Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 27.06.1985

Rechtsprechung
   BVerwG, 06.09.1985 - 7 B 197.84   

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https://dejure.org/1985,1165
BVerwG, 06.09.1985 - 7 B 197.84 (https://dejure.org/1985,1165)
BVerwG, Entscheidung vom 06.09.1985 - 7 B 197.84 (https://dejure.org/1985,1165)
BVerwG, Entscheidung vom 06. September 1985 - 7 B 197.84 (https://dejure.org/1985,1165)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Nachträgliche Änderung des Ehenamens - "Hinkende Namensführung" eines ausländischen Staatsangehörigen - Differenzierung nach Inländern und Ausländern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1355 Abs. 2; NamÄndG § 3 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 601
  • FamRZ 1986, 53
 
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Wird zitiert von ... (23)

  • OLG Hamm, 30.10.2013 - 15 W 63/13

    Änderung des Namens eines volljährigen Kindes

    Das Verfahren nach dem NamÄndG dient allein dazu, im Einzelfall unbillige Unzuträglichkeiten beseitigen zu können (BVerwG StAZ 1986, 49 unter Verweis auf Nr. 27 NamÄndVwV).
  • VG München, 12.10.2016 - M 7 K 15.5599

    Wichtiger Grund für die Änderung des Ehe- und Familiennamens

    Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren (vgl. BVerwG, B. v. 6.9.1985 - 7 B 197.84 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 4.11.2014 - 5 C 14.2016 - juris Rn. 4; OVG Berlin, B. v. 20.3.2000 - OVG 5 N 33.99 - juris Rn. 4).

    Sie müssen sich nunmehr an ihrer Namenswahl festhalten lassen und können nicht nachträglich im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung ihre nach § 1355 Abs. 2 BGB getroffene Namenswahl revidieren (vgl. BVerwG, B. v. 6.9.1985 - 7 B 197/84 - juris Rn. 6).

  • BVerwG, 03.02.2017 - 6 B 50.16

    Bestimmung des Ehenamens; Ehedoppelnamen; Sammelnamen als Ehenamen;

    Daraus folgt, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG ein besonderes, die persönliche Situation der Namensträger prägendes Interesse verlangt, das den allgemeinen gesetzlichen Wertungen des familienrechtlichen Namensrechts nicht zuwiderläuft (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - 6 C 16.14 [ECLI:DE:BVerwG:2014:081214U6C16.14.0] - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 81 Rn. 11; Beschluss vom 6. September 1985 - 7 B 197.84 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 54).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 101.83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,805
BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 101.83 (https://dejure.org/1985,805)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.1985 - 8 C 101.83 (https://dejure.org/1985,805)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 1985 - 8 C 101.83 (https://dejure.org/1985,805)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wohnungsrecht - Andere Wohnung - Steuerbegünstigung - Mindestausstattung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 601 (Ls.)
  • NJW-RR 1986, 86
  • NVwZ 1986, 474 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 11.02.1983 - 8 C 68.81

    Wohnungsbau - Zwei Wohnungen - Steuerbegünstigung - Pflichten des Eigentümers

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 101.83
    Zwei baulich voneinander getrennte andere Wohnungen sind im steuerbegünstigten Wohnungsbau nur dann als eine einzige Wohnung anzusehen, wenn darin ein gemeinsamer Haushalt geführt wird; dies setzt den Willen voraus, auf die Dauer einen gemeinsamen Haushalt zu führen, und Tatsachen, die ergeben, daß dieser Wille auch dauernd betätigt wird (so das Urteil vom 22. August 1979 - BVerwG 8 C 6.79 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 29 S. 75 ; vgl. ferner Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 8 C 68.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 36 S. 8 m.weit.Hinw.).

    Um ein solches mit zwei Wohnungen - statt mit nur einer Wohnung - zu schaffen, muß der Eigentümer vor der Bezugsfertigkeit seiner (Eigentümer-)Wohnung die Aufnahme einer zweiten - zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts geeigneten und bestimmten - Wohnung vorsehen (vgl. Urteile vom 11. Februar 1983 - BVerwG 8 C 68.81 - a.a.O. S. 11 m.weit.Nachw. und vom 24. August 1983 - BVerwG 8 C 127.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 37 S. 16 ).

    Fehlt es daran, wird das Familienheim mit nur einer Wohnung bezugsfertig; eine daraus folgende Überschreitung der Wohnflächengrenze läßt sich nicht mehr rückgängig machen (Urteil vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 11).

