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   BGH, 14.06.1983 - RiZ(R) 2/83   

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https://dejure.org/1983,1923
BGH, 14.06.1983 - RiZ(R) 2/83 (https://dejure.org/1983,1923)
BGH, Entscheidung vom 14.06.1983 - RiZ(R) 2/83 (https://dejure.org/1983,1923)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 1983 - RiZ(R) 2/83 (https://dejure.org/1983,1923)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Richterliche Unabhängigkeit - Anordnung des Justizministers - Ersuchen an ausländische Gerichte - Rechtshilfehandlungen - Anwesenheit eines deutschen Richers

Papierfundstellen

  • BGHZ 87, 385
  • NJW 1983, 2769
  • MDR 1983, 931
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 15.05.2007 - 1 VA 6/07

    Voraussetzungen förmlicher Zustellung in einer Fremdsprache abgefasster

    Das zeigt auch die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO), welche als eine vom Bund und den Ländern erlassene Verwaltungsvorschrift für die Abwicklung des Rechtshilfeverkehrs bindend ist (BGH, NJW 1983, 2769).
  • OLG Bremen, 08.12.2015 - 1 AuslA 23/15

    Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof

    [24] Der Bundesgerichtshof hat für das EuAlÜbk wie auch schon für das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (im Folgenden: EuRHÜbk) entschieden, dass sich die Frage, ob eine ausreichende Zusicherung vorliege, nach der Zuständigkeit gemäß dem innerstaatlichen Recht im Vollstreckungsstaat richte (BGHZ 87, 385, 390f.; BGH, Urteil vom 13.01.1987 - 4 Ars 22/86, NStZ 1987, 414).

    Das EuAlÜbK habe nun damit insoweit die gleiche Reichweite wie das EuRHÜbk, für das der Bundesgerichtshof diese Frage bereits so entschieden habe (BGHZ 87, 385, 390f.).

  • OLG Bremen, 23.07.2015 - 1 AuslA 3/15

    Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Auslieferung nach Ungarn trotz

    [24] c) Der Bundesgerichtshof hat für das EuAlÜbkwie auch schon für das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (im Folgenden: EuRHÜbk) entschieden, dass sich die Frage, ob eine ausreichende Zusicherung vorliege, nach der Zuständigkeit nach innerstaatlichem Recht im Vollstreckungsstaat richtet (BGHZ 87, 385, 390f.; BGH, Urteil vom 13.01.1987 - 4 Ars 22/86, NStZ 1987, 414 ).

    Das EuAlÜbK habe nun damit insoweit die gleiche Reichweite wie das EuRHÜbk, für das der Bundesgerichtshof diese Frage bereits so entschieden habe (BGHZ 87, 385, 390f.).

  • BGH, 16.04.1985 - RiZ(R) 1/85

    Stellung eines Rechtshilfeersuchens als Maßnahme der Dienstaufsicht

    Die Frage, ob eine solche Zustimmung herbeigeführt oder von einer etwa bereits erteilten Zustimmung Gebrauch gemacht werden soll, fällt jedoch in den Bereich der Beziehungen zu auswärtigen Staaten, deren Pflege nach Art. 32 GG allein der Bundesregierung zugewiesen ist (BGHZ 71, 9, 12; 87, 385, 389; vgl. auch BVerfG DRiZ 1979, 219).

    Daraus folgt - wie das Dienstgericht des Bundes bereits entschieden hat -, daß die Bundesregierung das Recht hat, einer richterlichen Tätigkeit im Ausland, auch wenn es sich um die Anwesenheit bei einer Zeugenvernehmung handelt, außenpolitische Bedenken entgegenzusetzen, und daß die zuständige Behörde in derartigen Fällen befugt und verpflichtet ist, die Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen an ausländische Staaten, in denen die Vernehmung von Beschuldigten oder Zeugen in Anwesenheit deutscher Richter stattfinden soll, abzulehnen (BGHZ 87, 385, 389) oder die Bewilligung von Dienstreisen und die Zahlung von Reisekosten zu verweigern (BGHZ 71, 9, 12).

    Diese Vorschriften begründen nur Rechte und Pflichten der vertragschließenden Staaten, sie können jedoch nicht dahin verstanden werden, daß sie die Justizbehörden des ersuchenden Staates von innerstaatlichen Vorschriften über den von ihnen einzuhaltenden Geschäftsweg freistellen oder ihnen die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Ausführung des beschlossenen Rechtshilfeersuchens übertragen (BGHZ 71, 9, 13; 87, 385, 390 f.).

  • BGH, 13.01.1987 - 4 ARs 22/86

    Todesstrafe als Auslieferungshindernis; Prüfungspflicht des Oberlandesgerichts im

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  • BGH, 01.12.1983 - RiZ(R) 5/83

    Beachtung der Ausführungen über die Zuständigkeit des richterlichen Eildienstes -

    Denn die - der Dienstaufsicht entzogene - sachliche Unabhängigkeit des Richters erstreckt sich nicht nur auf den Rechtsspruch selbst, sondern auch auf alle Entscheidungen (Anordnungen, Regelungen), die der Rechtsfindung nur mittelbar dienen, etwa indem sie den Rechtsspruch vorbereiten oder ihm nachfolgen (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 71, 9, 11; 87, 385, 388).
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