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   VGH Baden-Württemberg, 12.01.1989 - NC 9 S 158/88   

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VGH Baden-Württemberg, 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 (https://dejure.org/1989,2864)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 (https://dejure.org/1989,2864)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Januar 1989 - NC 9 S 158/88 (https://dejure.org/1989,2864)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Kapazitätsberechnung: Zulassungsbegrenzung - Schwundquote

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.1987 - NC 9 S 216/87

    Schwundberechnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.1989 - NC 9 S 158/88
    Denn nach den Angaben der Antragsgegnerin in den Berufungsverfahren des Studienjahres 1985/86 dürfte -- bei unveränderter Sachlage -- die Lehrveranstaltung des Privatdozenten Dr. R. über den Alveolarknochen nunmehr zur Titellehre zählen, nachdem sie in die Pflichtveranstaltung "Einführung in die Kieferorthopädie" integriert wurde (vgl. Senatsbeschluß vom 22.12.1987 -- NC 9 S 216/87 u.a. -- KMK-HSchR 1988, 601 sowie Senatsbeschluß vom 27.01.1988 a.a.O. zum vorausgegangenen Studienjahr).

    Der Stellenabzug für die ambulante Krankenversorgung berechnet sich bei Anwendung der in § 9 Abs. 3 Nr. 3c KapVO V normierten Werte (zu deren Rechtsgültigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1984, BVerwGE 70, 318; bestätigt durch Urteil vom 17.12.1986, NVwZ 1987, 682; der Senat hat sich dieser Rechtsprechung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung angeschlossen, vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 22.12.1987 -- NC 9 S 216/87 u.a. --) wie folgt: 29.629 poliklinische Neuzugänge (PNZ) abzüglich (72,6435 Stellen, die nach Abzug der durch die stationäre Krankenversorgung verbrauchten 4, 3565 Stellen verbleiben, multipliziert mit dem Sockelwert von 190 =) 13.802,265 PNZ = 15.826,735 PNZ geteilt durch 700 = 22, 6096 Stellen.

    Maßgebliches Gewicht kommt daher der für einen zurückliegenden Zeitraum -- unter Einschluß des Wintersemesters des streitgegenständlichen Studienjahres 1987/88 -- aufgrund des Belegungsstandes der jeweiligen Fachsemester erstellten Schwundberechnung nach dem sogenannten Hamburger Modell zu, wobei nur endgültig zugelassene Studenten zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu den Senatsbeschluß vom 22.12.1987 a.a.O.).

    Der durch die Absenkung der Zulassungszahlen von 45 Studienanfängern im Sommersemester 1986 (vgl. hierzu den Senatsbeschluß vom 22.12.1987 a.a.O.) auf 41 Studienanfänger im Sommersemester 1987 (vgl. hierzu den Senatsbeschluß vom 27.01.1988 a.a.O.) verursachte Schwund ist daher zugunsten der Antragsgegnerin zu neutralisieren.

  • VGH Baden-Württemberg, 01.06.1987 - NC 9 S 11/87

    Schwundberechnung bei Universitäten mit Auffüllungsverpflichtungen und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.1989 - NC 9 S 158/88
    Zur modifizierten Anwendung des Schwundberechnungsverfahrens nach dem Hamburger Modell bei rückläufigen und steigenden Zulassungszahlen im Erhebungszeitraum ("positiver" Schwund; im Anschluß an Senatsbeschluß vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920).

    Umgekehrt täuscht ein Kapazitätsabbau und folglich eine Herabsetzung der normativen Zulassungsquote im Erhebungszeitraum einen Schwund vor, wenngleich die Auffüllung bis zur normativen Zulassungsgrenze des Eingangssemesters vorgenommen werden konnte und deshalb auch eine kapazitätserschöpfende Belegung der höheren Fachsemester in Zukunft zu erwarten sein dürfte (vgl. zu alldem den Senatsbeschluß vom 1.06.1987 -- NC 9 S 11/87 -- KMK-HSchR 1987, 920).