    Daß innerhalb eines Familienheims in Ermangelung einer darin befindlichen zweiten Wohnung im Rechtssinne sämtliche Räume des Hauses der einen (Eigentümer-)Wohnung zugerechnet werden müssen, liegt daran, daß bei einem Familienheim nach dessen gesetzlicher Begriffsbestimmung das auf dem Grundstück befindliche Wohngebäude als solches Förderungsgegenstand ist, das nur entweder im ganzen als steuerbegünstigt anerkannt werden kann oder insgesamt nicht anerkennungsfähig ist (vgl. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 12 und vom 24. August 1983, a.a.O. S. 18 sowie vom 4. Mai 1984 - BVerwG 8 C 171.81 - Buchholz 454.4 § 67 II. WoBauG Nr. 1 S. 1 und vom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 122.82 - UA S. 7 jeweils m.weit. Nachw.).

    "Wohnung" im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur eine Summe von Räumen, die zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts objektiv geeignet und vom Verfügungsberechtigten bestimmt sind (vgl. Urteil vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 9 f. m.weit.Nachw.).

    Die vom Wohnungsbegriff im Rechtssinne geforderte objektive Eignung der Räume zum dauerhaften Bewohnen verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch im steuerbegünstigten Wohnungsbau ausnahmslos als Mindestausstattung (entsprechend dem für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau geltenden § 40 Abs. 1 II. WoBauG) einen Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeit, Wasserzapfstelle, Spülbecken und Anschlußmöglichkeit für Gas- oder Elektroherd (vgl. zuletzt Urteil vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 10 m.weit.Nachw.).

    Die objektiven Merkmale einer Wohnung sind danach nicht gegeben, wenn zwar ein Raum als Küche vorgesehen und auch so beschaffen ist, daß er jederzeit entsprechend hergerichtet werden kann, die für eine Küche erforderlichen Einrichtungen aber noch nicht angeschafft oder angeschlossen worden sind; denn solange die bezeichneten Kücheneinrichtungsgegenstände - namentlich eine funktionsfähige Spüle (Wasserzapfhahn und Spülbecken mit Ablauf) - fehlen, kann in der Raumeinheit ein selbständiger Haushalt nicht auf Dauer geführt werden (so zuletzt das Urteil vom 11. Februar 1983 a.a.O. S. 10 mit Hinweis auf das Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG VIII C 20.64 - BVerwGE 24, 106 [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 20/64] und den Beschluß vom 23. Dezember 1981 - BVerwG 4 B 196.81 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 25 S. 10 ; vgl. auch die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift" über die Anerkennung steuerbegünstigter Wohnungen und über die Grundsteuervergünstigung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1983, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 168 a vom 8. September 1983, Abschnitt 6 Abs. 2; Fischer/Dieskau/Pergande/Schwender, II. WoBauG § 40 Anm. 2 lit. b ; Troll, Grundsteuergesetz, Kommentar, 4. Aufl. 1979, § 82 II. WoBauG RdNr. 6).

    Zu den Merkmalen des Begriffs der "Wohnung" im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gehört überdies das Bestimmtsein zum dauernden Bewohnen (vgl. u.a. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 11 m.weit.Nachw. und vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 168.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 38 S. 21 ).

    Freilich können Räume eines Wohngebäudes, die für sich genommen die vorbezeichneten Merkmale des Wohnungsbegriffs nicht erfüllen, nicht als selbständige Wohnung, sondern entweder nur als Teile einer anderen Wohnung oder als einzelne (nicht als steuerbegünstigt anerkennungsfähige) Räume bezugsfertig werden (vgl. auch Urteil vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 10).

  • BVerwG, 23.03.1984 - 8 C 168.81

    Steuerbegünstigte Wohnung - Widerruf der Anerkennung - Mietwohnung - Gewerbliche

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 101.83
    Zu den Merkmalen des Begriffs der "Wohnung" im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gehört überdies das Bestimmtsein zum dauernden Bewohnen (vgl. u.a. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 11 m.weit.Nachw. und vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 168.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 38 S. 21 ).

    Eine derartige Zweckbestimmung muß der Verfügungsberechtigte insbesondere auch bei "anderen Wohnungen" treffen (vgl. Urteil vom 23. März 1984, a.a.O.).

    Eine vom Verfügungsberechtigten zu vertretende unzulässige Dauernutzung muß vielmehr - ebenso wie die Vermietung einer steuerbegünstigten Wohnung zu gewerblichen Zwecken (Urteil vom 23. März 1984 a.a.O. S. 24) - nach dem Sinn und Zweck des § 83 Abs. 5 II. WoBauG, nicht förderungsfähige Nutzungen von der Subventionierung auszuschließen, zum Widerruf der Anerkennung führen.

    Nur vorübergehende die bestimmungsgemäße Nutzung der Wohnung verhindernde Umstände, auf die der Verfügungsberechtigte keinen Einfluß hat oder mit deren Eintritt er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu rechnen brauchte, zwingen - wie der Senat in dem Urteil vom 23. März 1984, a.a.O. ausgeführt hat - nicht stets und ausnahmslos zum Widerruf der Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung.

