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Rechtsprechung
   BGH, 30.11.1983 - IVb ARZ 50/83   

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https://dejure.org/1983,1045
BGH, 30.11.1983 - IVb ARZ 50/83 (https://dejure.org/1983,1045)
BGH, Entscheidung vom 30.11.1983 - IVb ARZ 50/83 (https://dejure.org/1983,1045)
BGH, Entscheidung vom 30. November 1983 - IVb ARZ 50/83 (https://dejure.org/1983,1045)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Doppelwohnsitz - Eheliche Kinder - Getrenntlebende Eltern

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 971
  • MDR 1984, 473
  • FamRZ 1984, 162
  • Rpfleger 1984, 100
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.07.1967 - IV ZB 179/67

    Kindeswohnsitz bei Getrenntleben der Eltern

    Auszug aus BGH, 30.11.1983 - IVb ARZ 50/83
    Von den danach wegen des Doppelwohnsitzes des Kindes in Betracht kommenden Amtsgerichten 'Wesel und Charlottenburg ist das Amtsgericht Charlottenburg zur Entscheidung berufer weil der Antrag auf Regelung des Sorgerechts bei diesem Gericht gestellt worden ist (§ 4 FGG; vgl, BGHZ 48, 228, 237; Senat so aSchluß vom 15, April 1931 aeu).
  • BGH, 22.02.1978 - IV ARZ 10/78

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einer Familiensache

    Auszug aus BGH, 30.11.1983 - IVb ARZ 50/83
    a) Aus § 281 Abs,-2 Satz 2 ZPO ergibt sich keine Zuständigkeit des Amtsgerichts Wesel, Allerdings wäre auch in einem Verfahren der hier vorliegenden Art eine bindende Verweisung nach § 281 ZPO möglich gewesen (BGHZ 71, 15), -Die Abgabe der Sache, an das Amtsgericht Wesel bindet dieses Gericht jedoch deshalb nicht, weil sie unter Verletzung des Rechtes" der verfahrensbeteiligten Eltern und des durch sie vertretenen Kindes auf â- rechtliches Gehör erfolgt ist (vgl, BGHZ 71, 69), Daß die "Eltern eine Abschrift der Abgabenachricht vom 14. September â- - 19S3 erhalten haben, reicht als Gewährung rechtlichen Gehörs nicht aus» Denn" die Nachricht von dar gleichzeitigen - ersten - ~ 5 -.
  • BGH, 15.03.1978 - IV ARZ 17/78

    Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts;

    Auszug aus BGH, 30.11.1983 - IVb ARZ 50/83
    a) Aus § 281 Abs,-2 Satz 2 ZPO ergibt sich keine Zuständigkeit des Amtsgerichts Wesel, Allerdings wäre auch in einem Verfahren der hier vorliegenden Art eine bindende Verweisung nach § 281 ZPO möglich gewesen (BGHZ 71, 15), -Die Abgabe der Sache, an das Amtsgericht Wesel bindet dieses Gericht jedoch deshalb nicht, weil sie unter Verletzung des Rechtes" der verfahrensbeteiligten Eltern und des durch sie vertretenen Kindes auf â- rechtliches Gehör erfolgt ist (vgl, BGHZ 71, 69), Daß die "Eltern eine Abschrift der Abgabenachricht vom 14. September â- - 19S3 erhalten haben, reicht als Gewährung rechtlichen Gehörs nicht aus» Denn" die Nachricht von dar gleichzeitigen - ersten - ~ 5 -.
  • BGH, 17.09.1980 - IVb ARZ 557/80

    Zuständiges Gericht in Fällen mit Auslandsberührung - Anfechtung der Ehelichkeit

    Auszug aus BGH, 30.11.1983 - IVb ARZ 50/83
    Für die Zuständigkeit einschließlich des Verfahrens über die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist auch in Fällen mit Auslandsberührung das deutsche Recht als lex fori maß gebend (Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 557/30 FamRZ 1981, 23).
  • BGH, 18.05.1983 - IVb ARZ 13/83

