklausel des § 72 Abs. 1 Satz 2 UG (jetzt: § 52 Abs. 1 Satz 2 LHG) ergibt sich nichts anderes (unklar insoweit VGH Baden-Württemberg, a.a.O.), nachdem ein entsprechender Engpass aufgrund der dargelegten Probleme der Beklagten bei der Durchführung der neuen Seminare in personeller Hinsicht gegeben ist und die Subsidiaritätsklausel in NC-Fächern nach ständiger Rechtsprechung aufgrund des typischen Bewerberüberhangs ohnehin keine Anwendung findet (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78; Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -).

  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83

    Hochschule Hannover

    Auszug aus VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 396/04
    Eine im Konkreten ggf. abweichende Lehrverpflichtung oder sonstige Besonderheiten einer Stelle können dem entsprechend nicht mehr als "individuelles" und nach dem abstrakten Stellenprinzip irrelevantes Vorkommnis negiert und außer Betracht gelassen werden, wenn davon eine ganze Gruppe von Lehrpersonen betroffen sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 ff.).

    Dabei ist im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte zu berücksichtigen, dass die Bemessung von Lehrverpflichtungen von verschiedenen Wertungen abhängig ist; entscheidend bleibt aber, dass bei der Beurteilung dieser Wertungsfrage höherrangigen Geboten und dem für deren Konkretisierung wesentlichen Erkenntnis- und Erfahrungsstand Rechnung getragen wurde (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173; Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, NVwZ 1992, 361).

    Die dort niedergelegten Werte verkörpern als eine Art Rechtserkenntnisquelle oder "normähnliche Vorgabe" (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109) einen Konsens darüber, was von dem Expertengremium der Kultusministerkonferenz für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich angesehen wird (vgl. dazu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 - BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25; BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173).

    Die Äußerungen der KMK - wie auch diejenigen anderer sachverständiger Stellen - haben mehr die Natur einer "dezisiven Wertung mit prognostischer Tendenz" (vgl. zu dieser Begrifflichkeit BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155).

    Demgemäß sind Abweichungen möglich und geboten, wenn dafür gewichtige Gründe vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173).

  • OVG Niedersachsen, 29.06.2004 - 2 NB 859/04

    (Vorläufige) Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen

    Auszug aus VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 396/04
    Er muss sich nach drei Beschäftigungsjahren einer Evaluation stellen und bis dahin sein wissenschaftliches Profil schärfen (vgl. zu alledem OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, NJOZ 2004, 3095; Knopp / Gutheil, NJW 2002, 2828, 2829).

    Eine derart erfahrene Lehrperson wird aber auch in stärkerem Maße als ein wissenschaftlicher Assistent in der Lage sein, Lehrverpflichtungen zu übernehmen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, a.a.O.).

    Die Kammer hält jedoch eine Lehrverpflichtung von zumindest sechs SWS - von Anbeginn der Beschäftigung an - für in jedem Falle angemessen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, a.a.O.).

    Daraus wird deutlich, dass die Frage der Angemessenheit der Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren von verschiedenen Stellen unterschiedlich beurteilt wird (wieder abweichend etwa die bereits zitierte Rechtsprechung des OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - und vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 - VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD -).

    Dass die ZVS nach Inkrafttreten der neuen Approbationsordnung für Ärzte auf die Erstellung eines aktualisierten Beispielstudienplans (Humanmedizin) verzichtet, steht dem nicht entgegen (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, NJOZ 2004, 3095).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2004 - 13 C 20/04

    Zulassung zum Medizinstudium

    Auszug aus VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 396/04
    Eine derartige, durch haushaltsplanmäßige Stellenvorgaben implizierte Bindung ist bei Drittmittelbediensteten hingegen nicht anzunehmen (vgl. etwa auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14.05.2004 - 13 C 1283/04 - und vom 28.04.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 42).

