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OLG Frankfurt, 20.02.2001 - 22 U 222/00 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJOZ 2002, 829
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Frankfurt, 01.03.2012 - 6 U 264/10
Zahnbleaching und Zahnreinigung als Ausübung der Zahnheilkunde
Die Gegenauffassung, wonach "strahlend weiße Zähne" die Ausnahme und Farbnuancen die Regel sind (LG Frankfurt am Main - Urt. v. 29.09.2006 - 3-12 O 205/09 - GesR 2007, 225, juris-Tz 30 und OLG Frankfurt am Main, Urt. 22.02.2001 - 22 U 222/00 - OLGR Frankfurt 2002, 9, juris-Tz 4), überzeugt schon deshalb nicht, weil es auch auf Krankheiten beruhende Farbveränderungen von Zähnen gibt. - OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2003 - 13 A 5022/00
Medizinprodukte; Zahnbleichmittel; Erteilung der CE-Kennzeichnung als …
Soweit dem von der Beklagten herangezogenen Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 20.2.2001 - 22 U 222/00 -, Report Frankfurt, zu entnehmen ist, dass es auch zur äußerlichen Zahnweißung ein Gel gibt, das mit einer Schiene angewandt wird, ist dies kein Grund, von einer einheitlichen Gattung von äußerlich wirkendem Gel und intern wirkenden Zahnbleichmitteln auszugehen, zumal die Zusammensetzung des Gels nicht berichtet wird und eine etwaige Wirkung auf das Zahninnere in jenem Wettbewerbsverfahren nicht Streitgegenstand war. - LG Frankfurt/Main, 29.09.2006 - 12 O 205/06
,,Bleaching" ist keine Ausübung von Zahnheilkunde
Zahnverfärbungen selbst stellen keine Zahnkrankheit dar, da sie keine von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 3 ZHG, sondern medizinisch unproblematische Veränderungen darstellen (OLG Frankfurt a.M., NJOZ 2002, 829 (830).