  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 3.83

    Kapazitätsberechnung - Zahnmedizin - Kapazitätserschöpfungsgebot - Herabsetzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.1989 - NC 9 S 158/88
    Der Stellenabzug für die ambulante Krankenversorgung berechnet sich bei Anwendung der in § 9 Abs. 3 Nr. 3c KapVO V normierten Werte (zu deren Rechtsgültigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1984, BVerwGE 70, 318; bestätigt durch Urteil vom 17.12.1986, NVwZ 1987, 682; der Senat hat sich dieser Rechtsprechung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung angeschlossen, vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 22.12.1987 -- NC 9 S 216/87 u.a. --) wie folgt: 29.629 poliklinische Neuzugänge (PNZ) abzüglich (72,6435 Stellen, die nach Abzug der durch die stationäre Krankenversorgung verbrauchten 4, 3565 Stellen verbleiben, multipliziert mit dem Sockelwert von 190 =) 13.802,265 PNZ = 15.826,735 PNZ geteilt durch 700 = 22, 6096 Stellen.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.1983 - NC 9 S 838/83

    Zulassung von Zahnmedizin; Deputatsverminderung; Krankenversorgungsabzug;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.1989 - NC 9 S 158/88
    Dieses ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität auf 515, 9250 SWS zu verdoppeln und sodann durch den auf die Lehreinheit Zahnmedizin entfallenden Eigen-Curricularanteil von 5, 9741 (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 10.11.1983 -- NC 9 S 838/83 -- KMK-HSchR 1984, 690) zu teilen, so daß sich eine Jahresaufnahmequote von 86, 3603 und damit eine Zulassungszahl von jeweils (86,3603 : 2 = 43, 1801, abgerundet) 43 Studienanfängern für das Wintersemester 1987/88 und das Sommersemester 1988 ergibt.
  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 85.82

    Ausstattung mit klinischen Behandlungseinheiten - Zahnerhaltungskunde -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.1989 - NC 9 S 158/88
    Nach diesem personalbezogenen Berechnungsergebnis ist im Studiengang Zahnmedizin nur dann die Zulassungsgrenze nicht festzusetzen, wenn das aus der Ausstattung folgende Berechnungsergebnis niedriger ist (vgl. § 19 Abs. 2 KapVO V; BVerwGE 70, 346 und Senatsbeschluß vom 17.12.1985 -- NC 9 S 2368/85 u.a. --).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.04.1986 - NC 9 S 3063/84

    Ambulanter Krankenversorgungsabzug Zahnmedizin Behandlung im Notdienst und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.1989 - NC 9 S 158/88
    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht allerdings auch ausgeführt, daß diesen Stellenabzügen für die Krankenversorgung Stellenäquivalente für Überstunden gegenüberzustellen sind, da die Zahl der besonders vergüteten Überstunden in der Krankenversorgung im maßgeblichen Jahr 1986 höher lag als die Zahl der aus Stellenvakanzen zu ermittelnden Stunden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8.04.1986 -- NC 9 S 3063/84 u.a. -- KMK-HSchR 1986, 775).
  • BVerwG, 17.12.1986 - 7 C 41.84

    Bemessung der Aufnahmekapazität zahnmedizinischer Lehreinheiten nach Maßgabe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.1989 - NC 9 S 158/88
    Der Stellenabzug für die ambulante Krankenversorgung berechnet sich bei Anwendung der in § 9 Abs. 3 Nr. 3c KapVO V normierten Werte (zu deren Rechtsgültigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1984, BVerwGE 70, 318; bestätigt durch Urteil vom 17.12.1986, NVwZ 1987, 682; der Senat hat sich dieser Rechtsprechung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung angeschlossen, vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 22.12.1987 -- NC 9 S 216/87 u.a. --) wie folgt: 29.629 poliklinische Neuzugänge (PNZ) abzüglich (72,6435 Stellen, die nach Abzug der durch die stationäre Krankenversorgung verbrauchten 4, 3565 Stellen verbleiben, multipliziert mit dem Sockelwert von 190 =) 13.802,265 PNZ = 15.826,735 PNZ geteilt durch 700 = 22, 6096 Stellen.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.1987 - NC 9 S 757/87

    Deputat wissenschaftlicher Angestellter im klinischen Bereich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.1989 - NC 9 S 158/88
    Denn diese Vorschrift enthält keine stellengruppenbezogene, sondern eine fachbezogene Deputatsregelung für Wissenschaftliche Angestellte mit Krankenversorgungsaufgaben, die für die Kapazitätsermittlung angesichts der Sonderregelung in § 9 Abs. 1 und 3 KapVO V ohne Belang ist (Senatsbeschluß vom 23.11.1987 -- NC 9 S 757/87 u.a. --).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.1984 - NC 9 S 2666/83

