Rechtsprechung
   BSG, 25.06.1992 - 2 RU 31/91   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1993, 87
  • NJW 1993, 97



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Wird zitiert von ... (7)  

  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 23/03 R  

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - unmittelbarer Weg - dritter Ort - Abgrenzung:

    So wurde es als unschädlich angesehen, dass der Versicherte sich wegen der Situation im Einmündungsbereich einer Straßenkreuzung für eine kurze Zeit in die entgegengesetzte Richtung begeben und die Straße diagonal überquert hatte (Urteil des BSG vom 25. Juni 1992 - 2 RU 31/91 - NJW 1993, 87 = USK 92197; weitere Beispiele - Benutzen eines durch Ampeln gesicherten Übergangs; Umgehen eines verschmutzten Straßenabschnitts - bei Brackmann/Krasney, aaO, RdNr 239).

    In diesen Fällen hat das BSG die Rechtsprechung übernommen, dass der Versicherte in der Regel im gesamten Bereich des öffentlichen Verkehrsraumes geschützt sei (Urteil des BSG vom 25. Juni 1992 - 2 RU 31/91 - NJW 1993, 97 = USK 92197; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 14 mwN).

    Die Übertragung der für Fußgänger entwickelten Kriterien auf andere Verkehrsteilnehmer wurde deshalb von der Rechtsprechung auch ausdrücklich nicht mit Erwägungen zur Risikoabgrenzung, sondern damit begründet, dass es nicht angehe, Kraftfahrer und Fußgänger hinsichtlich des Umfangs des Versicherungsschutzes unterschiedlich zu behandeln (BSG SozR 2200 § 550 Nr. 69 S 178; Urteil des BSG vom 25. Juni 1992 - 2 RU 31/91 - NJW 1993, 97 = USK 92197; Urteil des BSG vom 30. Juni 1999 - B 2 U 31/98 R - USK 99132).

    Die von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungsmerkmale sind deshalb stets umstritten gewesen und mussten vom BSG immer wieder gegen Angriffe verteidigt werden, weil sich Wertungswidersprüche im Vergleich mit früheren Entscheidungen nicht vermeiden ließen (vgl exemplarisch: Urteil vom 25. Juni 1992 - 2 RU 31/91 - NJW 1993, 87 = USK 92197; Urteil vom 2. Juli 1996 - 2 RU 16/95 - SozR 3-2200 § 550 Nr. 14; Urteil vom 30. Juni 1999 - B 2 U 31/98 R - USK 99132 = HVBG-Info 1999, 2624).

  • BSG, 30.06.1999 - B 2 U 31/98 R  

    Wegeunfall - Unterbrechung - geschützter Heimweg - alternativer Heimweg -

    Bei einer privaten Verrichtungen dienenden Unterbrechung des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit besteht zwar dann Versicherungsschutz, wenn die Unterbrechung lediglich als nur geringfügig anzusehen ist (s ua BSGE 20, 219, 221 = SozR Nr. 49 zu § 543 RVO aF; BSG SozR 2200 § 550 Nr. 44; BSG Urteil vom 25. Juni 1992 - 2 RU 31/91 - NJW 1993, 87; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 14; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 19; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, 12. Aufl, § 8 RdNr 54).

    Nur wenn der Versicherte diesen Verkehrsraum noch nicht verlassen (oder wieder erreicht) hat, besteht noch (oder bereits wieder) Versicherungsschutz, selbst wenn die beabsichtigte Unterbrechung des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit nicht geringfügig sein sollte (BSG Urteil vom 25. Juni 1992 aaO; Brackmann, aaO, S 487d).

    Bei einer Kreuzungsanlage umfaßt ihr Gesamtbereich den versicherungsrechtlich geschützten öffentlichen Verkehrsraum (vgl BSGE 49, 16, 18 = SozR 2200 § 550 Nr. 41; BSG Urteil vom 25. Juni 1992, aaO).

