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   BGH, 27.09.1973 - III ZR 110/71   

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https://dejure.org/1973,2558
BGH, 27.09.1973 - III ZR 110/71 (https://dejure.org/1973,2558)
BGH, Entscheidung vom 27.09.1973 - III ZR 110/71 (https://dejure.org/1973,2558)
BGH, Entscheidung vom 27. September 1973 - III ZR 110/71 (https://dejure.org/1973,2558)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines Entschädigungsanspruches wegen Wertminderung einer Parzelle - Rechtmäßigkeit der Enteignung eines Flurstücks - Anspruch auf Entschädigung wegen einer Enteignung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 2284
  • MDR 1974, 30
  • DB 1973, 2184
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.11.1963 - III ZR 141/62
    Auszug aus BGH, 27.09.1973 - III ZR 110/71
    Waren dem Enteigneten Besitz und Nutzung des Grundstücks schon vor der Enteignung entzogen und ist deshalb die Entschädigungssumme rückwirkend zu verzinsen, so können Zinseszinsen nicht gefordert werden (Abgrenzung zu BGH NJW 1964, 294).

    Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf das Senatsurteil NJW 1964, 294 ausgeführt, das Zinseszinsverbot möge insoweit nicht gelten; die Kläger hätten jedoch einen entsprechenden Zinseszinsantrag nicht gestellt, sondern in dem soweit maßgeblichen Antrag lediglich 6 % Zinsen ab 5. Mai 1955 verlangt; ein besonderer Zinseszinsantrag wäre jedoch notwendig gewesen; auch bei einem unbezifferten Klagantrag sei für die Zinsen ein eigener Antrag erforderlich.

    Wie die Revisionserwiderung der Beklagten zu Recht ausführt, handelte es sich bei der Entscheidung NJW 1964, 294 um eine andere Sach- und Rechtslage: In dem dort entschiedenen Fall eines Bauverbots ging es nicht um einen echten Zinsanspruch, sondern um die in Form des Zinses gekleidete Rente, die als Entschädigung für den durch die entzogene Nutzungsmöglichkeit entstandenen Minderwert des betroffenen Grundstückes zu zahlen war (vgl. BGHZ 37, 273, auch BFH BStBl 1964 III 643).

  • BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61

    Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück

    Auszug aus BGH, 27.09.1973 - III ZR 110/71
    Auch für die Qualität eines Grundstücks kommt es auf die Auffassung des gesunden Grundstücksverkehrs an (BGHZ 39, 198, 202 ff).
  • BFH, 28.10.1998 - X R 96/96

    Zinsen bei Enteignungsentschädigung

    Auch entschädigungsrechtlich ist es für den Enteigneten in der Regel ohne Bedeutung, wie sich ein einheitlicher Betrag auf Hauptsumme und Zinsen aufteilt (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 27. September 1973 III ZR 110/71, Neue Juristische Wochenschrift 1973, 2284).
  • BGH, 26.05.1977 - III ZR 93/75

    Entschädigung für Kosten für den Erwerb des neuen Grundstücks und die Herstellung

    Das bedeutet für den Fall der Abtretung von Grundeigentum, daß der Betroffene imstande sein muß, die Ausgleichszahlung langfristig anzulegen, wenn ihm das am wirtschaftlichsten (vgl. Senatsurteil in NJW 1973, 2284/5 [BGH 27.09.1973 - III ZR 110/71] ) erscheint.
  • BGH, 29.03.1976 - III ZR 92/74

    Streit über die Höhe der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück - Anrechnung

    Das bedeutet für den Fall der Abtretung von Grundeigentum, daß der Betroffene imstande sein muß, die Ausgleichszahlung langfristig anzulegen, wenn ihm das am wirtschaftlichsten (vgl. Senatsurteil in NJW 1973, 2284/5) erscheint.
  • BGH, 08.11.1979 - III ZR 51/78

    Vorliegen eines zu entschädigenden Eingriffs in die Eigentumsrechte des

    Für die Bemessung der "Bodenrente" ist vorliegend auch zu berücksichtigen, daß der Wert der Grundstücke im Laufe dieser 22 Jahre nicht unerheblich gestiegen sein kann; insoweit kann es angemessen sein, die "Bodenrente" für bestimmte Zeiträume an gestaffelten Mittelwerten der gestiegenen Grundstückspreise auszurichten (vgl. Senatsurteil vom 27. September 1973 - III ZR 110/71 = NJW 1973, 2284).
  • BGH, 28.01.1974 - III ZR 196/71
    Bei Rentenansprüchen würde gegen das Zinseszinsverbot verstoßen werden (vgl. die Senatsurteile III ZR 110/71 vom 27. September 1973 = NJW 1973, 2284 - WM 1973, 1362 und in LM LandbeschG Nr. 7 = MDR 1964, 660), wenn der im Rentenbetrag enthaltene Zinsanteil nochmals verzinst würde.
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