    Bestiimung des zuständigen Gerichts hinsichtlich der Regelung über die elterliche

    Auszug aus BGH, 30.11.1983 - IVb ARZ 50/83
    Mit der Trennung der Eltern erlangt ein Kind einen von beiden Eltern abgeleiteten Doppelwohnsitz (§ 7 Abs, 2, § 11 BGB; BGKZ 48, 228, 233 ff.; Senatsbeschlüsse vom 25« März 1981 - IVb ARZ 560/80, vom 15. April 1981 - IVb ARZ. 562/80 - und vorn 18. Mai 1983 - IVb ARZ 13/83; MünchKomm/Gitter BGB § 11 Rdn. 5; Erman/H. Westermann BGB 7. Auf1. § 11 Rdn. 4), Danach hat im vorliegenden Fall das Kind - wie seine Mutter - einen Wohnsitz in Berlin.
  • BGH, 25.03.1981 - IVb ARZ 560/80

    Bestimmung des zuständigen Gerichts - Regelung der elterlichen Sorge während des

    Auszug aus BGH, 30.11.1983 - IVb ARZ 50/83
    Mit der Trennung der Eltern erlangt ein Kind einen von beiden Eltern abgeleiteten Doppelwohnsitz (§ 7 Abs, 2, § 11 BGB; BGKZ 48, 228, 233 ff.; Senatsbeschlüsse vom 25« März 1981 - IVb ARZ 560/80, vom 15. April 1981 - IVb ARZ. 562/80 - und vorn 18. Mai 1983 - IVb ARZ 13/83; MünchKomm/Gitter BGB § 11 Rdn. 5; Erman/H. Westermann BGB 7. Auf1. § 11 Rdn. 4), Danach hat im vorliegenden Fall das Kind - wie seine Mutter - einen Wohnsitz in Berlin.
  • BGH, 04.12.1991 - XII ARZ 33/91

    Örtliche Zuständigkeit in Familiensachen

    Da sie ebenfalls sorgeberechtigt ist, hätten die Kinder, die gemäß § 11 BGB auch ihren Wohnsitz teilen, dann zwar einen weiteren Wohnsitz in L(Senatsbeschluß vom 30. November 1983 - IVb ARZ 50/83 - FamRZ 1984, 162 = NJW 1984, 971 m.w.N.).

    Auch in diesem Fall wäre aber gemäß § 4 FGG das Amtsgericht W zuständig, da der Vater seinen Antrag vom 17. Oktober 1991 auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts bei diesem Gericht gestellt hat (Senatsbeschluß vom 30. November 1983 aaO. m.w.N.).

  • BGH, 29.01.1992 - XII ARZ 1/92

    Voraussetzungen der Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Denn auch in Fällen mit Auslandsberührung ist für die Zuständigkeit einschließlich des Verfahrens über die Bestimmung des zuständigen Gerichts das deutsche Recht als lex fori maßgebend (vgl.Senatsbeschluß vom 30. November 1983 - IVb ARZ 50/83 = FamRZ 1984, 162).
  • BGH, 05.02.1992 - XII ARZ 4/92

    Gerichtliche Zuständigkeit für ein isoliertes Sorgerechtsverfahren bei Wohnsitzen

    Trennt sich ein Ehegatte von dem anderen unter Begründung eines neuen Wohnsitzes, vermittelt er dem Kind dadurch einen weiteren Wohnsitz (st.Rspr., s. BGHZ 48, 228, 237; Senatsbeschlüsse vom 30. November 1983 - IVb ARZ 50/83 - FamRZ 1984, 162; vom 29. Januar 1992 - XII ARZ 1/92 - nicht veröffentlicht, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 08.02.1984 - IVb ARZ 2/84