    Zahnmedizin; Zulassung in höherem Fachsemester; erfolgreiche Kursteilnahme;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.1989 - NC 9 S 158/88
    In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß allein der Umstand, daß nicht alle Fachsemester des Wintersemesters 1987/88 eine kapazitätserschöpfende Belegung mit 43 Studenten aufweisen (vgl. hierzu den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 26.04.1988 nebst Anlagen) -- was auf die in § 19 Abs. 1 HVVO normierten besonderen Qualifikationsanforderungen für einen Quereinstieg (vgl. hierzu den Senatsbeschluß vom 12.03.1984 -- NC 9 S 2666/83 u.a. -- KMK-HSchR 1984, 791) zurückzuführen sein dürfte --, vor allem in Anbetracht der gegenüber dem vorangegangenen Studienjahr 1986/87 (41 Studienanfänger pro Semester, vgl. hierzu den Senatsbeschluß vom 27.01.1988 a.a.O.) eingetretenen Erhöhung der Zulassungszahl (auf 43 Studienanfänger pro Semester) die Annahme eines kapazitätsrechtlich relevanten Schwundes nicht rechtfertigt.
  • BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86

    Hochschulzulassungsrecht - Kapazitätserschöpfungsgebot - Wissenschaftliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.1989 - NC 9 S 158/88
    Denn nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 27.07.1983 a.a.O.), die vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 23.07.1987 -- 7 C 10.86 --) bestätigt wurde, ist die Einbeziehung der Titellehre in das Lehrangebot nicht gerechtfertigt, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne die während der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus unter- oder nichtbesetzten Stellen nicht übersteigen.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.1987 - NC 9 S 838/87

    Berechnung der Aufnahmekapazität der Universität Ulm für das Medizinstudium im

  • VGH Bayern, 11.07.2006 - 7 CE 06.10152

    Zulassung zum Hochschulstudium im Fach Humanmedizin (UR) - Einbeziehung der sog.

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung zu den jeweils wortgleichen Regelungen des § 10 KapVO wird die Frage unterschiedlich beantwortet (für die Anrechenbarkeit OVG Berlin und VGH Kassel, Nachweise bei Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Fn. 425 zu RdNr. 174; dagegen OVG RhPf vom 6.4. 2006 Az. 6 D1051/06, OVG NW vom 17.8. 2004 Az. 13 C 815/04; differenzierend VGH BW vom 12.1. 1989 Az. NC 9 S 158/88).

    Entgegen der insoweit differenzierenden Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (VGH BW vom 12.1. 1989 Az. NC 9 S 158/88) darf die Titellehre bei der Berechnung des Lehrangebots auch dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne hinter den Deputatsverlusten zurückbleiben, die während derselben Vorlesungszeit durch unter- oder nichtbesetzte Planstellen entstanden sind.

    Es besteht demzufolge auch kein Verbot, in die Berechnung der (Gesamt-) Schwundquote einzelne über 1, 000 liegende Übergangsquoten einfließen zu lassen, selbst wenn dadurch die kapazitätserhöhende Wirkung anderer Übergangsquoten abgemildert oder gar vollständig aufgehoben wird (BayVGH vom 8.5. 1996, a.a.O.; VGH BW vom 12.1. 1989 Az. NC 9 S 158/88).

  • VG Sigmaringen, 02.02.2007 - NC 6 K 607/06

    Fragen der Kapazitätsberechnung für den Studiengang Zahnmedizin, besonders

    Auch nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. dazu Beschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 - Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 f.; Beschluss vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920, 922 f.; Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -) gilt weiterhin, dass trotz normativer Auffüllverpflichtung eine Berücksichtigung des aus der von der Hochschule erstellten Schwundberechnung ersichtlichen Schwundes prognostisch geboten ist, wenn sich durch die auf die Vergangenheit bezogene Schwundberechnung gezeigt hat, dass der Hochschule trotz Auffüllverpflichtung eine Auffüllung - etwa mangels einer hinreichenden Zahl von Bewerbern für höhere Fachsemester - nicht vollständig gelungen ist.

    Der VGH Baden-Württemberg sah sich in den 1980er-Jahren noch veranlasst, den normativen Schwund durch die Einstellung fiktiver Belegungszahlen in die Schwundberechnung der Hochschule nach dem Hamburger Modell zu korrigieren bzw. zu neutralisieren (vgl. nur etwa die Beschlüsse vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 - und vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920).

    Es täuscht einen positiven Schwund vor, obwohl der Antragsgegnerin im Wintersemester 2003/2004 die vollständige Auffüllung aller Fachsemester auf die höhere Zulassungsgrenze des Eingangssemesters - mit Ausnahme allein des 3. Fachsemesters - nicht ansatzweise gelungen ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -).

    Die Modifikation des Hamburger Modells durch den Bayerischen VGH kommt dem vom VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 - und vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920) früher angewandten Verfahren zur Neutralisierung des normativen Schwundes sehr nahe.

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2006 - NC 9 S 3/06

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum WS 2005/2006 - Kapazitätsermittlung

    Nach der Rechtsprechung des Senats trägt eine Auffüllungsverpflichtung, wie sie in § 3 Abs. 1 ZZVO 2005/2006 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung und verdrängt die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, juris).

