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   BGH, 05.05.1980 - NotZ 9/79   

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BGH, 05.05.1980 - NotZ 9/79 (https://dejure.org/1980,1983)
BGH, Entscheidung vom 05.05.1980 - NotZ 9/79 (https://dejure.org/1980,1983)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 1980 - NotZ 9/79 (https://dejure.org/1980,1983)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 2466
  • MDR 1981, 50
  • DNotZ 1980, 708
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.10.1979 - NotZ 4/79

    Maßnahmen nach § 111 Bundesnotarordnung (BNotO) als Verwaltungsakte - Rechtsnatur

    Auszug aus BGH, 05.05.1980 - NotZ 9/79
    Die dagegen vom Antragsteller erhobene sofortige Beschwerde hat der Senat durch Beschluß vom 22. Oktober 1979 - NotZ 4/79 = DNotZ 1980, 181 zurückgewiesen.

    Verwaltungsakte, die nach § 111 BNotO der Anfechtung unterliegen, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats alle nach der Bundesnotarordnung getroffenen Maßnahmen eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, von denen eine unmittelbare rechtliche Wirkung für einzelne Rechtsverhältnisse ausgeht (vgl. BGHZ 51, 301, 303; 57, 351, 353 [BGH 13.12.1971 - NotZ 2/71]; 64, 214, 216; zuletzt Senatsbeschluß DNotZ 1980, 181).

    Dabei kann offen bleiben, ob die DONot als allgemeine Verwaltungsvorschrift (vgl. Senatsbeschluß DNotZ 1980, 181) "vollständig zur Disposition der Aufsichtsbehörden steht" - wie Seybold/Hornig, Bundesnotarordnung, 5. Aufl., Anhang I Vorbemerkung 4 zur DONot meinen - und deshalb von den Aufsichtsbehörden ohne weiteres geändert werden könnte.

  • BGH, 20.01.1969 - NotZ 1/68

    Notare als Verfahrensbevollmächtigte

    Auszug aus BGH, 05.05.1980 - NotZ 9/79
    Verwaltungsakte, die nach § 111 BNotO der Anfechtung unterliegen, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats alle nach der Bundesnotarordnung getroffenen Maßnahmen eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, von denen eine unmittelbare rechtliche Wirkung für einzelne Rechtsverhältnisse ausgeht (vgl. BGHZ 51, 301, 303; 57, 351, 353 [BGH 13.12.1971 - NotZ 2/71]; 64, 214, 216; zuletzt Senatsbeschluß DNotZ 1980, 181).

    Das Schreiben ist auch äußerlich nicht so gefaßt, wie sonst Verwaltungsakte als Hoheitsakte ergehen (vgl. etwa BGH NJW 1969, 929, 930 r.Sp., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 51, 301).

  • BGH, 13.12.1971 - NotZ 2/71

    Unabhängigkeit des Notars

    Auszug aus BGH, 05.05.1980 - NotZ 9/79
    Verwaltungsakte, die nach § 111 BNotO der Anfechtung unterliegen, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats alle nach der Bundesnotarordnung getroffenen Maßnahmen eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, von denen eine unmittelbare rechtliche Wirkung für einzelne Rechtsverhältnisse ausgeht (vgl. BGHZ 51, 301, 303; 57, 351, 353 [BGH 13.12.1971 - NotZ 2/71]; 64, 214, 216; zuletzt Senatsbeschluß DNotZ 1980, 181).

    Sie muß in solchen Fällen jedoch den Willen zur neuen Sachentscheidung nach außen erkennen lassen (BGHZ 57, 351, 353) [BGH 13.12.1971 - NotZ 2/71].

  • BVerfG, 04.12.1979 - 2 BvR 376/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 05.05.1980 - NotZ 9/79
    Wenn sie nicht am Montag, dem 19. November 1979, sondern erst am Tage darauf, also nach Ablauf der Beschwerdefrist, in dem nur rund 60 km entfernten Bremen angekommen ist, so trifft ihn an der Fristversäumung kein Verschulden (vgl. a. BVerfG NJW 1980, 769 m.N.).
  • BGH, 17.03.1975 - NotZ 9/74

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer

    Auszug aus BGH, 05.05.1980 - NotZ 9/79
    Verwaltungsakte, die nach § 111 BNotO der Anfechtung unterliegen, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats alle nach der Bundesnotarordnung getroffenen Maßnahmen eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, von denen eine unmittelbare rechtliche Wirkung für einzelne Rechtsverhältnisse ausgeht (vgl. BGHZ 51, 301, 303; 57, 351, 353 [BGH 13.12.1971 - NotZ 2/71]; 64, 214, 216; zuletzt Senatsbeschluß DNotZ 1980, 181).
  • BGH, 11.12.1978 - NotZ 2/78

