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   VGH Baden-Württemberg, 22.12.1987 - NC 9 S 216/87   

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VGH Baden-Württemberg, 22.12.1987 - NC 9 S 216/87 (https://dejure.org/1987,6497)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.12.1987 - NC 9 S 216/87 (https://dejure.org/1987,6497)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Dezember 1987 - NC 9 S 216/87 (https://dejure.org/1987,6497)
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Wird zitiert von ... (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.1989 - NC 9 S 158/88

    Kapazitätsberechnung: Zulassungsbegrenzung - Schwundquote

    Denn nach den Angaben der Antragsgegnerin in den Berufungsverfahren des Studienjahres 1985/86 dürfte -- bei unveränderter Sachlage -- die Lehrveranstaltung des Privatdozenten Dr. R. über den Alveolarknochen nunmehr zur Titellehre zählen, nachdem sie in die Pflichtveranstaltung "Einführung in die Kieferorthopädie" integriert wurde (vgl. Senatsbeschluß vom 22.12.1987 -- NC 9 S 216/87 u.a. -- KMK-HSchR 1988, 601 sowie Senatsbeschluß vom 27.01.1988 a.a.O. zum vorausgegangenen Studienjahr).

    Der Stellenabzug für die ambulante Krankenversorgung berechnet sich bei Anwendung der in § 9 Abs. 3 Nr. 3c KapVO V normierten Werte (zu deren Rechtsgültigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1984, BVerwGE 70, 318; bestätigt durch Urteil vom 17.12.1986, NVwZ 1987, 682; der Senat hat sich dieser Rechtsprechung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung angeschlossen, vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 22.12.1987 -- NC 9 S 216/87 u.a. --) wie folgt: 29.629 poliklinische Neuzugänge (PNZ) abzüglich (72,6435 Stellen, die nach Abzug der durch die stationäre Krankenversorgung verbrauchten 4, 3565 Stellen verbleiben, multipliziert mit dem Sockelwert von 190 =) 13.802,265 PNZ = 15.826,735 PNZ geteilt durch 700 = 22, 6096 Stellen.

    Maßgebliches Gewicht kommt daher der für einen zurückliegenden Zeitraum -- unter Einschluß des Wintersemesters des streitgegenständlichen Studienjahres 1987/88 -- aufgrund des Belegungsstandes der jeweiligen Fachsemester erstellten Schwundberechnung nach dem sogenannten Hamburger Modell zu, wobei nur endgültig zugelassene Studenten zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu den Senatsbeschluß vom 22.12.1987 a.a.O.).

    Der durch die Absenkung der Zulassungszahlen von 45 Studienanfängern im Sommersemester 1986 (vgl. hierzu den Senatsbeschluß vom 22.12.1987 a.a.O.) auf 41 Studienanfänger im Sommersemester 1987 (vgl. hierzu den Senatsbeschluß vom 27.01.1988 a.a.O.) verursachte Schwund ist daher zugunsten der Antragsgegnerin zu neutralisieren.

  • VGH Bayern, 11.07.2006 - 7 CE 06.10152

    Zulassung zum Hochschulstudium im Fach Humanmedizin (UR) - Einbeziehung der sog.

    Selbst wenn infolge solcher Gerichtsentscheidungen tatsächlich noch Einschreibungen für das jeweilige erste Fachsemester erfolgt sein sollten, zwingt dies entgegen einer insbesondere in der Literatur vertretenen Auffassung (Brehm/Zimmerling/Becker, NVwZ 1996, 1173/1179 m. Fn. 104) keineswegs dazu, die an einem früheren Stichtag erhobene Bestandszahl des betreffenden Semesters im Nachhinein nach oben zu berichtigen (vgl. auch VGH BW vom 22.12.1987 Az. NC 9 S 216/87).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08

