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   BGH, 10.02.1994 - I ZR 79/92   

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https://dejure.org/1994,692
BGH, 10.02.1994 - I ZR 79/92 (https://dejure.org/1994,692)
BGH, Entscheidung vom 10.02.1994 - I ZR 79/92 (https://dejure.org/1994,692)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 1994 - I ZR 79/92 (https://dejure.org/1994,692)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Warenzeichen - Mißbräuchliche Verwendung - Scherzartikel - Werbepräsent - Werberechtsverletzung - Sittenwidrigkeit - Rufschädigung - Lizenzierung

  • werbung-schenken.de

    Markenverunglimpfung I

    UWG § 1
    Rufausbeutung

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Markenverunglimpfung I

    § 1 UWG

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur warenzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer Markenparodie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1; WZG § 15, § 24 Abs. 1
    "Markenverunglimpfung"; Ansprüche des Markeninhabers wegen der Anbringung seiner Marke auf fremden Scherzartikeln; Ausnutzen des Rufs und Ansehens einer lizenzierungsfähigen fremden Kennzeichnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 125, 91
  • NJW 1994, 1954
  • MDR 1995, 65
  • GRUR 1994, 808
  • DB 1994, 1562
  • afp 1994, 349
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 29.11.1984 - I ZR 158/82

    DIMPLE

    Auszug aus BGH, 10.02.1994 - I ZR 79/92
    Das für die Anwendbarkeit des § 1 UWG in den Fällen der Ausnutzung und Schädigung des Rufs und Ansehens einer lizenzierungsfähigen fremden Kennzeichnung erforderliche Wettbewerbsverhältnis (vgl. BGHZ 93, 96 = NJW 1986, 379 = LM § 1 UWG Nr. 423 - DIMPLE; BGHZ 113, 82 = NJW 1991, 3212 = LM § 1 UWG Nr. 567 - Salomon) setzt nicht voraus, daß der potentielle Lizenzgeber subjektiv zur Lizenzvergabe bereit ist.

    a) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 1 UWG bereits dann angenommen werden kann, wenn die Parteien - obgleich unterschiedlichen Branchen angehörig - bei der wirtschaftlichen Verwertung einer Kennzeichnung auch nur in der Weise in Wettbewerb treten, daß der Verletzer durch den Gebrauch der fremden Kennzeichnung deren wirtschaftlich verwertbaren besonderen Ruf für sich auszunutzen sucht (BGHZ 93, 96, 99 - DIMPLE; BGHZ 113, 82, 84 - Salomon).

    Eine solche Betrachtungsweise würde jedoch vernachlässigen, daß es in Fällen der unerlaubten Nachahmung oder Anlehnung für die Beurteilung eines den Weg für die Anwendung des § 1 UWG eröffnenden Wettbewerbsverhältnisses, an dessen Vorliegen grundsätzlich keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGHZ 93, 96, 97 - DIMPLE), nicht darauf ankommen kann, ob der Kennzeicheninhaber in der konkreten Beziehung oder auch überhaupt grundsätzlich subjektiv zu einer Lizenzierung bereit ist; vielmehr genügt - was der Bundesgerichtshof im DIMPLE-Urteil (aaO S. 99) mit dem Begriff des "potentiellen" Interesses zum Ausdruck gebracht hat und seine Parallele in der Anerkennung einer (fiktiven) Lizenz als Schadensersatz auch bei fehlender subjektiver Lizenzierungsbereitschaft findet (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.1992 - I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 58 = WRP 1992, 700, jeweils unter II A 3 - Tchibo/Rolex II) - eine objektive Eignung zur Lizenzvergabe, das heißt ein Interesse auf der Seite potentieller Lizenznehmer und eine nur hypothetische Möglichkeit, daß eine Lizenzvergabe überhaupt - unter bestimmten, allein vom Inhaber zu bestimmenden Umständen (vgl. dazu schon zutreffend LGU S. 8, 3. Abs.) - auch seitens des Kennzeicheninhabers in Betracht kommen könnte.