    Die Erhöhung um einen Schwundzuschlag kann daher nur dann geboten sein, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist, weil aufgrund der Verhältnisse in vergangenen Studienjahren künftig eine Auffüllung in den Grenzen des § 3 ZZVO ganz oder teilweise nicht zu erwarten sein dürfte (vgl. Beschluss des Senats vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, a.a.O.).

    Als zu beachtende Besonderheit kann dabei zwar auch eine im Betrachtungszeitraum erfolgte Erhöhung oder Absenkung der Zulassungszahl zu berücksichtigen sein (vgl. Beschlüsse des Senats vom 12.01.1989, a.a.O. und vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920).

    Diesen Vorgaben entspricht der angefochtene Beschluss mit dem von ihm entwickelten Modell in mehrfacher Weise gleichwohl nicht, indem er unter Bildung eines (gewichteten) Mittelwerts aus zwei unterschiedlich langen Betrachtungszeiträumen (SS 2000 bis SS 2003 und WS 2003/2004 bis WS 2004/2005) den Übergang des SS 2003 auf das WS 2003/2004 völlig ausblendet (vgl. Beschluss des Senats vom 12.01.1989, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 174/13

    Kein Anspruch auf Zulassung zum Studium aus Überschreitung des Gesamt-CNW für den

    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12

    Ausschöpfung der Studienplatzkapazität für Studienanfänger in der Humanmedizin an

    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08

    Vorläufige Zuweisung von Studienplätzen im Studiengang Medizin -

    Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung sind bei der Schwundberechnung die aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig zum Studium zugelassenen Studierenden nicht zu berücksichtigen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 22.12.1987 - NC 9 S 216/87 - und vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -).

    Nur soweit eine Auffüllung höherer Fachsemester nicht vorgenommen wird, ergibt sich aus dieser Berechnung deshalb ein Schwundfaktor, der ohne weitere Kontrolle und Korrektur bei der Festsetzung der Zulassungsgrenze zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2013 - NC 9 S 675/12

    Auslegung von § 11 KapVO VII (juris: KapVO BW 202); Grundsatz der Unzulässigkeit

    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2009/2010 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.2007 - NC 9 S 4/07

    Anforderungen an die Kapazitätsberechnung zur Ermittlung der Studienanfängerzahl;

    Nach der Rechtsprechung des Senats trägt jedenfalls eine Auffüllungsverpflichtung, wie sie in § 3 Abs. 1 ZZVO 2006/2007 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung und verdrängt die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerzahl durch einen (weiteren) Schwundzuschlag, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, juris).

    Als zu beachtende Besonderheit kann dabei zwar auch eine im Betrachtungszeitraum erfolgte Erhöhung oder Absenkung der Zulassungszahl zu berücksichtigen sein (vgl. Beschlüsse des Senats vom 12.01.1989, a. a. O. und vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920).

  • VG Sigmaringen, 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07

    Kapazitätsberechnung in der Humanmedizin

    Auch nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ( vgl. dazu Beschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 5/07 - 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 - Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 f.; Beschluss vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920, 922 f.; Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 - ) gilt weiterhin, dass trotz normativer Auffüllverpflichtung eine Berücksichtigung des aus der von der Hochschule erstellten Schwundberechnung ersichtlichen Schwundes prognostisch geboten ist, wenn sich durch die auf die Vergangenheit bezogene Schwundberechnung gezeigt hat, dass der Hochschule trotz Auffüllverpflichtung eine Auffüllung - etwa mangels einer hinreichenden Zahl von Bewerbern für höhere Fachsemester oder aus anderen Gründen - nicht vollständig gelungen ist.
  • VG Freiburg, 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Eine Korrektur ist insoweit allenfalls dann geboten, wenn eine positive Übergangsquote erkennbar auf besonderen Einflussfaktoren beruht, die in Zukunft keine Rolle mehr spielen werden, wie etwa eine Erhöhung der Lehrdeputatsstunden nach der LVVO, die auch in höheren Semestern zu einer Erhöhung der Zulassungszahlen führt (vgl. dazu BayVGH, a.a.O., Rdnr. 19 und 20 und VGH Bad.-Württ., B. v. 10.1.1989 - NC 9 S 158/88 -, juris, Rdnrn. 10 - 12).
  • VG Freiburg, 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Akademische Mitarbeiter; unbefristet;

  • VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 396/04

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Ulm zum Wintersemester

  • VGH Baden-Württemberg, 02.10.1995 - NC 9 S 19/95

    Zulassung zum Studium: Losverfahren - Überbuchung der festgesetzten

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