    Auch für den Fall, dass Drittmittelbeschäftigte - zweckwidrig - tatsächlich im Pflichtstoffbereich Lehrtätigkeiten verrichten sollten, würde eine Berücksichtigung im Rahmen des § 10 KapVO VII an dessen Satz 3 in wiederum entsprechender Anwendung scheitern (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF, 41 C Nr. 42).

    Wenn das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 42) demgegenüber generell ausführt, eine Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen sei mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar und überschreite nicht die Willkürgrenze, so mag dies für die dort vorgenommene Eigenanteilsbildung möglicherweise zutreffen.

    Die normative Festsetzung der Zulassungszahl, die vor Beginn des Berechnungszeitraum liegt, ist nur aus einer ex-ante-Sicht möglich, die lediglich eine vorgreifende curricularmäßige Erfassung der künftigen Ausgestaltung der vorklinischen Ausbildung durch die verantwortlichen Lehrkräfte ermöglicht, sodass eine "spitze" Überprüfung des in die Kapazitätsberechnung eingestellten Lehrnachfragewertes anhand der später eingetretenen diesbezüglichen Hochschulwirklichkeit und seine Beanstandung allein aus ex-post-Sicht gewissen Schwierigkeiten begegnet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 42).

  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 15.80

    Universitätsrecht - Kapazitätsermittlung - Medizin - ZVS-Beispielstudienplan

    Auszug aus VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 396/04
    Allgemein sind die kapazitätsbestimmenden Stellen verpflichtet, Entwicklungen und Erfahrungen im Hochschulwesen - insbesondere mit Blick auf Möglichkeiten zur Verbesserung der Kapazitätsausschöpfung - zu beobachten und zu prüfen, inwieweit ein Berechnungsmodus verändert werden muss (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81 -, KMK-HSchR 1984, 412, 414; Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, 624; BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41/84 -, NVwZ 1987, 682; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303).

    Dementsprechend dürfen zulassungsbeschränkende Gesichtspunkte einem Studienbewerber nicht mehr entgegengehalten werden, sofern die im Zulassungswesen gesammelten Erfahrungen erkennen lassen, dass jene Grenzen enger gezogen werden können, weil kapazitätsgünstigere Verhältnisse eingetreten sind oder ein kapazitätsgünstigerer Modus der Kapazitätsermittlung möglich erscheint, der die Gesamtsituation in Ausbildung und Wissenschaftspflege nicht nachweisbar und nachhaltig verschlechtert (BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -).

    Dabei war anerkannt, dass der ZVS-Beispielstudienplan grundsätzlich Orientierungsmaßstab und Indikator für eine angemessene, den Ausbildungsanforderungen Rechnung tragende Lehrnachfrage sei, von dem jedoch zulassungsmindernd abgewichen werden könne, wenn und soweit konkrete besondere örtliche Verhältnisse an der jeweiligen Hochschule vorlagen, die eine Abweichung rechtfertigten und zu einer real verbesserten Ausbildung führten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303, 311; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27).

    Es ist zwar zulässig, die Aufteilung des CNW anhand von hochschulübergreifenden Studienplanmodellen vorzunehmen, wenn dabei die Hochschulwirklichkeit ausreichend berücksichtigt wird (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621; BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, NVwZ 1983, 94).

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.04.2004 - 3 NB 16/03

    Curricularanteil, Dienstleistungsexport, Humanmedizin, Schwundquote,

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.1992 - NC 9 S 26/92

    Zur Ermittlung der Aufnahmekapazität und Festsetzung der Zulassungszahlen im

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81

    Medizinstudium; Zulassung; Normwertaufteilung als Verwaltungsinternum; Verbot

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2004 - 2 NB 430/03

    Antrag auf vorläufige unbeschränkte Zulassung zum Studium der Humanmedizin;

  • BVerwG, 20.07.1990 - 7 C 90.88

    Zweitsturium und Aufnahmekapazitäten - Ermittlung des für die Aufnahmekapazität

  • BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02

    Juniorprofessur

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2004 - 6 D 11327/04

    Zulassung zum Studium; befristete Verträge wissenschaftlicher Mitarbeiter

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83

    Zulassungsbegrenzung; Lehrdeputat bei Professoren und wissenschaftlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87