    Diese Inanspruchnahme der Kennzeichen der Klägerin erfolgt hier zwar - anders als in dem vorerwähnten DIMPLE-Fall (BGH GRUR 1985, 550, 552 f. = WRP 1985, 399, insoweit nicht in BGHZ 93, 96 ff.) - nicht in der vom Bundesgerichtshof bereits (aaO) als wettbewerbswidrig beurteilten Weise einer unmittelbaren Rufausbeutung zur Empfehlung der eigenen Ware.

    Wenn - wie seitens der Beklagten - Kennzeichen, deren Ruf von der Klägerin ausschließlich im Zusammenhang mit Süßwaren, insbesondere einem Schoko-Riegel, begründet worden ist und denen für diese Waren ein hoher Werbewert zukommt, zur Beschriftung von Präservativ-Packungen verwendet werden, so ist dieser Umstand allein schon geeignet, sie in ihrer Werbewirksamkeit für die eigentliche Ware zu beeinträchtigen und ihnen darüber hinaus zusätzlich wenigstens in Teilen des Verkehrs ein negatives Image zu verschaffen (vgl. zur Bedeutung solcher Beeinträchtigungen BGH aaO - DIMPLE unter 11, 2 c, insoweit nicht in BGHZ 93, 96 ff.; BGHZ 113, 115, 128 f. - SL); denn Präservative wecken schon durch ihre Zweckbestimmungen gewisse Assoziationen (Geschlechtsverkehr, Aidsverhütung u.ä.), mit denen jedenfalls nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs beim Angebot von Süßwaren nicht unbedingt behelligt werden wollen und mit denen insbesondere auch Unternehmen, die als Süßwarenhersteller Ansehen genießen, mit Recht nicht in Verbindung gebracht werden wollen, weil sie für den Vertrieb ihrer Waren regelmäßig nicht als absatz- und imagefördernd erscheinen.

    Bei der Beurteilung der Frage eines Wettbewerbsverhältnisses ist der VI. Zivilsenat selbst von den in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätzen (BGHZ 93, 96 ff. - DIMPLE; vgl. jetzt auch BGHZ 113, 82, 84 f. unter 1 - Salomon) ausgegangen.

  • BGH, 29.11.1990 - I ZR 13/89

    Salomon - Rufausbeutung

    Auszug aus BGH, 10.02.1994 - I ZR 79/92
    Das für die Anwendbarkeit des § 1 UWG in den Fällen der Ausnutzung und Schädigung des Rufs und Ansehens einer lizenzierungsfähigen fremden Kennzeichnung erforderliche Wettbewerbsverhältnis (vgl. BGHZ 93, 96 = NJW 1986, 379 = LM § 1 UWG Nr. 423 - DIMPLE; BGHZ 113, 82 = NJW 1991, 3212 = LM § 1 UWG Nr. 567 - Salomon) setzt nicht voraus, daß der potentielle Lizenzgeber subjektiv zur Lizenzvergabe bereit ist.

    a) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 1 UWG bereits dann angenommen werden kann, wenn die Parteien - obgleich unterschiedlichen Branchen angehörig - bei der wirtschaftlichen Verwertung einer Kennzeichnung auch nur in der Weise in Wettbewerb treten, daß der Verletzer durch den Gebrauch der fremden Kennzeichnung deren wirtschaftlich verwertbaren besonderen Ruf für sich auszunutzen sucht (BGHZ 93, 96, 99 - DIMPLE; BGHZ 113, 82, 84 - Salomon).