    Voraussetzung der Bestellung zum Notar

    Auszug aus BGH, 05.05.1980 - NotZ 9/79
    Eine solche Änderung einer Verwaltungsübung muß vielmehr im Einklang mit den "Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege" stehen, dem das gesamte Notarrecht beherrschenden Gedanken (BGHZ 73, 46, 49).
  • BGH, 05.04.1976 - NotZ 9/75

    Disziplinarverfahren gegen einen Notar - Erfordernis einer amtsärztlichen

    Auszug aus BGH, 05.05.1980 - NotZ 9/79
    Darin könnte ein bloßes Ersuchen liegen, freiwillig den durch den Erlaß geschaffenen Rechtszustand herzustellen, gerade um weitere "Maßnahmen" der Aufsichtsbehörde zu vermeiden, die dann erst Verwaltungsakte wären (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75 unter II 1, insoweit nicht abgedruckt in DNotZ 1976, 504).
  • BGH, 22.01.1968 - NotZ 4/67

    Abhaltung auswärtiger Sprechtage eines Notars; Widerruf der Genehmigung der

    Auszug aus BGH, 05.05.1980 - NotZ 9/79
    Denn eine Behörde darf eine weitreichende, die schutzwerten Belange der Betroffenen einschneidend berührende Änderung einer Verwaltungsübung nicht ohne sachliche, vernünftige Gründe, insbesondere nicht willkürlich vornehmen (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Januar 1968 - NotZ 4/67 = DNotZ 1968, 499).
  • BGH, 01.04.1974 - NotZ 11/73

    Annahme eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 111 Bundesnotarordnung (BNotO) -

    Auszug aus BGH, 05.05.1980 - NotZ 9/79
    Dazu rechnen nicht bloße Meinungsäußerungen, Belehrungen, Hinweise auf die Rechtslage oder Verwarnungen, weil sie den Einzelfall noch nicht verbindlich regeln (vgl. Senatsbeschluß vom 1. April 1974 - NotZ 11/73 = DNotZ 1975, 246 m.w.N.).
  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 8/82

    Vertrauensschadenfonds der Notarkammern

    Verwaltungsakte in diesem Sinne sind nur solche Maßnahmen eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, die zur Regelung eines Einzelfalles getroffen werden und von denen eine unmittelbare rechtliche Wirkung für einzelne Rechtsverhältnisse ausgeht (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BGHZ 51, 301, 303; 57, 351, 353 [BGH 13.12.1971 - NotZ 2/71]; 64, 214, 216; Beschlüsse vom 22. Oktober 1979 - NotZ 4/79 = DNotZ 1980, 181 und vom 5. Mai 1980 - NotZ 9/79 - DNotZ 1980, 708).
  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 29/93

    Prüfung der Verwahrungsgeschäfte eines Notars; Ungeeignetheit einer Maßnahme der

    Die Dienstordnung für Notare hat den Zweck, im Bundesgebiet ein Mindestmaß an Einheitlichkeit bei sonst durchaus vorherrschender Verschiedenartigkeit des Notariatswesens im Interesse einer geordneten Rechtspflege zu gewährleisten (Senatsbeschl. v. 5. Mai 1980, NotZ 9/79, DNotZ 1980, 708).
  • BGH, 06.02.1984 - NotZ 16/83

    Residenzpflicht - Befreiung - Anwaltnotar - Eigenheim - Nurnotar - Amtssitz

    Das gilt insbesondere für Belehrungen und Mitteilungen(Beschlüsse vom 17. Dezember 1962 - NotZ 7/62 = DNotZ 1963, 357 und NotZ 14/62 = DNotZ 1963, 510;Beschluß vom 1. April 1974 - NotZ 11/73 = DNotZ 1975, 246; BGHZ 51, 301, 303) [BGH 20.01.1968 - NotZ 1/68]; für einen Bescheid, durch den die mit einer Dienstaufslchtsbeschwerde angerufene Behörde eine Änderung des Verwaltungsaktes der nachgeordneten Behörde ablehnt (BGHZ 42, 390, 392 ff [BGH 30.11.1964 - NotZ 5/64];Beschluß vom 15. Juli 1969 - NotZ 10/68 - DNotZ 1970, 59); für Verfügungen, mit der eine Behörde auf Gegenvorstellungen hin die Aufhebung oder Änderung eines von ihr selbst erlassenen Verwaltungsakts verweigert(Beschluß vom 21. Juni 1965 - NotZ 7/64 = DNotZ 1965, 632);für sogenannte wiederholende Verfügungen, die über die durch den vorangegangenen Verwaltungsakt bereits geregelte Rechtslage nur unterrichten (BGHZ 57, 351, 353 [BGH 13.12.1971 - NotZ 2/71];Beschlüsse vom 5. Mai 1980 - NotZ 9/79 - undvom 13. Oktober 1980 - NotZ 8/80 = DNotZ 1981, 200), und für die Einlassung, mit der die Landesjustizverwaltung im Rahmen eines schwebenden gerichtlichen Verfahrens den angefochtenen Verwaltungsakt verteidigt(Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 15/82).
  • KG, 22.04.2002 - Not 1/02