    Denn bei einer vom Verfügungsberechtigten ungewollten und alsbald beendeten lediglich vorübergehenden bestimmungswidrigen Nutzung der Wohnung, die deren Zweckbestimmung nicht aufhebt, dient die Weitergewährung der Subvention dem Förderungszweck, die geförderte Wohnung dem Wohnungsmarkt zu erhalten (vgl. Urteil vom 23. März 1984, a.a.O. S. 26 f.).

    Ob der Kläger sich nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen - insbesondere der im Urteil vom 23. März 1984 (a.a.O. S. 26 f.) bezeichneten Voraussetzungen - zu entlasten vermag, hat das Berufungsgericht - von seiner Rechtsauffassung her verständlich - nicht aufgeklärt.

  • BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 148.81

    Steuerbegünstigte Wohnung - Teilwiderruf der Anerkennung - Anerkennungsbescheid

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 101.83
    Wird mehr als die Hälfte der Wohnfläche einer als steuerbegünstigt anerkannten Wohnung gewerblich oder beruflich genutzt, kommt ein Widerruf der Anerkennung nach § 83 Abs. 5 Satz 1 II. WoBauG in Betracht, weil die Wohnung nicht oder nicht mehr den Vorschriften des § 82 II. WoBauG über die zulässige Benutzung entspricht (vgl. Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 148.81 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 16 S. 6 ).

    Vorschriften über die zulässige Benutzung einer als steuerbegünstigt anerkannten Wohnung lassen sich jedoch darüber hinaus aus § 82 II. WoBauG insoweit mittelbar herleiten, als der dort verwendete Rechtsbegriff "Wohnung" hierfür etwas hergibt (vgl. Urteil vom 26. September 1983, a.a.O. S. 9).

    Als steuerbegünstigt anerkannt werden können nach den §§ 82, 83 II. WoBauG nur "Wohnungen" sowie außerdem nach § 99 Abs. 2 i.V.m. §§ 82, 83 II. WoBauG einzelne Wohnräume, die - wie zu ergänzen ist - selbst eine Wohnung bilden; bloße Teile einer Wohnung oder einzelne Wohnräume ohne Wohnungsqualität sind nicht anerkennungsfähig (vgl. Urteil vom 26. September 1983, a.a.O. S. 7 m.weit.Nachw.).

  • BVerwG, 24.08.1983 - 8 C 127.81

    Bauherr eines Familienheims - Bezugsfertigkeit - Baupläne - Zweite Wohnung -

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 101.83
    Um ein solches mit zwei Wohnungen - statt mit nur einer Wohnung - zu schaffen, muß der Eigentümer vor der Bezugsfertigkeit seiner (Eigentümer-)Wohnung die Aufnahme einer zweiten - zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts geeigneten und bestimmten - Wohnung vorsehen (vgl. Urteile vom 11. Februar 1983 - BVerwG 8 C 68.81 - a.a.O. S. 11 m.weit.Nachw. und vom 24. August 1983 - BVerwG 8 C 127.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 37 S. 16 ).

    Entsprechendes gilt, wenn der Bauherr eines Familienheims die noch im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit seiner Wohnung bestehende Absicht, entsprechend den genehmigten Bauplänen eine zweite Wohnung in dem Gebäude zu errichten, nachträglich erkennbar aufgibt; auch in diesem Falle ist das Familienheim zugleich mit der Eigentümerwohnung bezugsfertig geworden (Urteil vom 24. August 1983, a.a.O. S. 18 f.).

    Daß innerhalb eines Familienheims in Ermangelung einer darin befindlichen zweiten Wohnung im Rechtssinne sämtliche Räume des Hauses der einen (Eigentümer-)Wohnung zugerechnet werden müssen, liegt daran, daß bei einem Familienheim nach dessen gesetzlicher Begriffsbestimmung das auf dem Grundstück befindliche Wohngebäude als solches Förderungsgegenstand ist, das nur entweder im ganzen als steuerbegünstigt anerkannt werden kann oder insgesamt nicht anerkennungsfähig ist (vgl. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 12 und vom 24. August 1983, a.a.O. S. 18 sowie vom 4. Mai 1984 - BVerwG 8 C 171.81 - Buchholz 454.4 § 67 II. WoBauG Nr. 1 S. 1 und vom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 122.82 - UA S. 7 jeweils m.weit. Nachw.).