    Erforderlich ist allerdings - was das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend gesehen und ausgeführt hat -, daß der Kennzeichnung, um die es dabei geht, ein so überragender Ruf zuzuerkennen ist, daß ihr Inhaber diesen selbst seinerseits auch außerhalb seiner eigentlichen Warenbereiche wirtschaftlich nutzen könnte, wofür es entscheidend auf die Art der unter der Kennzeichnung vertriebenen Waren, auf deren Qualität und Ansehen, auf einen etwa damit verbundenen Prestigewert und vor allem auf das Verhältnis dieser Waren zu denjenigen ankommt, für die der Ruf der Kennzeichnung genutzt werden soll (vgl. BGHZ 113, 82, 87 - Salomon m.w.N.).

    Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 113, 82, 87 f. - Salomon).

    Anders als in jenen Fällen, in denen es auf eine Beziehung der in Frage stehenden Ware zu derjenigen (oder zum Unternehmen) des Inhabers der bekannten Bezeichnung ankam, die eine Übertragung von Qualitäts- oder Prestigevorstellungen durch den Verkehr erlaubte (vgl. besonders BGHZ 113, 82, 87 f. - Salomon), kann es bei Scherzartikeln für die Frage einer den Ruf ausnutzenden Anlehnung auf eine solche unmittelbare Übertragbarkeit nicht ankommen, weil sich - wie das Berufungsgericht selbst zutreffend ausgeführt hat - der angestrebte Effekt, der den Absatzerfolg bewirken soll, hier gerade aus dem Kontrast der Waren ergeben soll und der Ruf der bekannten Bezeichnungen nur dazu dienen soll, die Überraschung möglichst effektiv und den vermeintlichen "Scherz" besonders deutlich und verkaufsfördernd werden zu lassen.

    Bei der Beurteilung der Frage eines Wettbewerbsverhältnisses ist der VI. Zivilsenat selbst von den in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätzen (BGHZ 93, 96 ff. - DIMPLE; vgl. jetzt auch BGHZ 113, 82, 84 f. unter 1 - Salomon) ausgegangen.

  • BGH, 03.06.1986 - VI ZR 102/85

    Vermarktung eines Firmenemblems als Scherzartikel

    Auszug aus BGH, 10.02.1994 - I ZR 79/92
    Ein Wettbewerbsverhältnis kann auch zwischen dem Inhaber einer hinreichend bekannten und angesehenen Marke und demjenigen bestehen, der sie unerlaubt zur markenmäßigen Abringung auf sogenannte Scherzartikel verwendet (Abgrenzung zu BGH, NJW 1986, 2951 [BGH 03.06.1986 - VI ZR 102/85] = LM § 823 (Ah) BGB Nr. 91 = GRUR 1986, 757 = WRP 1986, 669 - BMW).

    An dieser Beurteilung des Streitfalls sieht der erkennende Senat sich nicht dadurch gehindert, daß der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem auf den ersten Blick vergleichbar erscheinenden Fall die Klage des Markeninhabers abgewiesen hat (BGH, Urt. v. 3.6.1986 - VI ZR 102/85, GRUR 1986, 759 = WRP 1986, 669 - BMW).

  • BGH, 22.01.1964 - Ib ZR 92/62

    Erschöpfung des Zeichenrechts und Territorialitätsgrundsatz

    Auszug aus BGH, 10.02.1994 - I ZR 79/92
    Zwar erschöpft sich hierdurch nicht nur das Recht des Zeicheninhabers zur Anbringung des Zeichens auf der Ware selbst (vgl. BGHZ 41, 84, 88 - Maja; BGHZ 60, 185, 190 [BGH 02.02.1973 - I ZR 85/71] - Cinzano), sondern auch sein Recht zur (ausschließlichen) Ankündigung der Ware unter dem Zeichen (vgl. BGH aaO - Ankündigungsrecht I und II), weil es nach dem Inverkehrbringen der Ware auch Dritten - besonders dem mit dem Vertrieb befaßten Handel - möglich sein muß, die entsprechend gekennzeichneten Waren auch unter Verwendung der Originalmarke zu bewerben.

