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   BVerwG, 06.04.1979 - IV C 84.76   

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https://dejure.org/1979,1868
BVerwG, 06.04.1979 - IV C 84.76 (https://dejure.org/1979,1868)
BVerwG, Entscheidung vom 06.04.1979 - IV C 84.76 (https://dejure.org/1979,1868)
BVerwG, Entscheidung vom 06. April 1979 - IV C 84.76 (https://dejure.org/1979,1868)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 1725
  • ZfBR 1979, 171
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 30.09.2005 - V ZR 37/05

    Wirksamkeit eines Wiederkaufsrechts hinsichtlich einer Rechtsheimstätte;

    Dahinstehen kann, inwieweit die Verbilligung auf etwaige städtebauliche Ziele zurückführen ist, die die Beklagte mit dem Verkauf des Grundstücks verfolgt haben mag, und inwieweit sie auf der Heimstätteneigenschaft des Grundstücks beruhte, die im allgemeinen als nachteilig angesehen wurde, weil sie dazu führte, dass inflationsbereinigte Steigerungen des Bodenwerts nicht dem Eigentümer, sondern dem Ausgeber zugute kamen (vgl. BVerwG NJW 1979, 1725; Wormit/Ehrenforth, Reichsheimstättengesetz, 4. Aufl., § 6 Anm. 2).
  • BVerwG, 10.11.1992 - 4 B 232.92

    Zumutbarkeit des Heimstättenvermerks

    Das Berufungsgericht geht im rechtlichen Ansatz ausdrücklich von den in der Entscheidung des Senats vom 6. April 1979 - BVerwG 4 C 84.76 - (Buchholz 406.50 § 21 RHG Nr. 1 = NJW 1979, 1725) entwickelten Rechtsgrundsätzen aus.
  • BayObLG, 07.05.1981 - BReg. 2 Z 1/81

    Zur Löschung eines Heimstättenvermerks

    Ob - neben Antrag und Bewilligung des Ausgebers ( §§ 13, 19 GBO ) sowie der Zustimmung der zuständigen Behörde (§ 21 Abs. 1 RHeimstG; über die Grundsätze hierfür s. BVerwG NJW 1979, 1725 f.) - auch die "Zustimmung" des Heimstätters zu dieser Maßnahme (in der Form des § 29 Abs. 1 GBO) nachzuweisen ist, richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung des § 19 GBO ; denn die Sondervorschrift des § 27 GBO (hierzu zuletzt BayObLG MittBayNot 1980.2081 209 m. Nachw.) ist auf andere Rechte als Grundpfandrechte nicht anwendbar (Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann - KEHE - Grundbuchrecht 2. Aufl. RdNr. 4, Horber GBO 15. Aufl. Anm. 2 A, je zu § 27).
  • BGH, 21.03.1980 - V ZR 10/79

    Vorkaufsrecht bei Veräußerung einer Heimstätte

    Ihm wird daher kein Opfer abverlangt, wenn der Ausgeber der Heimstätte auf Einhaltung der im Heimstättenvertrag festgelegten Preisbemessung besteht (zu der vom Berufungsgericht für seine Ansicht angeführten, die Löschung der Heimstätteneigenschaft - § 21 RHeimstG - betreffenden Entscheidung des OVG Berlin, NJW 1975, 706, vgl. die entgegengesetzte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, NJW 1979, 1725).
  • OLG Frankfurt, 09.09.1980 - 20 W 408/80

    Zur persönlichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung bei Bestellung einer

    Ob - neben Antrag und Bewilligung des Ausgebers ( §§ 13, 19 GBO ) sowie der Zustimmung der zuständigen Behörde (§ 21 Abs. 1 RHeimstG; über die Grundsätze hierfür s. BVerwG NJW 1979, 1725 f.) - auch die "Zustimmung" des Heimstätters zu dieser Maßnahme (in der Form des § 29 Abs. 1 GBO) nachzuweisen ist, richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung des § 19 GBO ; denn die Sondervorschrift des § 27 GBO (hierzu zuletzt BayObLG MittBayNot 1980.2081 209 m. Nachw.) ist auf andere Rechte als Grundpfandrechte nicht anwendbar (Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann - KEHE - Grundbuchrecht 2. Aufl. RdNr. 4, Horber GBO 15. Aufl. Anm. 2 A, je zu § 27).
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