    Pflicht zur Führung des gesetzlichen Namens; Verwendung des gesetzlichen Namens

    Darin liegt ein bloßes Ersuchen, freiwillig nunmehr der Versagung der Namensänderung Rechnung zu tragen, zumal das Schreiben auch äußerlich nicht so gefasst ist, wie sonst Verwaltungsakte als Hoheitsakte im Rahmen der Notaraufsicht ergehen (vgl. dazu BGH NJW 1981, 2466, 2467).
  • BGH, 26.09.1983 - NotZ 7/83

    Aufsichtsbehörde - Anwaltsnotar - Bezeichnung - Notariat - Anwalts- und

    Es ist nicht nur wünschenswert, sondern entspricht den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege, daß der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes gegenüber dem Bürger in sich überall gleich darstellender Weise nach außen in Erscheinung tritt (Senatsbeschluß vom 5.5.1980 - NotZ 9/79 - DNotZ 1980, 708, 709).
  • BGH, 13.10.1980 - NotZ 8/80

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung - Aufschiebende Wirkung - Amtsenthebung -

    Die vorausgehende formlose Bitte vom 25. September 1979 war noch kein Verwaltungsakt; das nachfolgende Schreiben vom 17. Oktober 1979 wiederholte nur die Aufforderung vom 3. Oktober 1979 und war deshalb nicht selbständig anfechtbar (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 5. Mai 1980 - NotZ 9/79 - m.w.N.).
  • BGH, 06.02.1984 - NotZ 14/83

    Stundung und Erlass von Kammerbeiträgen zur Vertrauensschadensversicherung und

    Das gilt insbesondere für Belehrungen und Mitteilungen (Beschlüsse vom 17. Dezember 1962 - NotZ 7/62 = DNotZ 1963, 357 und NotZ 14/62 = DNotZ 1963, 510; Beschluß vom 1. April 1974 - NotZ 11/73 = DNotZ 1975, 246; BGHZ 51, 301, 303); für einen Bescheid, durch den die mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde angerufene Behörde eine Änderung des Verwaltungsaktes der nachgeordneten Behörde ablehnt (BGHZ 42, 390, 392 ff; Beschluß vom 15. Juli 1969 - NotZ 10/68 = DNotZ 1970, 59); für Verfügungen, mit der eine Behörde auf Gegenvorstellungen hin die Aufhebung oder Änderung eines von ihr selbst erlassenen Verwaltungsaktes verweigert (Beschluß vom 21. Juni 1965 - NotZ 7/64 = DNotZ 1965, 632); für sogenannte wiederholende Verfügungen, die über die durch den vorangegangenen Verwaltungsakt bereits geregelte Rechtslage nur unterrichten (BGHZ 57, 351, 353 [BGH 13.12.1971 - NotZ 2/71]; Beschlüsse vom 5. Mai 1980 - NotZ 9/79 - und vom 13. Oktober 1980 - NotZ 8/80 = DNotZ 1981, 200), und für die Einlassung, mit der die Landesjustizverwaltung im Rahmen eines schwebenden gerichtlichen Verfahrens den angefochtenen Verwaltungsakt verteidigt (Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 15/82).
  • OLG Celle, 19.12.2001 - Not 30/01

    Disziplinarverfahren gegen einen Notar wegen Beurkundungen außerhalb des

    Es stellt schon keinen Verwaltungsakt dar, wenn die Behörde durch sogenannte wiederholende Verfügung eine erneute Sachprüfung und Entscheidung hinsichtlich eines bereits durch Verwaltungsakt, also hier durch die Disziplinarverfügungen, geregelten Sachverhalts unter Hinweis auf die frühere Entscheidung ablehnt, auch wenn zugleich neue Sachgründe angegeben werden (vgl. BGH NJW 1981, 2466, 2467).
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