    Da der Erschöpfungsgedanke aus dem Gebot der Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse des Wirtschaftsverkehrs erwachsen ist (vgl. BGHZ 41, 84, 88 - Maja; Busse/Starck, WZG, 6. Aufl., § 15 Rdn. 19), sind auch seine Grenzen nach diesen Bedürfnissen auszurichten und gegebenenfalls unter deren Abwägung gegen schützenswerte Interessen des Kennzeicheninhabers zu bestimmen (vgl. Großkomm/Teplitzky, § 16 UWG Rdn. 115).

  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 297/88

    "SL"; Verkehrsgeltung eines aus zwei Buchstaben bestehenden Warenzeichens;

    Auszug aus BGH, 10.02.1994 - I ZR 79/92
    Wenn - wie seitens der Beklagten - Kennzeichen, deren Ruf von der Klägerin ausschließlich im Zusammenhang mit Süßwaren, insbesondere einem Schoko-Riegel, begründet worden ist und denen für diese Waren ein hoher Werbewert zukommt, zur Beschriftung von Präservativ-Packungen verwendet werden, so ist dieser Umstand allein schon geeignet, sie in ihrer Werbewirksamkeit für die eigentliche Ware zu beeinträchtigen und ihnen darüber hinaus zusätzlich wenigstens in Teilen des Verkehrs ein negatives Image zu verschaffen (vgl. zur Bedeutung solcher Beeinträchtigungen BGH aaO - DIMPLE unter 11, 2 c, insoweit nicht in BGHZ 93, 96 ff.; BGHZ 113, 115, 128 f. - SL); denn Präservative wecken schon durch ihre Zweckbestimmungen gewisse Assoziationen (Geschlechtsverkehr, Aidsverhütung u.ä.), mit denen jedenfalls nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs beim Angebot von Süßwaren nicht unbedingt behelligt werden wollen und mit denen insbesondere auch Unternehmen, die als Süßwarenhersteller Ansehen genießen, mit Recht nicht in Verbindung gebracht werden wollen, weil sie für den Vertrieb ihrer Waren regelmäßig nicht als absatz- und imagefördernd erscheinen.
  • BGH, 22.03.1990 - I ZR 43/88

    Telefonnummer 4711 - Beeinträchtigung des Werbewerts

    Auszug aus BGH, 10.02.1994 - I ZR 79/92
    Hierfür kann offenbleiben, ob dieser Entscheidung, die in der wettbewerbsrechtlichen Literatur weitgehend auf Ablehnung gestoßen ist (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., Vor § 14 UWG Rdn. 19 b a.E.; Grünberger, Schutz geschäftlicher Kennzeichen gegen Parodie im deutschen und im amerikanischen Recht, 1991, S. 194 f.; Ruisenaars, GRUR Int. 1988, 385, 391; Deutsch in Festschrift für A.C. Gaedertz, 1992, S. 99, 104 sowie die Urteilsanmerkungen von Bollack und Friehe, GRUR 1986, 762; Kleinert, WRP 1987, 99; Dunz, ZIP 1986, 1147 und Bonn, GRUR 1990, 1050) für den dort entschiedenen Sachverhalt beigetreten werden könnte oder ob ein gleichgelagerter Fall Anlaß zu einem Verfahren gemäß § 132 Abs. 2 und 3 GVG geben würde.
  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 107/90