    Vorläufige Zuweisung von Studienplätzen im Studiengang Medizin -

    Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung sind bei der Schwundberechnung die aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig zum Studium zugelassenen Studierenden nicht zu berücksichtigen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 22.12.1987 - NC 9 S 216/87 - und vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -).
  • VG München, 12.08.2008 - M 3 E 08.1223

    Zulassung zum Studium der Tiermedizin; 5. Fachsemester; im Sommersemester 2008 an

    Selbst wenn infolge solcher Gerichtsentscheidungen tatsächlich noch Einschreibungen für das jeweilige Eingangssemester erfolgt sein sollten, zwingt dies - wie der BayVGH im Beschluss vom 31. Mai 2006 (Az. 7 CE 06.10202 u.a., S. 12 f.) grundsätzlich ausführt - entgegen einer insbesondere in der Literatur vertretenen Auffassung (Brehm/Zimmerling/Becker, NVwZ 1996, 1173/1179 m. Fn. 104) keineswegs dazu, die an einem früheren Stichtag erhobene Bestandszahl des betreffenden Semesters im Nachhinein nach oben zu berichtigen (vgl. auch VGH BW vom 22.12.1987 Az. NC 9 S 216/87).
  • VG München, 12.08.2008 - M 3 E 08.1816

    Zulassung zum Studium der Tiermedizin; 4. Fachsemester; hilfsweise niedrigeres

    Selbst wenn infolge solcher Gerichtsentscheidungen tatsächlich noch Einschreibungen für das jeweilige Eingangssemester erfolgt sein sollten, zwingt dies - wie der BayVGH im Beschluss vom 31. Mai 2006 (Az. 7 CE 06.10202 u.a., S. 12 f.) grundsätzlich ausführt - entgegen einer insbesondere in der Literatur vertretenen Auffassung (Brehm/Zimmerling/Becker, NVwZ 1996, 1173/1179 m. Fn. 104) keineswegs dazu, die an einem früheren Stichtag erhobene Bestandszahl des betreffenden Semesters im Nachhinein nach oben zu berichtigen (vgl. auch VGH BW vom 22.12.1987 Az. NC 9 S 216/87).
  • VG München, 11.08.2008 - M 3 E 08.1911

    Prozesskostenhilfe; Zulassung zum Studium der Zahnmedizin; 4. Fachsemester; im

    Selbst wenn infolge solcher Gerichtsentscheidungen tatsächlich noch Einschreibungen für das jeweilige Eingangssemester erfolgt sein sollten, zwingt dies - wie der BayVGH im Beschluss vom 31. Mai 2006 (Az. 7 CE 06.10202 u.a., S. 12 f.) zum Studiengang Tiermedizin grundsätzlich ausführt - entgegen einer insbesondere in der Literatur vertretenen Auffassung (Brehm/Zimmerling/Becker, NVwZ 1996, 1173/1179 m. Fn. 104) keineswegs dazu, die an einem früheren Stichtag erhobene Bestandszahl des betreffenden Semesters im Nachhinein nach oben zu berichtigen (vgl. auch VGH BW vom 22.12.1987 Az. NC 9 S 216/87).
  • VG München, 14.07.2008 - M 3 E 08.1379

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin; 3. Fachsemester;; im Sommersemester 2008

    Selbst wenn infolge solcher Gerichtsentscheidungen tatsächlich noch Einschreibungen für das jeweilige Eingangssemester erfolgt sein sollten, zwingt dies - wie der BayVGH im Beschluss vom 31. Mai 2006 (Az. 7 CE 06.10202 u.a., S. 12 f.) zum Studiengang Tiermedizin grundsätzlich ausführt - entgegen einer insbesondere in der Literatur vertretenen Auffassung (Brehm/Zimmerling/Becker, NVwZ 1996, 1173/1179 m. Fn. 104) keineswegs dazu, die an einem früheren Stichtag erhobene Bestandszahl des betreffenden Semesters im Nachhinein nach oben zu berichtigen (vgl. auch VGH BW vom 22.12.1987 Az. NC 9 S 216/87).
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