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   VG Darmstadt, 23.09.1992 - V/2 E 1079/89   

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https://dejure.org/1992,8295
VG Darmstadt, 23.09.1992 - V/2 E 1079/89 (https://dejure.org/1992,8295)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 23.09.1992 - V/2 E 1079/89 (https://dejure.org/1992,8295)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 23. September 1992 - V/2 E 1079/89 (https://dejure.org/1992,8295)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostentragungslast hinsichtlich der Abschiebungskosten hinsichtlich eines ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis beschäftigten ausländischen Arbeitnehmers; Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung als maßgebliche Sachlage und Rechtslage für die gerichtliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1349
  • NVwZ 1993, 600 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 10.11.2005 - 6 U 5164/04

    Zum Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bei einer Vermögensverschiebung,

    (1.2) Indem die Klausel gemäß Ziff. X. Satz 1 des Bestellungsvertrags die Erfüllung der Rückgewähransprüche nach Wahl der Kreditanstalt auf die Alternative der Erteilung einer Löschungsbewilligung einerseits bzw. des Verzicht andererseits beschränkt, einen Anspruch auf Übertragung des nicht mehr valutierten Sicherungsmittels hingegen auch für den (hier vorliegenden) Fall der nachträglichen Trennung zwischen persönlicher und dinglicher Schuld ausschließt, verstößt sie, wie der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung NJW 1993, 1349, 1350 ausdrücklich befunden hat, als unangemessene Benachteiligung des Grundschuldbestellers gegen § 307 BGB: Denn nach dem Wortlaut der Klausel, die hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit keine Einschränkung enthält, ist die Übertragung der nicht mehr valutierten Grundschuld auf den Besteller auch dann ausgeschlossen, wenn - wie hier - der Inhaber des belasteten Erbbaurechts durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung gewechselt hat.
  • AG Dortmund, 21.03.2017 - 434 C 6424/16
    Der Geschädigte darf das Fahrzeug in der Werkstatt seines Vertrauens oder jedenfalls dem ihm bekannten Markt veräußern und muss sich nicht auf vom Schädiger ermitielie spezialisierte Resiwertaufkäufer verweisen lassen (BGH NJW 1993, 1349).
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