    Aufteilung des CNW Medizin

  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.1986 - NC 9 S 652/85

    Zulassung zum Medizinstudium; Universität Tübingen, Studienjahr 1982/83

  • BVerfG, 24.04.1996 - 1 BvR 712/86

    Wissenschaftliches Personal

  • BVerwG, 18.03.1987 - 7 C 62.84

    Zur Aufteilung des vorklinischen Normwerts in Eigen- und Fremdenteil

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin: Kapazitätsberechnung -

  • BVerwG, 17.12.1986 - 7 C 41.84

    Bemessung der Aufnahmekapazität zahnmedizinischer Lehreinheiten nach Maßgabe

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.1979 - IX 910/78
  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2000 - NC 9 S 22/00

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin: Kapazitätsberechnung -

  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.1983 - NC 9 S 1302/81

    Zulassungsbegrenzung; zum Umfang des Curricularnormwerts; weiterführende

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85

    Studienplatzvergabe Medizin

  • VGH Bayern, 26.07.2004 - 7 CE 04.10742
  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.1984 - NC 9 S 1881/84

    Zulassungsbegrenzung im Studienfach Medizin - Zugrundelegung der tatsächlichen

  • BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 51.87

    Kapazitätsermittlung an Hochschulen - Berücksichtigung von wissenschaftlichen

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 93.77

    Beiladung, notwendige; Lehrnachfrage, Bestimmung der; Regellehrverpflichtung

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

  • BVerfG, 03.04.1974 - 1 BvR 282/73

    Bonus-Malus-Regelung

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 25.89

    Verfassungsmäßigkeit von § 49 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2003 - NC 9 S 45/02

    Studienplatzvergabe außerhalb der festgesetzten Kapazität - Vergabe im

  • BVerwG, 16.01.1990 - 7 C 11.88

    Kostenentscheidung im Hochschulzulassungsrechtsstreit nach Erledigung der

  • VGH Bayern, 13.10.2004 - 7 CE 04.11143

    Zahnmedizin Universität **********, Sommersemester 2004, rechtliches Gehör,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2004 - 13 C 1283/04

    Ermittlung von Ausbildungskapazitäten an einer Hochschule unter Berücksichtigung

  • BVerwG, 01.12.1978 - 7 C 34.78

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin

  • VGH Baden-Württemberg, 02.10.1995 - NC 9 S 19/95

    Zulassung zum Studium: Losverfahren - Überbuchung der festgesetzten

  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.1996 - NC 9 S 36/95

    Kapazitätsermittlung: Lehrdeputatsermäßigung; Fachhochschulassistenten gehören

  • BVerwG, 23.02.1982 - 7 C 88.78

    Universitätsrecht - Vorläufige Zulassung - Ermäßigung - Lehrdeputat -

  • BVerwG, 20.01.1988 - 7 B 47.87

    Lehrverpflichtungen wissenschaftlicher Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis -

  • OVG Sachsen, 18.06.2001 - NC 2 C 32/00
  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86

    Hochschulzulassung; kapazitätsmindernde Stellenveränderungen

  • BVerwG, 11.04.1984 - 7 B 147.83

    Hochschulrecht - Hochschulzulassungsrecht - Kapazitätserschöpfende Wirkung der

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.1991 - NC 9 S 81/90

    Zulassungsbegrenzung; standardisierter Curricularnormwert; Deputatsermäßigung;

  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.1989 - NC 9 S 158/88

    Kapazitätsberechnung: Zulassungsbegrenzung - Schwundquote

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.1995 - NC 9 S 39/94

    Zulassung zum Studium - Kapazitätsberechnung

  • OVG Saarland, 15.04.2002 - 9 Y 1/02

    Verpflichtungsanspruch zur Zulassung zum Studium der Medizin; Ansetzung der

  • OVG Sachsen, 26.07.1999 - NC 2 S 44/99
  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.1998 - NC 9 S 4/98
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.1994 - NC 9 S 70/93