  • BVerwG, 22.08.1979 - 8 C 6.79

    Anerkennung zweier Eigentumswohnungen als steuerbegünstigt - Berücksichtigung der

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 101.83
    Zwei baulich voneinander getrennte andere Wohnungen sind im steuerbegünstigten Wohnungsbau nur dann als eine einzige Wohnung anzusehen, wenn darin ein gemeinsamer Haushalt geführt wird; dies setzt den Willen voraus, auf die Dauer einen gemeinsamen Haushalt zu führen, und Tatsachen, die ergeben, daß dieser Wille auch dauernd betätigt wird (so das Urteil vom 22. August 1979 - BVerwG 8 C 6.79 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 29 S. 75 ; vgl. ferner Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 8 C 68.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 36 S. 8 m.weit.Hinw.).

    Eine zum Widerruf der Anerkennung führende Überschreitung der Wohnflächengrenze kann bei anderen Wohnungen, die für sich genommen die Wohnflächengrenze einhalten, ausnahmslos nur dann eintreten, wenn sie vom Verfügungsberechtigten oder mit dessen Willen zu einer Nutzungseinheit zusammengefaßt werden (vgl. Urteil vom 22. August 1979 - BVerwG 8 C 6.79 - a.a.O. S. 80).

  • BVerwG, 30.11.1984 - 8 C 122.82

    Familienheim - Steuerbegünstigte Anerkennung - Buchgrundstück - Gewerberäume -

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 101.83
    Daß innerhalb eines Familienheims in Ermangelung einer darin befindlichen zweiten Wohnung im Rechtssinne sämtliche Räume des Hauses der einen (Eigentümer-)Wohnung zugerechnet werden müssen, liegt daran, daß bei einem Familienheim nach dessen gesetzlicher Begriffsbestimmung das auf dem Grundstück befindliche Wohngebäude als solches Förderungsgegenstand ist, das nur entweder im ganzen als steuerbegünstigt anerkannt werden kann oder insgesamt nicht anerkennungsfähig ist (vgl. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 12 und vom 24. August 1983, a.a.O. S. 18 sowie vom 4. Mai 1984 - BVerwG 8 C 171.81 - Buchholz 454.4 § 67 II. WoBauG Nr. 1 S. 1 und vom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 122.82 - UA S. 7 jeweils m.weit. Nachw.).

    Steuerbegünstigte "andere Wohnungen" können sich vielmehr zusammen mit nicht anerkennungsfähigen freifinanzierten Wohnungen oder gewerblich genutzten Räumen in einem Gebäude befinden, da eine andere Wohnung im Gegensatz zum Familienheim nicht das gesamte Grundstück umfaßt (vgl. Urteil vom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 122.82 - UA S. 9 f.).

  • BVerwG, 26.08.1981 - 8 C 47.80

    Anerkennung der Steuerbegünstigung - Wohnungsbauförderung - Selbstständige

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 101.83
    Der in § 83 Abs. 5 II. WoBauG geregelte Widerruf ist die "Umkehr" der Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt (vgl. Urteil vom 26. August 1981 - BVerwG 8 C 47.80 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 15 S. 1 ).
  • BFH, 05.10.1984 - III R 192/83

    Der bewertungsrechtliche Wohnungsbegriff setzt jedenfalls am 1.1.1974 die

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 101.83
    In seinem zum Bewertungsgesetz 1974 ergangenen Urteil vom 25. Juli 1980 - III R 46/78 - (BStBl. II 1981, 152 ) hat er vielmehr entschieden, eine Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit gegenüber anderen Wohnungen abgeschlossen sei und insbesondere einen selbständigen Zugang habe, sei auch dann als Wohnung anzusehen, wenn im Küchenraum lediglich die erforderlichen Anschlüsse vorhanden seien vgl. ferner das Urteil vom 5. Oktober 1984 - III R 192/83 - (BStBl. II 1985, 151 ).
  • BFH, 25.07.1980 - III R 46/78

    Begriff der Wohnung bei der Abgrenzung Einfamilienhaus/Zweifamilienhaus

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 101.83
    In seinem zum Bewertungsgesetz 1974 ergangenen Urteil vom 25. Juli 1980 - III R 46/78 - (BStBl. II 1981, 152 ) hat er vielmehr entschieden, eine Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit gegenüber anderen Wohnungen abgeschlossen sei und insbesondere einen selbständigen Zugang habe, sei auch dann als Wohnung anzusehen, wenn im Küchenraum lediglich die erforderlichen Anschlüsse vorhanden seien vgl. ferner das Urteil vom 5. Oktober 1984 - III R 192/83 - (BStBl. II 1985, 151 ).
  • BFH, 24.11.1978 - III R 81/76