    Diese Abgrenzung ist sachgerecht; sie vermeidet infolge der einfachen Feststellbarkeit der objektiven Voraussetzungen für den Versicherungsschutz ungerechtfertigte Härten und stellt insbesondere Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer gleich (BSG Urteil vom 25. Juni 1992, aaO).

    Diese Grenzziehung markiert eine allgemein feststellbare Zäsur, die es rechtfertigt, den Unfallversicherungsschutz beim Verlassen dieses Bereichs als unterbrochen anzusehen (BSG Urteil vom 25. Juni 1992 - 2 RU 31/91 - NJW 1993, 87, 88 mwN).

  • BSG, 02.07.1996 - 2 RU 16/95  

    Unterbrechung des Unfallversicherungsschutzes auf dem Weg zur Arbeitsstätte

    Während einer solchen privaten Verrichtungen dienenden Unterbrechung des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit besteht - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - nur dann Versicherungsschutz, wenn die Unterbrechung lediglich als nur geringfügig anzusehen ist (s ua BSGE 20, 219, 221; BSG SozR 2200 § 550 Nr. 44; BSG Urteil vom 25. Juni 1992 - 2 RU 31/91 - NJW 1993, 87 ; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S. 487e mwN aus Rechtsprechung und Schrifttum).

    Die Unterbrechung des versicherungsrechtlich geschützten Weges beginnt in diesen Fällen erst dann, wenn der Versicherte den öffentlichen Verkehrsraum verlassen hat, und endet, wenn der Versicherte den öffentlichen Verkehrsraum wieder erreicht (s ua BSGE 20, 219, 221/222; 49, 16, 18; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 4; BSG Urteil vom 25. Juni 1992 - aaO. -).

mehr
  • LSG Bayern, 11.12.2007 - L 3 U 159/05  
    Bei Fußgängern im Straßenverkehr gibt es keinen allgemeinen Grenzwert der BAK, der für sich auf Verkehrsuntüchtigkeit schließen lässt (vgl. BSG, Urteil vom 26.04.1977 8 RU 92/76, BSGE 43, 293; BSG, Urteil vom 30.04.1991, 2 RU 11/90 SozR 3-2200 § 548 Nr. 9; BSG, Urteil vom 25.06.1992, 2 RU 31/91, RegNr. 20432).

    Bei Fußgängern kommen nur solche Verhaltensweisen als Beweisanzeichen für eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit im Betracht, die typisch für einen unter Alkoholeinfluss stehenden Fußgänger sind und nicht ebenso gut andere Ursachen haben können wie Unaufmerksamkeit, Leichtsinn, Übermüdung, körperliche Verfassung und Ähnliches (BSG, Urteil vom 25.06.1992, a.a.O.).

  • BSG, 05.05.1993 - 9/9a RV 21/91  
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  • OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LB 8/10  

    Unfall während der Unterbrechung des unmittelbaren Weges von der Dienststelle zur

    Die von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungsmerkmale sind deshalb stets umstritten gewesen und mussten vom BSG immer wieder gegen Angriffe verteidigt werden, weil sich Wertungswidersprüche im Vergleich mit früheren Entscheidungen nicht vermeiden ließen (vgl exemplarisch: Urteil vom 25. Juni 1992 - 2 RU 31/91 - NJW 1993, 87 = USK 92197; Urteil vom 2. Juli 1996 - 2 RU 16/95 - SozR 3-2200 § 550 Nr. 14; Urteil vom 30. Juni 1999 - B 2 U 31/98 R - USK 99132 = HVBG-Info 1999, 2624).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2003 - L 3/9 U 462/00  

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - dritter Ort - Unterbrechung im öffentlichen

    Die Unterbrechung beginnt allerdings in der Regel erst dann, wenn der Versicherte den öffentlichen Verkehrsraum verlassen hat (BSG NJW 1993, 87; SozR 3-2200 § 550 Nr. 4).
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