    Zulassung zum Studium der Innenarchitektur

  • VG Göttingen, 14.12.2004 - 8 C 803/04

    Zusätzlich 95 Studienplätze

  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.1986 - NC 9 S 174/86

    Hochschulzulassung; Berücksichtigung geänderter Daten bei der

  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.2000 - NC 9 S 32/00

    Kapazitätsberechnung: wissenschaftliches Lehrpersonal; besondere Ausstattung

  • VGH Bayern, 18.09.1991 - 7 CE 90.10198

    Zulassung zum Medizinstudium

  • LG Wuppertal, 17.03.2005 - 9 S 243/04

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Erhöhung des Erbbauzinses

  • OVG Berlin, 09.10.1992 - 7 S 198.92

    Lehrleistung; Tutor; Pflichtlehre; Systemgerechtigkeit; Lehrangebot;

  • OVG Berlin, 07.07.2004 - 5 NC 8.04

    Zulassung zum Studium (Publizistik)

  • VG Weimar, 06.04.2005 - 6 K 316/03

    Gemeindliches Vorkaufsrecht über ein Grundstück unter Berücksichtigung

  • VG Koblenz, 29.09.2005 - 6 K 1162/03

    Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen einer Liposuction zur Behandlung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 06.08.1985 - NC 9 S 1704/84

    Hochschulzulassung - Kapazitätsabbau - Teilzulassung

  • OVG Berlin, 10.07.1989 - 7 S 68.88
  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.2004 - 4 S 452/04

    Dienstaufgaben des Akademischen Rates - Übertragung von Lehraufgaben auf

  • OVG Bremen, 23.02.2001 - 1 B 46/01
  • VG Sigmaringen, 03.11.2006 - NC 6 K 216/06

    Erfolgreicher einstweiliger Rechtsschutz im Verfahren auf Zulassung zum

    Die Kammer hat zwar mit Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - die Auffassung vertreten, dass insoweit eine satzungsrechtliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen wäre und deshalb die - ohne diese satzungsrechtliche Regelung - erfolgte systemwidrige Übernahme der Gruppengröße g = 180 in das Beziehungsgeflecht der Studienplanverhältnisse der Antragsgegnerin eine gerichtliche Ersetzung der Eigenanteilsbildung erfordert.

    Dem Wissenschaftsministerium obliegt es dabei, neben den Vorstellungen der Hochschule auch den Interessen der Studienplatzbewerber angemessen Geltung zu verschaffen (vgl. auch VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -).

    Ließe man die Festsetzung der Zulassungszahl genügen, dann würden die gewollten Besonderheiten im Studiengang Medizin wieder eingeebnet (so ausdrücklich auch zur Abgrenzung der Lehreinheiten: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -).

    Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin können hier insoweit auch nicht die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Zusammenhang mit der nach § 13 Abs. 4 KapVO VII erforderlichen CNW-Aufteilungsentscheidung (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -, z.T. nicht rkr.; a.A. VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -) herangezogen werden.

    Die Kammer hat deshalb auch im Rahmen der CNW-Aufteilungsentscheidung nach § 13 Abs. 4 KapVO VII die Rechtsauffassung vertreten, dass deren Fehlen zum Beginn des Berechnungszeitraums (lediglich - aber immerhin -) eine höhere gerichtliche Kontrolldichte zur Folge hat, nicht aber die Möglichkeit besteht, den Teilcurricularwert der Vorklinik als nicht existent zu betrachten (vgl. die Urteile der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -).