    Zum Begriff der Wohnung i. S. des Bewertungsrechts

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 101.83
    Auch der Bundesfinanzhof hat in ständiger Rechtsprechung unter einer Wohnung die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen verstanden, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, daß die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist, und hat mit Rücksicht auf diesen Wohnungsbegriff früher stets gefordert, daß die Küche entsprechend eingerichtet ist (vgl. Urteile vom 15. März 1974 - III R 11/73 - BStBl. II 1974, 403 m.weit.Nachw. und vom 24. November 1978 - III R 81/76 - BStBl. II 1979, 255 ).
  • BVerwG, 04.07.1984 - 8 C 54.82

    Steuerbegünstigender Wohnungsbau - Wohnflächengrenze - Familienheim mit zwei

  • BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 20.64

    Rechtsmittel

  • BFH, 25.05.1979 - III R 41/78

    Ganzjährig bewohnbare Wochenendhäuser sind als Einfamilienhäuser zu bewerten

  • BVerwG, 04.05.1984 - 8 C 171.81

    Altenteilerwohnung - Buchgrundstück - Wohnung des Hofeigentümers -

  • BFH, 15.03.1974 - III R 11/73

    Mehrheit von Räumen - Wohnung - Voraussetzungen - Ausgestaltung zu Kochzwecken -

  • BVerwG, 23.12.1981 - 4 B 196.81
  • BVerwG, 19.10.1977 - 8 C 90.76

    Steuerbegünstigter Wohnungsbau - Mindeststandard

  • BVerwG, 25.10.1989 - 8 B 133.89

    Voraussetzungen der Zulassung der Revision - Schaffung eines steuerbegünstigten

    "Wohnung" im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur eine Summe von Räumen, die zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts objektiv geeignet und vom Verfügungsberechtigten bestimmt sind (vgl. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 9 f. m.weit.Nachw. und vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 101.83 - Buchholz 454.4 § 40 II. WoBauG Nr. 2 S. 1 ).

    Die mit Rücksicht auf diesen unverändert gebliebenen Förderungszweck nach wie vor in erster Linie zu fordernde Eignung einer Wohnung, die dauernde Führung eines selbständigen Haushalts zu ermöglichen, richtet sich ausschließlich nach objektiven Merkmalen; auf die speziellen Wohninteressen eines einzelnen Benutzers oder eines bestimmten Personenkreises kommt es insoweit nicht an (vgl. Urteil vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 4 f.).

    Die vom Wohnungsbegriff im Rechtssinne geforderte objektive Eignung der Räume zum dauerhaften Bewohnen verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch im steuerbegünstigten Wohnungsbau ausnahmslos als Mindestausstattung einen Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeit, Wasserzapfstelle, Spülbekken und Anschlußmöglichkeiten für Gas- oder Elektroherd (vgl. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 10 m.weit.Nachw. und vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 5).

    Die objektiven Merkmale einer Wohnung sind auch dann nicht gegeben, wenn zwar ein Raum als Küche vorgesehen und auch so beschaffen ist, daß er jederzeit entsprechend hergerichtet werden kann, die für eine funktionsfähige Küche erforderlichen Einrichtungen aber noch nicht angeschafft oder angeschlossen worden sind; denn so lange die bezeichneten Kücheneinrichtungsgegenstände - einschließlich eines funktionsfähigen Herdes - fehlen, kann in der Raumeinheit ein selbständiger Haushalt nicht auf Dauer geführt werden (vgl. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 10 und vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 5).

    Die Auffassung, eine funktionsfähige Küche werde in Anbetracht verbreiteter Lebensgepflogenheiten vom Wohnungsbegriff nicht mehr ausnahmslos gefordert, wird - wie der Senat in dem Urteil vom 27. Juni 1985 (a.a.O. S. 6 f.) dargelegt hat - dem Subventionszweck nicht gerecht.

    Schon in Ermangelung der erforderlichen objektiven Eignung als Wohnung entsprechen Räume deswegen nicht den Vorschriften des § 82 II. WoBauG über die zulässige Benutzung, wenn der Verfügungsberechtigte sie einem Dritten zur Dauernutzung ohne funktionsfähige Küche überläßt (vgl. Urteil vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 7).

    Überdies kann der Verfügungsberechtigte die erforderliche Zweckbestimmung einer als steuerbegünstigt anerkannten Wohnung zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts schon bei der erstmaligen Überlassung zur Dauernutzung nicht wirksam treffen, wenn es an der hierfür erforderlichen funktionsfähigen Kücheneinrichtung fehlt; vielmehr entsprechen die nach ihrer Fertigstellung ohne funktionsfähige Küche zur Dauernutzung überlassenen Räume auch mangels der vom Wohnungsbegriff geforderten Zweckbestimmung schon im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit nicht den Vorschriften über die zulässige Benutzung (vgl. Urteil vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 7).

