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OLG Celle, 23.06.1975 - 1 Ws 121/75 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1975, 2254
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 13.09.1978 - StB 187/78
Mündliche Anhörung durch Strafvollstreckungskammer
Einige Oberlandesgerichte sind der Meinung, das zur Entscheidung berufene Gericht müsse den Verurteilten selbst anhören, und zwar in voller Besetzung (so OLG Schleswig - 1. Strafsenat - NJW 1975, 1131; OLG Nürnberg MDR 1975, 684; OLG Köln NJW 1975, 1527; OLG Celle NJW 1975, 2254; OLG Stuttgart NJW 1976, 2274; OLG Koblenz NJW 1977, 1071; OLG Hamm NJW 1978, 284). - OLG Hamburg, 28.05.2015 - 2 Ws 64/15
Fortdauer der Vollstreckung der Sicherheitsverwahrung: Anhörung des …
Die Durchführung der mündlichen Anhörung durch einen beauftragten Richter ist hiernach stets unzulässig bzw. verfahrensfehlerhaft (OLG Schleswig NJW 1975, 1131; OLG Celle NJW 1975, 2254; OLG Stuttgart NJW 1975, 2355, sowie NJW 1976, 2274; OLG Köln NJW 1975, 1527, 1528). - OLG Hamm, 20.03.2008 - 3 (s) Sbd I. 7/08
Zuständigkeit für die Vollstreckung bei Heranwachsenden in Unterbringungssachen
Sofern lediglich auf eine Unterbringung erkannt wurde und es daher deswegen an sich keiner näheren Erörterung des § 105 JGG zur Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende bedarf, ist erforderlich, dass sich aus dem Urteil selbst ergibt, dass bei einer Schuldfeststellung Jugendstrafrecht anwendbar gewesen wäre - anderenfalls würde sich die Zuständigkeit für Folgeentscheidungen nach dem Erwachsenenrecht richten (OLG Celle NJW 1975, 2254, 2555; OLG Schleswig Beschl. v. 05.01.1982 - 1 Ws 439/81). - OLG Hamm, 20.03.2008 - 3 (s) Sbd I/7/08
Erforderlichkeit der sich aus dem Urteil selbstergebenen Anwendbarkeit des …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Hamm, 20.03.2008 - 3s Sbd I. 7/08
Zuständigkeit für die Vollstreckung bei Heranwachsenden in Unterbringungssachen
Sofern lediglich auf eine Unterbringung erkannt wurde und es daher deswegen an sich keiner näheren Erörterung des § 105 JGG zur Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende bedarf, ist erforderlich, dass sich aus dem Urteil selbst ergibt, dass bei einer Schuldfeststellung Jugendstrafrecht anwendbar gewesen wäre - anderenfalls würde sich die Zuständigkeit für Folgeentscheidungen nach dem Erwachsenenrecht richten (OLG Celle NJW 1975, 2254, 2555; OLG Schleswig Beschl. v. 05.01.1982 - 1 Ws 439/81).