    Die Kammer hat in ähnlichem Zusammenhang etwa bereits in ihren Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - bemängelt, dass das Wissenschaftsministerium in seiner (nachgeholten) Aufteilungsentscheidung vom 03.02.2005 betreffend das Studienjahr 2004/2005 in sachlicher Hinsicht die vom Verwaltungsgericht in den dazugehörigen Eilverfahren bereits teilweise vorgenommenen - und von der Beklagten akzeptierten - Korrekturen übergangen und einen offensichtlich rechtswidrigen Wert festsetzt hat.

    aufgrund ihrer Entsprechung mit g im Nenner zu kürzen ist (Aq = g; vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 590; VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - unter II.5.).

    An einer eigenständigen Festlegung der Gruppengrößen durch die Hochschule im Satzungswege, wie sie die Kammer gefordert hat (vgl. Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - a.A. - wenngleich ohne Auseinandersetzung mit der Frage der Erforderlichkeit einer Satzungsregelung -: VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -), fehlt es auch weiterhin.

  • VG Sigmaringen, 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07

    Kapazitätsberechnung in der Humanmedizin

    Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - wird verwiesen.

    Damit trägt sie vermutlich dem Umstand Rechnung, dass Vorlesungsveranstaltungen, die gemeinsam von Studierenden der Zahnmedizin und der Humanmedizin besucht werden, in Spalte 5 des ZVS-Beispielstudienplans zur Begründung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin II nur eingeklammert ausgewiesen und bei der Ermittlung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin nicht berücksichtigt worden sind ( vgl. dazu VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -, unter II. 5. ).

    Soweit einzelne Antragstellervertreter den Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungsveranstaltungen kritisieren und anregen, die Kammer möge zu ihrer Rechtsprechung aus den Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - "zurückkehren", ist festzustellen, dass die Kammer von dieser Rechtsprechung nie abgewichen ist.

  • VG Sigmaringen, 08.11.2005 - NC 6 K 278/05

    Zulassung zum Studiengang der Humanmedizin - verfassungswidrige Neuregelung der

    Die Kammer hat der Antragsgegnerin in den Eilbeschlüssen des Vorjahres (Beschlüsse vom 02.11.2004 - NC 6 K 241/04 u.a. -) und in den dazugehörigen Hauptsacheentscheidungen (Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -) dargelegt, dass die vorgenommene funktionsbezogene Bestimmung der Lehrverpflichtungsermäßigung nicht genügt und eine individuelle Verteilung der Deputatsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale nach § 6 a Abs. 5 LVVO nicht zu ersetzen vermag.

    Ob eine Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt dem Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung (vgl. dazu und zum Folgenden mit zahlreichen Nachweisen die bereits zitierten Urteile der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -).

    Mit Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - hat die Kammer der Antragsgegnerin ihre Rechtsauffassung ausführlich dargelegt, weshalb eine satzungsrechtliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen wäre und weshalb die - ohne diese satzungsrechtliche Regelung - erfolgte systemwidrige Übernahme der Gruppengröße g = 180 in das Beziehungsgeflecht der Studienplanverhältnisse der Antragsgegnerin eine gerichtliche Ersetzung der Eigenanteilsbildung erfordert.

  • VGH Bayern, 11.07.2006 - 7 CE 06.10152

    Zulassung zum Hochschulstudium im Fach Humanmedizin (UR) - Einbeziehung der sog.

    Dass bei der Ermittlung des Lehrangebots die Drittmittelbediensteten nicht berücksichtigt worden sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung sowohl des Senats (BayVGH vom 13.10.2004 Az. 7 CE 04.11143) als auch der Mehrheit der übrigen Verwaltungsgerichte (OVG NW vom 12.3. 2004 Az. 13 C 79/04; VG Sigmaringen vom 17.3. 2005 Az. NC 6 K 396/04 m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20

    Zuweisung eines Studienplatzes im Fach Medizin - Zuordnung einzelner Stellen zu

    Eine Erhöhung des Lehrangebots folgt auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin etwaige ihr zur Verfügung stehende Drittmittelstellen nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 -, n.v. und Urteile vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, vom 07.03.1986 - NC 9 S 652/85 - und vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 - VG Sigmaringen, Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 - Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2007 - 13 C 115/07 - OVG Saarland, Beschluss vom 17.07.2006 - 3 X 3/06 -, jeweils juris).