    Die Räume werden vielmehr in diesem Falle nicht als Wohnung, sondern als sonstige Räume bezugsfertig, die nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden können, da sie die (Mindest-)Anforderungen nicht erfüllen, die an eine Wohnung zu stellen sind (vgl. Urteil vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 7 f.).

  • BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 18.89

    Überschreitung der Wohnflächengrenze bei mehreren Wohnungen

    Bei Familienheimen mit zwei Wohnungen kann von Rechts wegen nur das Familienheim insgesamt, nicht aber jede einzelne der beiden Wohnungen für sich allein als steuerbegünstigt anerkannt werden (st. Rspr.; vgl. Urteile vom 16. Dezember 1965 - BVerwG VIII C 82.62 - BVerwGE 23, 80 [BVerwG 16.12.1965 - VIII C 82/62] , vom 24. Oktober 1979 - BVerwG 8 C 30.79 - BVerwGE 59, 31 [BVerwG 24.10.1979 - 8 C 30/79], vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 12, vom 24. August 1983, a.a.O. S. 17, vom 4. Mai 1984 - BVerwG 8 C 171.81 - Buchholz 454.4 § 67 II. WoBauG Nr. 1 S. 1 , vom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 122.82 - Buchholz 454.4 § 7 II. WoBauG Nr. 5 S. 5 , vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 101.83 - Buchholz 454.4 § 40 II. WoBauG Nr. 2 S. 1 und vom 27. Juni 1990 - BVerwG 8 C 22.88 -).

    Das folgt aus der gesetzlichen Begriffsbestimmung des Familienheims (§ 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 u. 2 II. WoBauG), wonach Förderungsgegenstand das auf dem Grundstück errichtete Wohngebäude als solches ist, das entweder nur im ganzen als steuerbegünstigt anerkannt werden kann oder insgesamt nicht anerkennungsfähig ist (vgl. Urteil vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 3).

    Die zweite Wohnung eines Familienheims kann deswegen namentlich keine "andere Wohnung" im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d II. WoBauG sein (vgl. Urteile vom 16. Dezember 1965, a.a.O. S. 84, vom 4. Mai 1984, a.a.O. S. 4 f. und vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 3 f.).

    Sie teilt vielmehr im Anerkennungsverfahren das rechtliche Schicksal des Familienheims (vgl. Urteile vom 4. Mai 1984, a.a.O. S. 5 und vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 3 jeweils m.weit.Nachw.).

    Denn ein insgesamt "fremdgenutztes" Zweifamilienhaus ist nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung kein Familienheim, sondern ein Mietwohngebäude, dessen Wohnungen jede für sich unter den für "andere Wohnungen" aufgestellten Voraussetzungen anerkennungsfähig sind (vgl. Urteil vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 3 f.).

    Auf einem Grundstück, auf dem sich kein Familienheim befindet, können steuerbegünstigte "andere Wohnungen" ohne weiteres auch mit nicht anerkennungsfähigen Wohnungen errichtet werden (vgl. Urteile vom 30. November 1984, a.a.O. S. 8 f. und vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 3 f.).

  • BVerwG, 05.10.1990 - 8 C 33.89

    Anerkennung von Wohnungen als steuerbegünstigt

    Steuerbegünstigte andere Wohnungen können sich auch mit nicht anerkennungsfähigen freifinanzierten Wohnungen oder gewerblich genutzten Räumen in einem Gebäude befinden, da eine andere Wohnung - im Gegensatz zu einem Familienheim - nicht das gesamte Grundstück einschließt (vgl. Urteile vom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 122.82 - Buchholz 454.4 § 7 II. WoBauG Nr. 5 S. 5 [9] und vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 101.83 - Buchholz 454.4 § 40 II. WoBauG Nr. 2 S. 1 [3 f.]).

    Für jede "andere Wohnung" ist deshalb gesondert deren Anerkennungsfähigkeit zu prüfen (vgl. Urteil vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 4).

    Wohnung im Rechtssinne ist eine Summe von Räumen, die zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts objektiv geeignet und vom Verfügungsberechtigten bestimmt sind (st.Rspr.; vgl. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O., vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 4 f. und vom 15. November 1985 - BVerwG 8 C 103.83 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 41 S. 38 [39] jeweils m.weit.Nachw.).

    Namentlich kann eine Überschreitung der Wohnflächengrenze bei Wohnungen, die für sich genommen die Wohnflächengrenze für andere Wohnungen einhalten, nur dadurch eintreten, daß die Wohnungen vom Verfügungsberechtigten oder mit dessen Willen zu einer Nutzungseinheit zusammengefaßt werden (vgl. Urteile vom 22. August 1979, a.a.O. S. 80 und vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 4).