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses eines Amtsgerichts

    Das Kind hat seit der Trennung der Eltern einen von beiden Elternteilen abgeleiteten Doppelwohnsitz (§ 7 Abs. 2, § 11 BGB; BGHZ 48, 228, 233 ff. m. w. N.: Senatsbeschluß vom 30. November 1983 - IVb ARZ 50/83, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Selbst wenn also der Vater seinen Wohnsitz im Bereich des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck hat, teilt das Kind - auch - den Wohnsitz der Mutter in B. Das Amtsgericht B. war daher nicht örtlich unzuständig (§§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 a Abs. 1 ZPO; §§ 64 k Abs. 3, 43 Abs. 1, 36 Abs. 1 FGG), vielmehr als das Gericht, bei dem der Antrag auf Regelung des Sorgerechts gestellt worden war, zur Entscheidung berufen (§ 4 FGG; vgl. BGHZ 48, 228, 237; Senatsbeschluß vom 30. November 1983 aaO).

  • BGH, 11.07.1990 - XII ARZ 26/90

    Gerichtsstandsbestimmung bei Sorgerechtsverfahren getrennt lebender Eltern

    Die Verkennung der daraus resultierenden örtlichen Zuständigkeit des Gerichts, das als erstes mit der Sache befaßt ist (§ 621 a Abs. 1 ZPO; §§ 64 k Abs. 3 Satz 2, 43 Abs. 1, 36 Abs. 1, § 4 FGG; vgl. Senatsbeschluß vom 30. November 1983 - IVb ARZ 50/83 - FamRZ 1984, 162 = NJW 1984, 971 m.w.N.), hindert jedoch ebenfalls nicht die bindende Kraft des Verweisungsbeschlusses.
  • BGH, 10.02.1988 - IVb ARZ 51/87
    Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach der - hier anwendbaren (vgl. Senatsbeschluß vom 30. November 1983 - IVb ARZ 50/83 = FamRZ 1984, 162) - Vorschrift des § 36 Nr. 6 ZPO sind nicht erfüllt.

    Nachdem der Antrag auf Regelung des Sorgerechts bei dem Amtsgericht Wiesloch gestellt worden ist, dürfte dieses - als eines der in Betracht kommenden Wohnsitzgerichte - zur Entscheidung berufen sein (Senatsbeschluß vom 30. November 1983 aaO).

  • VG Aachen, 15.04.2011 - 9 K 1917/10

    Schulpflicht richtet sich nach dem Wohnsitz - Baptistenkinder müssen Euskirchener

    Denn in Fällen, in denen die Eltern eines minderjährigen Kindes verschiedene Wohnsitze haben, hat auch das Kind zwei verschiedene Wohnsitze, vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. November 1983 - IVb ARZ 50/83 - und vom 7. Juli 1967 - IV ZB 179/67 -.
  • BGH, 14.10.1992 - XII ARZ 23/92

    Gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren zur Abänderung einer Sorgerechtsregelung

    Denn auch in Fällen mit Auslandsberührung ist für die Zuständigkeit einschließlich des Verfahrens über die Bestimmung des zuständigen Gerichts das deutsche Recht als lex fori maßgebend (Senatsbeschlüssevom 30. November 1983 - IVb ARZ 50/83 - FamRZ 1984, 162 undvom 29. Januar 1992 - XII ARZ 1/92 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6, Unzuständigkeitserklärung, rechtskräftige 4).
  • BGH, 11.07.1990 - XII ARZ 28/90

    Gerichtsstandsbestimmung bei Auslandsberührung

    Richtet sich der Wohnsitz nach deutschem Recht, so hat die minderjährige Beklagte zu 1 wegen des Getrenntlebens ihrer Eltern einen doppelten Wohnsitz bei Vater und Mutter(Senatsbeschluß vom 30. November 1983 - IVb ARZ 50/83 - FamRZ 1984, 162), die beide in Saarbrücken wohnen.
  • BGH, 26.08.1992 - XII ARZ 21/92

