Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 01.12.1991

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   BVerfG, 16.12.1991 - 2 BvR 1590/89   

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BVerfG, 16.12.1991 - 2 BvR 1590/89 (https://dejure.org/1991,1317)
BVerfG, Entscheidung vom 16.12.1991 - 2 BvR 1590/89 (https://dejure.org/1991,1317)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1590/89 (https://dejure.org/1991,1317)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafgerichtliche Kostenentscheidung und Unschuldsvermutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unschuldsvermutung - Verfahrenseinstellung - Verfahrenshindernis - Auslagenentscheidung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1611
  • NStZ 1992, 289
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 29.05.1990 - 2 BvR 254/88

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch indizente Schuldfeststellung im Rahmen

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1991 - 2 BvR 1590/89
    Feststellungen zur Schuld des Angeklagten zu treffen, Schuld auszusprechen und Strafe zuzumessen, ist den Strafgerichten erst erlaubt, wenn die Schuld des Angeklagten in dem mit rechtsstaatlichen Verteidigungsgarantien ausgestatteten, bis zum prozeßordnungsgemäßen Abschluß durchgeführten Strafverfahren nachgewiesen ist (vgl. BVerfGE 82, 106 [116]).

    Wird ein Strafverfahren beendet, bevor die Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife durchgeführt worden ist, so fehlt es an der prozeßordnungsgemäßen Grundlage für ein Erkenntnis zur Schuld (vgl. BVerfGE 82, 106 [116]).

    Dabei ist der Sinnzusammenhang der gesamten Entscheidungsgründe zu würdigen (vgl. BVerfGE 82, 106 [117]).

    Die formularmäßigen Beschlußgründe, die nicht schon für sich genommen verfassungsrechtlich zu beanstanden sind (vgl. BVerfGE 82, 106 [117]), lassen keine Feststellung und Zuweisung strafrechtlicher Schuld erkennen.

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1991 - 2 BvR 1590/89
    1. a) Die Unschuldsvermutung ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und hat damit Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 74, 358 [370]).

    Sie schützt den Beschuldigten auch vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozeßordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (vgl. BVerfGE 74, 358 [371]).

    Erst die durchgeführte Hauptverhandlung setzt den Richter in den Stand und - wenn er das Verfahren nicht auf andere Weise abschließt - auch in die Pflicht, sich eine Überzeugung zur Schuldfrage zu bilden; sie schafft die prozessual vorgesehenen Voraussetzungen dafür, Feststellungen zur Schuld zu treffen und gegebenenfalls die Unschuldsvermutung zu widerlegen (vgl. BVerfGE 74, 358 [373]).

    Schuldzuweisungen oder -feststellungen in den Gründen eines das Strafverfahren abschließenden Beschlusses, der vor Durchführung einer Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife ergeht, vermögen zur Feststellung eines selbständigen Grundrechtsverstoßes zu führen (vgl. BVerfGE 74, 358 [373 f.]).

  • BayObLG, 29.09.1969 - RReg. 3b St 88/69

    Kostenentscheidung bei Einstellung eines Verfahrens wegen eines

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1991 - 2 BvR 1590/89
    Bleiben Zweifel, so soll es bei der Regelung des § 467 Abs. 1 StPO sein Bewenden haben (vgl. OLG Hamm, NJW 1986, 734; BayObLG, NJW 1970, 875; OLG Hamburg, NJW 1969, 945; Schikora/Schimansky in: Karlsruher Kommentar zur StPO , 2. Aufl., § 467 Rdn. 10).
  • OLG Hamm, 12.08.1985 - 2 Ws 118/85
    Auszug aus BVerfG, 16.12.1991 - 2 BvR 1590/89
    Bleiben Zweifel, so soll es bei der Regelung des § 467 Abs. 1 StPO sein Bewenden haben (vgl. OLG Hamm, NJW 1986, 734; BayObLG, NJW 1970, 875; OLG Hamburg, NJW 1969, 945; Schikora/Schimansky in: Karlsruher Kommentar zur StPO , 2. Aufl., § 467 Rdn. 10).
  • OLG Karlsruhe, 12.05.1980 - 3 Ws 93/80
    Auszug aus BVerfG, 16.12.1991 - 2 BvR 1590/89
    Demgegenüber können nach einer weiteren in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht im Rahmen der gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO zu treffenden Ermessensentscheidung schon verbleibende Verdachtserwägungen einer Auslagenerstattung entgegenstehen (vgl. OLG Karlsruhe, JR 1981, 38; LG Darmstadt, MDR 1988, 885 ).
  • EGMR, 15.01.2015 - 48144/09

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch eine gerichtliche Schuldfeststellung, die

    2 BvR 254/88 and 2 BvR 1343/88, decision of 29 May 1990, § 33 with further references; file no. 2 BvR 1590/89, decision of 16 December 1991, § 24; file no. 2 BvR 878/05, decision of 17 November 2005, § 18; and file no. 2 BvR 1975/06, decision of 14 January 2008, § 9).