    Entgegen der Annahme eines Antragstellers ist das Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung auch nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (vgl. zur Frage, ob die Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird: VG Sigmaringen, Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 -, juris m.w.N.) mit der Folge, dass die Antragsgegnerin nur befristet beschäftigte Mitarbeiter beschäftigen darf, welche das Ziel der Weiterqualifikation erreicht haben.

  • VG Sigmaringen, 08.11.2010 - NC 6 K 2176/10

    Hochschulzulassungsstreit - Anordnungsanspruch nach Ablehnung eines

    Der Antragstellervertreter geht zwar zutreffend davon aus, dass das von der Kammer in ihren Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - vertretene Modell zum Umgang mit der für Vorlesungsveranstaltungen anzusetzenden Gruppengröße "logisch und nachvollziehbar" "war und ist".

    Die Kammer hat vielmehr in ihren Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - das von der Antragsgegnerin damals wie heute in Ansatz gebrachte Verhältnis von Seminaren, die von der vorklinischen Lehreinheit erbracht werden, zu solchen, die als klinischer Import zählen, gerade nicht beanstandet.

  • VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 1050/03

    Studienplatzvergabe im Fach Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des

    Auch Korrekturen an dem von der Beklagten angesetzten Wert von g = 180 im Hinblick auf die Gruppengrößen von Vorlesungen im Rahmen der Lehrnachfrageermittlung, die die Kammer an sich - jedenfalls nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans im Rahmen der Satzungsgebung der Beklagten und beschränkt auf den Zeitraum ab 01.10.2003 - für geboten erachtet (vgl. die Urteile vom heutigen Tage betreffend das Studienjahr 2004/2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -), würden letztlich zu keinem anderen Ergebnis führen.
  • VG Karlsruhe, 25.05.2022 - NC 7 K 3371/21

    Zuweisung eines Studienplatzes im ersten Fachsemester des Studiengangs Medizin;

    30 Das Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung ist auch nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (vgl. zur Frage, ob die Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird: VG Sigmaringen, Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 -, juris m.w.N.) mit der Folge, dass die Antragsgegnerin nur befristet beschäftigte Mitarbeiter beschäftigen darf, welche das Ziel der Weiterqualifikation erreicht haben.
  • VG Karlsruhe, 06.08.2021 - NC 7 K 3721/20

    Kapazitätsermittlung im Studiengang Medizin

    Entgegen der Annahme eines Antragstellers ist das Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung auch nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (vgl. zur Frage, ob die Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird: VG Sigmaringen, Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 -, juris m.w.N.) mit der Folge, dass die Antragsgegnerin nur befristet beschäftigte Mitarbeiter beschäftigen darf, welche das Ziel der Weiterqualifikation erreicht haben.
  • VG Sigmaringen, 16.12.2010 - NC 6 K 1722/10

    Zulassung zum Studium und Überprüfung der Kapazitätsberechnung im einstweiligen

    Die Kammer geht im Eilverfahren einstweilen auch nicht weiter der Frage nach, ob eine derartige Kompensation auch abteilungsübergreifend geschaffen werden kann und ob und ggf. welch ein sachlicher Zusammenhang zwischen der neu geschaffenen und der vormals umgewidmeten Stelle bestehen muss (vgl. zu dem in anderem Zusammenhang in der Rechtsprechung umstrittenen Problem der Verrechnung von Lehrleistungen mit Stellenvakanzen die Nachweise in VG Sigmaringen, Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 - unter 6. b sowie zum Ganzen auch Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 148, 169).
  • VG Karlsruhe, 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21

    Zuordnung einzelner Stellen zu einem bestimmten Fachsemester;

  • VGH Bayern, 29.07.2008 - 7 CE 08.10568

    Humanmedizin Universität Würzburg (Wintersemester 2007/2008);

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