    Überschreitet die Gesamtwohnfläche zweier derart von einem Haushalt insgesamt genutzten Wohnungen die maßgebende Wohnflächengrenze, so ist die Anerkennung der Steuerbegünstigung zu versagen oder zu widerrufen (vgl. Urteile vom 22. August 1979, a.a.O. S. 77 und vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 4).

  • BVerwG, 27.11.1992 - 8 C 47.90

    Steuerbegünstigtes Familienheim - Neuschaffung von Wohnbereich

    Eine aufgrund der Angaben des Bauherrn im Anerkennungsantrag bereits rechtmäßig erteilte Anerkennung des Wohngebäudes als steuerbegünstigtes Familienheim mit zwei Wohnungen muß demgemäß widerrufen werden, wenn der Bauherr auch die nach den genehmigten Bauplänen als zweite Wohnung vorgesehenen Räume für seinen Haushalt in Anspruch nimmt und die Gesamtwohnfläche des Hauses aus diesem Grunde die für ein Familienheim mit nur einer Wohnung zulässige Wohnflächengrenze überschreitet (vgl. Urteile vom 4. Juli 1984, a.a.O. S. 13 ff. und vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 101.83 - Buchholz 454.4 § 40 II. WoBauG Nr. 2 S. 1 ).

    Nach Darstellung des Klägers sind die durch den Ausbau des Dachgeschosses neugeschaffenen Räume in Ermangelung einer funktionsfähigen Küche nicht als selbständige (Einlieger-)-Wohnung bezugsfertig geworden (vgl. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 9 f., vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 101.83 - Buchholz 454.4 § 40 II. WoBauG Nr. 2 S. 1 und vom 15. November 1985 - BVerwG 8 C 103.83 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 41 S. 38 ).

    Der Bauherr darf den Eintritt der Bezugsfertigkeit der als zweite Wohnung vorgesehenen und baulich fertiggestellten Räume auch nicht beliebig hinausschieben, indem er davon absieht, für eine funktionsfähige Küche zu sorgen (vgl. Urteil vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 7 f.).

  • BVerwG, 09.11.1990 - 8 C 81.89

    Wohnungsbau: Anerkennung einer Kleinwohnung aus steuerbegünstigte Zweitwohnung

    (Kaufeigentums-)Wohnungen mit einer derart geringen Wohnfläche, wie sie die von den Klägern erworbene Wohnung aufweist, sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats - sei es als Erst- oder sei es als Zweitwohnung - nur dann anerkennungsfähig, wenn sie unter Berücksichtigung des Wohnbedarfs des Haushalts des Wohnungsinhabers zur Dauerwohnnutzung tatsächlich geeignet sind (vgl. Urteile vom 27. April 1977 - BVerwG VIII C 43.76 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 17 S. 17 , vom 1. März 1978 - BVerwG 8 C 14.77 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 22 S. 43 und vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 31; ebenso: Abschnitte 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie 9 Abs. 3 a II. WoBauGVwV in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1983, Beilage zum BAnz. Nr. 168 a vom 8. September 1983).

    Denn jede "Wohnung" im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes muß zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts objektiv geeignet sein (vgl. Urteile vom 11. Februar 1983 - BVerwG 8 C 68.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 36 S. 8 und vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 101.83 - Buchholz 454.4 § 40 II. WoBauG Nr. 2 S. 1 ).

    Von speziellen Wohninteressen einzelner Personen kann die Förderungsfähigkeit nicht abhängig gemacht werden (vgl. Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 101.83 -, a.a.O. S. 4 f.).

  • BVerwG, 09.11.1990 - 8 C 80.89

    Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung bei nachträglichem Ausbau des

    Eine aus der Reduzierung der vorgesehenen oder zunächst vorhandenen zwei Wohnungen auf eine Wohnung folgende Überschreitung der Wohnflächengrenze für Familienheime mit nur einer Wohnung läßt sich durch die nachträgliche Errichtung einer zweiten Wohnung nicht mehr rückgängig machen (vgl. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 11, vom 24. August 1983, a.a.O. S. 18 f. und vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 101.83 - Buchholz 454.4 § 40 II. WoBauG Nr. 2 S. 1 ).

    Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, Gegenteiliges aus der Formulierung in den zitierten Urteilen des Senats vom 11. Februar 1983 (a.a.O. S. 10) und vom 27. Juni 1985 (a.a.O. S. 2 f.) herleiten zu können, ein Familienheim werde "unwiderruflich" mit nur einer Wohnung bezugsfertig, wenn der Bauherr es nicht rechtzeitig bis zur Bezugsfertigkeit seiner Wohnung zur Aufnahme einer zweiten Wohnung bestimmt habe.