    2 BvR 254/88 and 2 BvR 1343/88, cited above, §§ 41-42 and file no. 2 BvR 878/05, cited above, § 20) (both in the context of a complaint about criminal proceedings discontinued for insignificance, if at all, of the defendant's guilt); and file no. 2 BvR 1590/89, cited above, § 25 (in the context of a complaint about criminal proceedings discontinued because of a procedural bar to pursuing the proceedings).

  • LG Koblenz, 29.05.2017 - 12 KLs 2090 Js 29752/10

    Wegen überlanger Dauer: Koblenzer Neonazi-Verfahren eingestellt

    Stellt ein Gericht das Verfahren durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung wegen eines Verfahrenshindernisses ein, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn ein auf die bisherige Beweisaufnahme der ausgesetzten Hauptverhandlung gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei einer neuen Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden (BGH, Beschluss des 3. Strafsenats vom 05.11.1999, Az. StB 1/99,. NJW 2000, 1427-1429; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 16.12.1991, Az. 2 BvR 1590/89, NJW 1992, 1611-1612).

    Sie schützt den Beschuldigten auch vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 26.03.1987, Az. 2 BvR 589/79 und 740/81 und 284/85, BVerfGE 74, 358-380 = NJW 1987, 2427-2429; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senat vom 16.12.1991, Az. 2 BvR 1590/89, NJW 1992, 1611-1612).

    Schuldzuweisungen oder Schuldfeststellungen in den Gründen eines das Strafverfahren abschließenden Beschlusses, der vor Durchführung einer Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife ergeht, vermögen zur Feststellung eines selbständigen Grundrechtsverstoßes zu führen (BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 26.03.1987, Az. 2 BvR 589/79 und 740/81 und 284/85, BVerfGE 74, 358-380 = NJW 1987, 2427-2429; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 1.6.12.1991, Az. 2 BvR 1590/89, NJW 1992, 1611-1612).

    Dieser Unterschied muss begründbar sein und sich aus dem Sinnzusammenhang der gesamten Entscheidungsgründe erschließen (BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 26.03.1987, Az. 2 BvR 589/79 und 740/81 und 284/85, BVerfGE 74, 358-380 = NJW 1987, 2427-2429; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 16.12.1991, Az. 2 BvR 1590/89, NJW 1992, 1611-1612).

    Das Gericht kann gemäߧ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht (BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 26.03.1987, Az. 2 BvR 589/79 und 740/81 und 284/85, BVerfGE 74, 358-380 = NJW 1987, 2427-2429; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 16.12.1991, Az. 2 BvR 1590/89, NJW 1992, 1611-1612).

  • BGH, 05.11.1999 - 3 StE 7/94

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Beschlüsse des OLG; Sofortige Beschwerde

    Schuldzuweisungen oder -feststellungen in den Gründen eines das Verfahren abschließenden Beschlusses, der vor Durchführung einer Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife ergeht, vermögen zur Feststellung eines selbständigen Grundrechtsverstoßes zu führen (vgl. BVerfG NJW 1987, 2427; NJW 1990, 2741; NJW 1992, 1612; NStZ 1992, 289; NStZ-RR 1996, 45).

    Einer im übrigen zulässig erhobenen Verfassungsbeschwerde könnte wegen dieses Verstoßes gegen das Grundrecht des Angeklagten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes nach Auffassung des Senats der Erfolg nicht versagt bleiben, nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach in solchen Fällen auf Verfassungsbeschwerde hin Auslagenentscheidungen aufgehoben hat (vgl. BVerfG NJW 1992, 1611; NJW 1992, 1612).

    Allerdings muß dabei aus der Begründung deutlich hervorgehen, daß es sich nicht um eine gerichtliche Schuldfeststellung oder -zuweisung handelt, sondern nur um die Beschreibung und Bewertung einer Verdachtslage (BVerfG NStZ 1992, 289, 290; NJW 1992, 1612, 1613; NStZ-RR 1996, 45).