    Kein Wohnungswechsel einer Frau, die den Aufenthalt von einem Frauenhaus in ein

    Trennt sich ein Elternteil von dem anderen unter Begründung eines neuen Wohnsitzes, so vermittelt er dem Kind dadurch einen weiteren Wohnsitz (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHZ 48, 228, 237; Senatsbeschlüssevom 30. November 1983 - IVb ARZ 50/83 - FamRZ 1984, 162;vom 29. Januar 1992 - XII ARZ 1/92 - FamRZ 1992, 664).
  • OLG Hamm, 06.07.1987 - 8 UF 557/86

    Unterhaltsrechtsstreit wegen der Erhöhung des Unterhaltsbedarfs eines in Polen

  • OLG Nürnberg, 03.03.1997 - 10 UF 49/97

    Elterliche Sorge während der Zeit der Trennung

  • OLG Brandenburg, 22.01.2008 - 9 UF 80/07

    Anwendung der Vorschrift des § 94 Abs. 1 Nr. 4 Kostenordnung (KostO) bei

  • BGH, 08.07.1992 - XII ARZ 14/92

    Gerichtliche Zuständigkeit für ein Verfahren betreffend die elterliche Sorge

  • BGH, 23.02.1994 - XII ARZ 3/94

    Gerichtliche Zuständigkeit für ein Verfahren auf Regelung der elterlichen Sorge;

  • BGH, 08.07.1992 - XII ZR 14/92

    Scheidung - Trennung der Eltern - Wohnsitz des Kindes - Doppelwohnsitz

  • BGH, 24.07.1992 - XII ARZ 19/92

    Örtliche Zuständigkeit für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im

  • BayObLG, 09.06.1999 - 4Z AR 8/99

    Örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts bei Fortzug eines Elternteils in

  • BGH, 23.01.1985 - IVb ARZ 1/85

    Bindung eines Amtsgerichts an einen Verweisungsbeschluss - Mit der Trennung der

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Rechtsprechung
   BGH, 09.11.1983 - VIII ZR 161/82   

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https://dejure.org/1983,3336
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begriff der Betriebskosten bei Lieferung von Fernwärme - Instandhaltungskosten als Betriebskosten - Zurückgreifen auf das mietrechtliche Verständnis des Begriffs "Betriebskosten" - Auslegung eines Dampflieferungsvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 971
  • MDR 1984, 570
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.12.1978 - VIII ZR 273/77

    Berechnung des für die Lieferung von Fernwärme geschuldeten Entgelts -

    Auszug aus BGH, 09.11.1983 - VIII ZR 161/82
    Vielmehr werden davon alle - bei Anwendbarkeit der Zweiten Berechnungsverordnung als Betriebskosten auf den Mieter abwälzbaren - Kosten erfaßt, die der Fernwärmelieferer seinerseits als bei der Erzeugung der Wärme im Heizwerk angefallen dem Vermieter berechnet (vgl. auch Senatsurteil vom 6. Dezember 1978 - VIII ZR 273/77 = WM 1979, 472, 473; Landgericht Hamburg ZMR 1981, 274; Landgericht Nürnberg-Fürth WuM 1979, 50 [LG Nürnberg 12.05.1978 - 7 S 8614/77]; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Teil-Bd. IV, § 22 NMV Anm. 6 und § 27 II. BV, Anm. c 1.1.; vgl. auch die Neufassung der Anlage 3 durch die Verordnung zur Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung und der Neubaumietenverordnung vom 22. Juni 1979 (BGBl. I S. 1077, 1103), durch die in Nr. 4 c klarstellend der Klammerzusatz "Grund- und Arbeitspreis" eingefügt worden ist).