    Tchibo/Rolex II - Nachahmen; Schadensberechnung

    Auszug aus BGH, 10.02.1994 - I ZR 79/92
    Eine solche Betrachtungsweise würde jedoch vernachlässigen, daß es in Fällen der unerlaubten Nachahmung oder Anlehnung für die Beurteilung eines den Weg für die Anwendung des § 1 UWG eröffnenden Wettbewerbsverhältnisses, an dessen Vorliegen grundsätzlich keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGHZ 93, 96, 97 - DIMPLE), nicht darauf ankommen kann, ob der Kennzeicheninhaber in der konkreten Beziehung oder auch überhaupt grundsätzlich subjektiv zu einer Lizenzierung bereit ist; vielmehr genügt - was der Bundesgerichtshof im DIMPLE-Urteil (aaO S. 99) mit dem Begriff des "potentiellen" Interesses zum Ausdruck gebracht hat und seine Parallele in der Anerkennung einer (fiktiven) Lizenz als Schadensersatz auch bei fehlender subjektiver Lizenzierungsbereitschaft findet (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.1992 - I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 58 = WRP 1992, 700, jeweils unter II A 3 - Tchibo/Rolex II) - eine objektive Eignung zur Lizenzvergabe, das heißt ein Interesse auf der Seite potentieller Lizenznehmer und eine nur hypothetische Möglichkeit, daß eine Lizenzvergabe überhaupt - unter bestimmten, allein vom Inhaber zu bestimmenden Umständen (vgl. dazu schon zutreffend LGU S. 8, 3. Abs.) - auch seitens des Kennzeicheninhabers in Betracht kommen könnte.
  • BGH, 22.02.1990 - I ZR 78/88

    Werbung im Programm - übertriebenes Anlocken; Trennung von Werbung und Programm

    Auszug aus BGH, 10.02.1994 - I ZR 79/92
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß für die Auslegung von Unterlassungsanträgen auch der ihrer Begründung dienende Sachvortrag des Klägers heranzuziehen ist (vgl. BGH GRUR 1990, 611, 616 = WRP 1990, 626, 632 - Werbung im Programm, insoweit nicht in BGHZ 110, 278; BGH, Urt. v. 25.4.1991 - I ZR 192/89, GRUR 1991, 774, 775 - Anzeigenrubrik II).
  • BGH, 25.04.1991 - I ZR 134/90

    Anzeigenrubrik I - Irreführung/sonst

    Auszug aus BGH, 10.02.1994 - I ZR 79/92
    Dem wird auch die Wiedergabe des Sachvortrags der Klägerin im Berufungsurteil (S. 6 BU) gerecht, die völlig zutreffend erkennen läßt, daß die ganze Argumentation der Klägerin - einheitlich für beide Klageanträge - nur gegen Verletzungsformen gerichtet ist, durch die das von der Klägerin in den Vordergrund gestellte zeichenrechtliche Ankündigungs- bzw. Werberecht verletzt wird, und zwar in erster Linie gegen die bisher alleinige Verwendungsweise auf den wie Streichholzbriefchen erscheinenden Packungen und daneben allenfalls gegen die mit dieser Verwendungsweise im Kern gleiche, weil ebenfalls auch das Werberecht des Zeicheninhabers verletzende Verwendung auf anderen "Werbepräsenten", also Geschenken, die als Werbeträger des Schenkers dienen (vgl. zu solchen Erweiterungen BGH, Urt. v. 25.4.1991 - I ZR 134/90, GRUR 1991, 772, 774 [BGH 25.04.1991 - I ZR 134/90] - Anzeigenrubrik I m.w.N.).
  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 198/88

    Verletzung von Warenzeichenrechten durch Reparatur eines erheblich beschädigten

    Auszug aus BGH, 10.02.1994 - I ZR 79/92
    Jedoch gilt auch dies - wie der Bundesgerichtshof in den beiden zitierten Urteilen Ankündigungsrecht I und II unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zur Frage der Erschöpfung des Zeichenrechts bei Veränderungen der Ware ausgeführt hat (vgl. zu letzteren auch BGHZ 111, 182, 183 ff. - Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen sowie Baumbach/Hefermehl, WZG, 12. Aufl., § 15 Rdn. 47) - nicht ohne Einschränkungen.
  • BGH, 02.02.1973 - I ZR 85/71

    Cinzano

  • BGH, 25.04.1991 - I ZR 192/89

    Anzeigenrubrik II - Irreführung/sonst

  • BGH, 30.04.1987 - I ZR 39/85

    "Ankündigungsrecht I"; Umfang des Ankündigungsrechts eines Warenzeicheninhabers;