  • BVerfG, 29.10.2015 - 2 BvR 388/13

    Auslagenentscheidung bei Verfahrenseinstellung wegen dauerhafter

    Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben, können auch in einer das Verfahren abschließenden Entscheidung an einen verbleibenden Tatverdacht geknüpft werden (BVerfGE 82, 106 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1542/90 -, a.a.O., Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1590/89 -, juris, Rn. 25; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar 2002 - 2 BvR 9/02 -, juris, Rn. 2).
  • LG Kaiserslautern, 21.11.2013 - 6053 Js 15219/12

    Strafverfahren: Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf diesen

    a) Eine dahingehende Abweichung vom Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO könnte sich vorliegend allein auf fortbestehenden Verdachtserwägungen gründen, da sich mangels Schuldspruchreife des Verfahrens eine - wenn auch nur - mit der Auslagenentscheidung verbundene Schuldfeststellung verbietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.1991 - 2 BvR 1590/89, Rn. 29, zitiert nach juris).

    Gemäß § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO kann bei einer Verfahrenseinstellung vor der Hauptverhandlung von einer Auslagenerstattung abgesehen werden, wenn ein Tatverdacht fortbesteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.1991 - 2 BvR 1590/89, Rn. 25, zitiert nach juris; zusammenfassend Meyer-Goßner, StPO, 56. A., § 467, Rn. 16 m.w.N.).

    Zwar muss vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips, der Verfassungsrang innehabenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.1991 - 2 BvR 1590/89, Rn. 24, zitiert nach juris; BVerfG, Beschluss vom 05.05.2001 - 2 BvR 413/00, Rn. 13, zitiert nach juris) Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK und des Grundgedankens des § 467 StPO eine Überbürdung der Auslagen auf einen verstorbenen Angeklagten bzw. dessen Erben die Ausnahme bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.1999 - 4 StR 595/97, Rn. 26, m.w.N., zitiert nach juris; Heger, GA 2009, 45 (53 f.)).

    Wird ein Strafverfahren - wie hier - beendet, bevor die Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife durchgeführt worden ist, so fehlt es an der prozessordnungsgemäßen Grundlage für ein Erkenntnis zur Schuld (BVerfG, Beschluss vom 16.12.1991 - 2 BvR 1590/89, Rn. 24, zitiert nach juris; BVerfG, Beschluss vom 05.05.2001 - 2 BvR 413/00, Rn. 14, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 05.11.1999 - StB 1/99, NStZ 2000, 330 (331)).

    Allerdings schließt bei Entscheidungen ohne Strafcharakter, wie vorliegend bei der Entscheidung über die kostenrechtlichen Folgen, die Unschuldsvermutung eine Feststellung und Bewertung des verbleibenden Tatverdachts als Grundlage der Auslagenentscheidung nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 16.12.1991 - 2 BvR 1590/89, Rn. 25, zitiert nach juris; BVerfG, Beschluss vom 05.05.2001 - 2 BvR 413/00, Rn. 19, zitiert nach juris; OLG Jena, Beschluss vom 11.01.2007 - 1 Ws 195/05, NStZ-RR 2007, 254 (255)).

    Damit wird den verfassungsrechtlich zulässigen Auslegungsmöglichkeiten der Norm Rechnung getragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.1991 - 2 BvR 1590/89, Rn. 29, zitiert nach juris), wonach in Fällen fehlender Schuldspruchreife, in denen sich die Frage nach der Verurteilung des Betroffenen nicht stellen darf, eine Restriktion auf Tatbestandsebene nicht angelegt ist.

  • BVerfG, 05.05.2001 - 2 BvR 413/00

    Zu den Auswirkungen der Unschuldsvermutung auf die Auslagenentscheidung gemäß

    b) Das Bundesverfassungsgericht hat unter diesen Maßstäben wiederholt beanstandet, dass strafprozessuale Entscheidungen über Kosten, Auslagen oder Entschädigungsansprüche mit Feststellungen zur Schuld begründet waren, obwohl das Verfahren nicht bis zur Schuldspruchreife - also bis zum letzten Wort des Angeklagten - gediehen war (BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. August 1987 - 2 BvR 815/84 -, NStZ 1988, S. 84; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1991 - 2 BvR 281/91 -, NStZ 1992, S. 238; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 1991 - 2 BvR 1056/90 -, NJW 1992, S. 2011; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1590/89 und 2 BvR 1542/90 -, NJW 1992, S. 1611, 1612).
  • OLG Rostock, 15.01.2013 - I Ws 342/12