  • BVerwG, 27.06.1990 - 8 C 22.88

    Familienheim - Nutzung als Ferienwohnung - Steuerbegünstigung

    Denn bei Familienheimen mit zwei Wohnungen kann von Rechts wegen nur das Familienheim insgesamt, nicht auch jede einzelne der beiden Wohnungen für sich allein als steuerbegünstigt anerkannt werden (vgl. Urteile vom 16. Dezember 1965 - BVerwG VIII C 82.62 - BVerwGE 23, 80 [BVerwG 16.12.1965 - VIII C 82/62] , vom 11. Februar 1983 - BVerwG 8 C 68.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 36 S. 8 , vom 24. August 1983 - BVerwG 8 C 127.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 37 S. 16 , vom 4. Mai 1984 - BVerwG 8 C 171.81 - Buchholz 454.4 § 67 II. WoBauG Nr. 1 S. 1 , vom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 122.82 - Buchholz 454.4 § 7 II. WoBauG Nr. 5 S. 5 und vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 101.83 - Buchholz 454.4 § 40 II. WoBauG Nr. 2 S. 1 ).

    Welche Vorsorge der Eigentümer im einzelnen zu treffen hat, hängt insbesondere von der Art, der Lage und dem Umfang des Wohngebäudes sowie von den Lebensverhältnissen des jeweiligen Mieters ab (vgl. Urteil vom 23. März 1984, a.a.O. S. 27; s. ferner Urteile vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 101.83 - a.a.O. S. 9 f. und vom 21. November 1986, a.a.O. S. 32 f.).

  • BVerwG, 02.03.1990 - 8 B 20.90

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Das angefochtene Urteil nimmt in Übereinstimmung mit der darin angeführten Rechtsprechung des beschließenden Senats an, eine (förderungsfähige) Wohnung müsse u.a. eine funktionsfähige Küche mit einer darin tatsächlich angeschlossenen Spüle (Wasserhahn und Spülbecken mit Ablauf) aufweisen (vgl. u.a. Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 101.83 - Buchholz 454.4 § 40 II. WoBauG Nr. 2 S. 1 ).

    Davon abgesehen ist nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats eine Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung zu widerrufen, wenn der Verfügungsberechtigte duldet, daß der Mieter der Wohnung deren Küche durch ersatzlose Entfernung einer darin vorhandenen Spüle funktionsunfähig macht und dadurch die objektive Eignung der Wohnung zum dauernden Bewohnen beseitigt (vgl. Urteil vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 8 f.).

  • BVerwG, 30.10.1990 - 8 B 129.90

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels eines Zulassungsgrunds -

    Die notwendige Eignung einer Wohnung, die dauernde Führung eines selbständigen Haushalts zu ermöglichen, ist ausschließlich nach objektiven Merkmalen zu beurteilen; auf die speziellen Wohninteressen eines einzelnen Mieters oder eines bestimmten Personenkreises kommt es insoweit nicht an (vgl. Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 101.83 - Buchholz 454.4 § 40 II. WoBauG Nr. 2 S. 1 ).

    Nach diesen Feststellungen konnten die von dem Kläger gemieteten Räume schon in Ermangelung der vom Wohnungsbegriff im Rechtssinne geforderten objektiven Eignung nicht mehr zum Dauerbewohnen bestimmt sein (vgl. Urteil vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 7).

  • BVerwG, 13.12.1985 - 8 C 95.83

    Einfamilienhaus - Steuerbegünstigung - Überschreitung der Wohnflächengrenze -

    Innerhalb eines Familienheimes mit einer Wohnung bleiben von den hinter dem Wohnungsabschluß gelegenen Räumen ausnahmsweise nur die in § 42 Abs. 4 II. BV aufgeführten bei der Wohnflächenberechnung völlig außer Ansatz (vgl. auch Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 101.83 - UA. S. 9).
  • BVerwG, 28.11.1989 - 8 B 168.89

    Anforderungen an die Darlegung eines rechtlichen Auffassungsunterschiedes -

  • BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 71.84

    Steuerbegünstigte Mietwohnung - Umwandlung in eine Kauferbbaurechtswohnung -

  • BVerwG, 18.08.1995 - 8 C 3.94

    Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen - Ausgleichszahlung - Leistungsbescheid -

  • BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 116.83

    Steuerbegünstigter Wohnungsbau - Wohnflächenberechnung - Wirtschaftsräume und

  • BVerwG, 18.08.1995 - 8 C 39.93

    Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen - Ausgleichszahlung - Leistungsbescheid -

  • BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 70.84
  • BVerwG, 04.12.1989 - 8 B 172.89

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 06.05.1987 - 8 B 51.87

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der

  • BVerwG, 29.01.1986 - 8 B 8.86

    Voraussetzungen für die Zulassung der Revision - Beurteilung von zwei baulich

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.01.1992 - 5 L 142/91
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