    Üblicherweise werden jedoch in den an das Heizwerk zu entrichtenden Energiepreis neben den reinen Betriebskosten für die Wärmeerzeugung auch anteilige Gemeinkosten wie etwa Abschreibungen, Zinsen, Kosten der Versicherung und Instandhaltung eingerechnet (Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, a.a.O. § 22 NMV Anm. 6, § 27 II. BV Anm. c 1.1. und § 28 Anm. 5 b; Pergande/Schwender, Zweite Berechnungsverordnung, 1964, § 27 Anm. 7; vgl. auch Senatsurteil vom 6. Dezember 1978 aaO).

  • LG Tübingen, 07.09.1977 - 1 S 94/77

    Anspruch auf Bezahlung von Mietnebenkosten; Vereinbarung einer Übernahme der

    Auszug aus BGH, 09.11.1983 - VIII ZR 161/82
    Unter Kosten der Fernwärme im Sinne von Nr. 3 c der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV sind indessen nicht - wie die Revision unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Tübingen vom 7. September 1977 (WuM 1979, 26), das im übrigen mit seiner Ansicht allein geblieben ist und diese zwischenzeitlich aufgegeben hat (vgl. Urteil vom 20. Juni 1979 in Fernwärme international 1980 S. 36), meint - nur die reinen Verbrauchskosten zu verstehen.
  • LG Nürnberg-Fürth, 12.05.1978 - 7 S 8614/77
    Auszug aus BGH, 09.11.1983 - VIII ZR 161/82
    Vielmehr werden davon alle - bei Anwendbarkeit der Zweiten Berechnungsverordnung als Betriebskosten auf den Mieter abwälzbaren - Kosten erfaßt, die der Fernwärmelieferer seinerseits als bei der Erzeugung der Wärme im Heizwerk angefallen dem Vermieter berechnet (vgl. auch Senatsurteil vom 6. Dezember 1978 - VIII ZR 273/77 = WM 1979, 472, 473; Landgericht Hamburg ZMR 1981, 274; Landgericht Nürnberg-Fürth WuM 1979, 50 [LG Nürnberg 12.05.1978 - 7 S 8614/77]; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Teil-Bd. IV, § 22 NMV Anm. 6 und § 27 II. BV, Anm. c 1.1.; vgl. auch die Neufassung der Anlage 3 durch die Verordnung zur Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung und der Neubaumietenverordnung vom 22. Juni 1979 (BGBl. I S. 1077, 1103), durch die in Nr. 4 c klarstellend der Klammerzusatz "Grund- und Arbeitspreis" eingefügt worden ist).
  • BGH, 27.06.2007 - VIII ZR 202/06

    Berechtigung des Vermieters zur Umstellung auf Fernwärme

    Das schließt darin enthaltene Investitions- und Verwaltungskosten sowie den Unternehmergewinn des Wärmelieferanten ein und gilt auch für Fernwärme (Senatsurteil vom 9. November 1983 - VIII ZR 161/82, NJW 1984, 971, unter II 2 a).
  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 286/02

    Neue Bundesländer: Umlegung der Betriebskosten auf die Mieter

    Zu den Kosten der Wärmelieferung im Sinne der Grundsätze der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung gehören alle Kosten, die der Wärmelieferant seinerseits dem Vermieter in Rechnung stellt (Senat, Urteil vom 9. November 1983 - VIII ZR 161/82, NJW 1984, 971 unter II 2 a zur früheren Fassung der Anl. 3 Nr. 4 Buchst. c; vgl. Langenfeld-Wirth aaO).
  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZB 286/02
    Zu den Kosten der Wärmelieferung im Sinne der Grundsätze der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung gehören alle Kosten, die der Wärmelieferant seinerseits dem Vermieter in Rechnung stellt (Senat , Urteil vom 9. November 1983 - VIII ZR 161/82, NJW 1984, 971 unter II 2 a zur früheren Fassung der Anl. 3 Nr. 4 Buchst. c; vgl. Langenfeld-Wirth aaO).
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