    Auslagenentscheidung bei Einstellung des Strafverfahrens wegen eines

    Allerdings muss dabei aus der Begründung deutlich hervorgehen, dass es sich nicht um eine gerichtliche Schuldfeststellung oder -zuweisung handelt, sondern nur um die Beschreibung und Bewertung einer Verdachtslage (BVerfG NStZ 1992, 289, 290; BGH NStZ 2000, 330, 331).
  • BGH, 05.08.1999 - 4 StR 640/98

    Entschädigung; Einstellungsbeschluß; Tod des Angeklagten; Beschränkung des

    Da sich das Rechtsmittel des Angeklagten nur gegen den Strafausspruch richtete und es im übrigen auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, erscheint es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. hierzu BVerfG NStZ 1992, 289, 290; BGH NStZ 1995, 406, 407; Hilger in Löwe-Rosenberg StPO 24. Aufl. § 467 Rdn. 59).
  • BVerfG, 21.11.2002 - 2 BvR 1609/02

    Berücksichtigung von Mitverschulden im Entschädigungsverfahren gem § 5 Abs 2

    Strafprozessuale Entscheidungen über Kosten, Auslagen oder Entschädigungsansprüche dürfen zwar nicht mit Feststellungen zur Schuld begründet werden, wenn das Verfahren nicht bis zur Schuldspruchreife gediehen war (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. August 1987 - 2 BvR 815/84 -, NStZ 1988, S. 84; vom 12. November 1991 - 2 BvR 281/91 -, NStZ 1992, S. 238; vom 25. November 1991 - 2 BvR 1056/90 -, NJW 1992, S. 2011; vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1590/89 und 2 BvR 1542/90 -, NJW 1992, S. 1611 und 1612).
  • OLG Karlsruhe, 03.02.2003 - 3 Ws 248/02

    Einstellung des Strafverfahrens nach dem Tod des Angeklagten: Sofortige

    Allerdings muss dabei aus der Begründung deutlich hervorgehen, dass es sich nicht um eine gerichtliche Schuldfeststellung oder - zuweisung handelt, sondern nur um die Beschreibung und Bewertung einer Verdachtslage (BVerfG NStZ 1992, 289, 290; BGH NStZ 2000, 330, 331).
  • KG, 14.01.1998 - 5 Ws 11/98

    Voraussetzungen und Verdachtsgrad bei Anwendung von § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2

  • OLG Hamm, 07.04.2010 - 2 Ws 60/10

    Absehen von der Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse bei

  • OLG Hamm, 21.03.2006 - 3 Ws 102/06

    Einstellung des Verfahrens; Kostenentscheidung; Auferlegung der Kosten auf die

  • OLG Stuttgart, 07.08.2002 - 2 Ws 166/02

    Auslagenentscheidung bei Verfahrenseinstellung: Erfordernis einer sachlichen

  • VerfG Brandenburg, 25.10.2002 - VfGBbg 75/02

    Amtsgerichtliche Versagung der Auslagenerstattung bei Einstellung eines

  • OLG Bamberg, 20.07.2010 - 1 Ws 218/10

    Kostenentscheidung bei Einstellung des Verfahrens wegen des Todes des

  • OLG Hamm, 05.11.2009 - 2 Ss 305/09
  • OLG Köln, 03.09.1996 - 2 Ws 435/96
  • KG, 01.10.1999 - 1 Ss 3/99

    Kosten- und Auslagenentscheidung bei Tod des Angeklagten während des

  • Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 02.09.1992 - 263 B - 13/92
  • OLG Hamm, 21.10.1999 - 4 Ss 1052/99

    Teilaufhebung, Einstellung, Verfolgungsverjährung, Tateinheit, getrennte

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Rechtsprechung
   BVerfG, 01.12.1991 - 2 BvR 260/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,2582
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Strafverfahrensrechtliche Kostenentscheidung und Unschuldvermutung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unschuldsvermutung - Herleitung - Verfahrenskosten - Schuldspruchreife - Kosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1611
  • NStZ 1992, 290 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 01.12.1991 - 2 BvR 260/91
    Sie verbietet deshalb zum einen, im konkreten Strafverfahren ohne gesetzlichen, prozeßordnungsmäßigen - nicht notwendigerweise rechtskräftigen - Schuldnachweis Maßnahmen gegen den Beschuldigten zu verhängen, die in ihrer Wirkung einer Strafe gleichkommen, und ihn verfahrensbezogen als schuldig zu behandeln; zum anderen verlangt sie den rechtskräftigen Nachweis der Schuld, bevor dem Verurteilten diese im Rechtsverkehr allgemein vorgehalten werden darf (BVerfGE 74, 358 [370 f.] m.w.N.).

