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   BSG, 26.10.1967 - 4 RJ 43/65   

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BSG, 26.10.1967 - 4 RJ 43/65 (https://dejure.org/1967,1613)
BSG, Entscheidung vom 26.10.1967 - 4 RJ 43/65 (https://dejure.org/1967,1613)
BSG, Entscheidung vom 26. Oktober 1967 - 4 RJ 43/65 (https://dejure.org/1967,1613)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Uneheliches Kind - Aufnahme in großelterlichen Haushalt - Gemeinsamer Haushalt von Mutter und Großeltern - Minderjährige Mutter - Kindespflege

Papierfundstellen

  • NJW 1968, 958
  • DVBl 1968, 476
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 30.06.1966 - 12 RJ 162/64

    Aufnahme eines Kindes bei den Großeltern - Gemeinsamer Haushalt von Mutter und

    Auszug aus BSG, 26.10.1967 - 4 RJ 43/65
    Kindesmutter ein Nettoeinkommen von nahezu 400,-- DM erzielt° Unter diesen Umständen kommt es daher auf die erst nach dem Tode des Versicherten rechtskräftig ausgesprochene Unterhaltsverpflichtung des Erzeugers der Klägerin nicht ano Hiernach kann die Klägerin nur dann als Pflegekind des Versicherten - ihres Großvaters - gelten" wenn sie in dessen Haushalt aufgenommen war° Entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung hat dies der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BSG verneinto In mehreren Entscheidungen hat das BSG ausgesprochen" daß ein Kind" das im gemeinsamen Haushalt seiner Mutter und seiner Großeltern lebt, grundsätzlich - im Sinne des 5 2 Abs" 1 Satz 3 KGG - nicht in den Haushalt der Großeltern aufgenommen sei (vgl° insbesondere BSG 19, 106; 259 109; SozR Nro 15 zu 5 1262 RVO mit weiteren Hinweisen)o Zwar stimmen die vorbezeichneten Entscheidungen in ihrer Begründung nicht in vollem Umfang überein° In BSG 25, 109 ist auf die Aufnahme in die Familiengemeinschaft und damit bei einem Kind auf die Begründung eines Betreuungs- und Erziehungsverhältnisses familienhafter Art abgestellt, das zwischen Kind und leiblichen Eltern enger sei als zwischen Kind und Großeltern und dem deshalb der Vorrang'gebühreo BSG 19, 106 hält die Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Großeltern nur dann für gegeben9 wenn das Kind mit Willen und Wissen seiner leiblichen Eltern aus deren Obhut und Fürsorge aussoheidet und in die allgemeine Fürsorge und den Haushalt der Großeltern übertritta Die Entscheidung des BSG vom 1° Februar 1967 (SozR Nr" 15 zu @ 1262 EVO) stützt sich ua auf die Vorschrift des 5 3 Abs" 2 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) vom 140 April 1964 (BGBl I 265)" die im Grundsatz auch schon auf Versicherungsfälle vor dem Inkrafttreten des BKGG anzuwenden sei und aus .der sich ergebe, daß nunmehr ein gemeinsamer Haushalt der hier vorliegenden Art so behandelt werde, als sei er nur Haushalt des leiblichen Elternteils°.
  • BSG, 25.04.1963 - 4 RJ 341/61
    Auszug aus BSG, 26.10.1967 - 4 RJ 43/65
    Kindesmutter ein Nettoeinkommen von nahezu 400,-- DM erzielt° Unter diesen Umständen kommt es daher auf die erst nach dem Tode des Versicherten rechtskräftig ausgesprochene Unterhaltsverpflichtung des Erzeugers der Klägerin nicht ano Hiernach kann die Klägerin nur dann als Pflegekind des Versicherten - ihres Großvaters - gelten" wenn sie in dessen Haushalt aufgenommen war° Entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung hat dies der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BSG verneinto In mehreren Entscheidungen hat das BSG ausgesprochen" daß ein Kind" das im gemeinsamen Haushalt seiner Mutter und seiner Großeltern lebt, grundsätzlich - im Sinne des 5 2 Abs" 1 Satz 3 KGG - nicht in den Haushalt der Großeltern aufgenommen sei (vgl° insbesondere BSG 19, 106; 259 109; SozR Nro 15 zu 5 1262 RVO mit weiteren Hinweisen)o Zwar stimmen die vorbezeichneten Entscheidungen in ihrer Begründung nicht in vollem Umfang überein° In BSG 25, 109 ist auf die Aufnahme in die Familiengemeinschaft und damit bei einem Kind auf die Begründung eines Betreuungs- und Erziehungsverhältnisses familienhafter Art abgestellt, das zwischen Kind und leiblichen Eltern enger sei als zwischen Kind und Großeltern und dem deshalb der Vorrang'gebühreo BSG 19, 106 hält die Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Großeltern nur dann für gegeben9 wenn das Kind mit Willen und Wissen seiner leiblichen Eltern aus deren Obhut und Fürsorge aussoheidet und in die allgemeine Fürsorge und den Haushalt der Großeltern übertritta Die Entscheidung des BSG vom 1° Februar 1967 (SozR Nr" 15 zu @ 1262 EVO) stützt sich ua auf die Vorschrift des 5 3 Abs" 2 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) vom 140 April 1964 (BGBl I 265)" die im Grundsatz auch schon auf Versicherungsfälle vor dem Inkrafttreten des BKGG anzuwenden sei und aus .der sich ergebe, daß nunmehr ein gemeinsamer Haushalt der hier vorliegenden Art so behandelt werde, als sei er nur Haushalt des leiblichen Elternteils°.
  • LG Nürnberg-Fürth, 25.03.2010 - 8 O 3107/08

    Schmerzensgeldanspruch nach Unfall mit einem Gabelstapler:

    Die weitere Frage, ob und inwieweit ein so festgestelltes Verhalten von Einfluss auf Entstehen und Höhe des Schadens gewesen ist, hat das Gericht aber unter Anwendung des § 287 ZPO zu entscheiden (BGH NJW 1968, 958; BGH NJW 1986, 2945).
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