    Dabei darf es allerdings nur die keiner weiteren Aufklärung bedürftigen Umstände des Sachverhalts zugrunde legen (BVerfGE 74, 358 [376]).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 2 BvR 254/88

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch indizente Schuldfeststellung im Rahmen

    Auszug aus BVerfG, 01.12.1991 - 2 BvR 260/91
    Deshalb darf die Kostentragungspflicht des Beschuldigten vor Herstellung der Schuldspruchreife - anders als bei Versagung des Auslagenersatzes nach einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO (vgl. BVerfGE 82, 106 [118 f.]) - nicht auf Erwägungen zum Tatverdacht gestützt werden.
  • BGH, 19.06.2008 - 3 StR 545/07

    Verfolgungsverjährung; Unterbrechung (Reichweite; Akteneinsicht; Erhebung einer

    Das Verfahren wurde in erster Instanz bis zur Schuldspruchreife durchgeführt (vgl. BVerfG NJW 1987, 2427; NJW 1990, 2741; NJW 1992, 1611, 1612).
  • VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 128/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde - Verletzung der Unschuldsvermutung (Art 9 Abs

    Die mit Verdachtserwägungen begründete Auferlegung von Kosten oder Auslagen hat vielmehr regelmäßig einen sanktions- und strafähnlichen Charakter, weil sie den Schluss nahelegen kann, die Kostenfolge trete an die Stelle einer Bestrafung (vgl. zum Bundesrecht zur Auferlegung von Auslagen eines Privatklägers: BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 1987, a. a. O., S. 375 = juris Rn. 47, und vom 1. Dezember 1991 - 2 BvR 260/91 -, juris Rn. 8; bzw. eines Nebenklägers: BVerfG, Beschluss vom 19. August 1987 - 2 BvR 815/84 -, juris Rn. 17).

    Dabei darf das Gericht ebenfalls nur solche Umstände zugrunde legen, die keiner weiteren Aufklärung bedürfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 1987, a. a. O., S. 376 = juris Rn. 48, und vom 1. Dezember 1991, a. a. O., juris Rn. 8).

  • BVerfG, 06.02.1995 - 2 BvR 2588/93

    Erstattung notwendiger Auslagen im Bußgeldverfahren bei Verfahrenshindernis

    Dies durfte es, weil es die Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife geführt hatte (vgl. BVerfGE 74, 358 [376]; 82, 106 [117]; vgl. insoweit die Entscheidungen der 2. Kammer des Zweiten Senats in NJW 1992, S. 1611 und 1612).
  • OLG Brandenburg, 24.10.1996 - 1 Ss OWi 24 Z/96
    Zwar setzt die als Grundlage für eine Kostenentscheidung getroffene Feststellung, der Betroffene habe sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht, aus rechtsstaatlichen Gründen voraus, daß dies in einer bis zur Schuldspruchreife durchgeführten Hauptverhandlung geklärt wird (BVerfGE 74, 358 ; 82, 106; BVerfG, NJW 1992, 1611 ).
  • BVerfG, 04.03.1998 - 2 BvR 98/98

    Annahmevoraussetzungen gem BVerfGG § 93a Abs 2 Buchst b, hier bei

    Geltung und Reichweite der Unschuldsvermutung sind grundsätzlich geklärt (BVerfGE 74, 358 [370 ff.]; 82, 106 [114 ff.]; vgl. auch Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 1990 - 2 BvR 340/89 -, NJW 1991, S. 829 f. und vom 1. Dezember 1991 - 2 BvR 260/91 -, NJW 1992, S. 1611).
  • StGH Hessen, 14.04.2004 - P.St. 1957

    Bundesverfassungsgericht; Grundgesetz; Grundrechtsklage; Rechtsstaatsprinzip;

    Auf ihre Verletzung könne nach Art. 2 Abs. 1 GG auch eine Verfassungsbeschwerde gestützt werden (vgl. BVerfG, Beschluss-K vom 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01 -, DVBl. 2002, S. 1110 f.; Beschluss vom 29.05.1990 - 2 BvR 254, 1343/88 -, BVerfGE 82, 106, 114; Beschluss-K vom 01.10.1990 - 2 BvR 340/89 -, NJW 1991, S. 829 f.; Beschluss-K vom 01.12.1991 - 2 BvR 260/91 -, NJW 1992, S. 1611; Beschluss-K vom 26.07.1991 - 1 BvR 751/91 -, juris).
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