  • BGH, 30.04.1987 - I ZR 237/85

    "Ankündigungsrecht II"; Umfang des Ankündigungsrechts des Warenzeicheninhabers;

  • BGH, 30.04.1998 - I ZR 268/95

    MAC Dog

    aa) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum alten Recht, daß bereits eine Kennzeichnung, die eine gewisse Bekanntheit erreicht hatte - ohne notwendig die Anforderungen zu erfüllen, die an eine berühmte Marke zu stellen waren - und die ein besonderes Ansehen genoß, gegenüber einer Rufausbeutung oder Rufschädigung durch einen Dritten Schutz beanspruchen konnte (BGHZ 86, 90, 95 - Rolls Royce; BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 158/82, GRUR 1985, 550, 552 = WRP 1985, 399 - DIMPLE, insoweit in BGHZ 93, 96 nicht abgedruckt; BGHZ 113, 82, 87 - Salomon; 113, 115, 126 - SL; 125, 91, 98 - Markenverunglimpfung I; BGH, Urt. v. 19.10.1994 - I ZR 130/92, GRUR 1995, 57, 59 = WRP 1995, 92 - Markenverunglimpfung II).

    Dabei konnte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 1 UWG bereits dann angenommen werden, wenn die Parteien - obgleich unterschiedlichen Branchen zugehörig - bei der wirtschaftlichen Verwertung einer Kennzeichnung in der Weise in Wettbewerb treten, daß der Verletzer durch den Gebrauch der fremden Kennzeichnung deren wirtschaftlich verwertbaren besonderen Ruf für sich auszunutzen sucht (BGHZ 125, 91, 98 - Markenverunglimpfung I, m.w.N.).

  • BGH, 18.05.1995 - I ZR 91/93

    Busengrapscher - Sittliche Anstößigkeit

    Ein solches ausschließlich kommerzielles Interesse hat jedoch bei der gebotenen Güterabwägung an Bedeutung und Gewicht zurückzutreten, wenn ihm ein schützenswertes Interesse anderer gegenübersteht (vgl. BGHZ 125, 91, 97 - Markenverunglimpfung I).
  • BGH, 12.07.1995 - I ZR 85/93

    FUNNY PAPER - Rufausbeutung

    Das fremde Erzeugnis - hier das des Beklagten -, an dessen Kennzeichnung sich der Wettbewerber nach dem erhobenen Vorwurf annähern soll, muß dabei einen hohen Grad der Bekanntheit und insbesondere ein solches Ansehen erreicht haben, daß die Ausnutzung der Kennzeichnung durch Anlehnung einerseits für den Konkurrenten lohnend und andererseits wegen des mit der Marke durch besondere Leistungen des Inhabers geschaffenen Werts objektiv unlauter erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 14.11.1980 - I ZR 134/78, GRUR 1981, 142, 144 - Kräutermeister; Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 158/82, GRUR 1985, 550, 552 - DIMPLE, insoweit in BGHZ 93, 96 ff. nicht abgedruckt; BGHZ 113, 82, 85 - Salomon; BGHZ 113, 115, 126 f. - SL; BGHZ 125, 91 - Markenverunglimpfung I, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 19.10.1994 - I ZR 130/92

    Markenverunglimpfung II - Rufausbeutung

    Auf die Frage, ob sich ein Wettbewerbsverhältnis darüber hinaus nicht auch aus dem Rechtsgedanken eines Wettbewerbs der Parteien um den lizenzfähigen Ruf der berühmten Marke der Klägerin ergeben könnte (vgl. dazu zuletzt BGH, Urt. v. 10.2.1994 - I ZR 79/92, WRP 1994, 495, 499 = NJW 1994, 1954 [BGH 10.02.1994 - I ZR 79/92] - Markenverunglimpfung I), kommt es danach vorliegend nicht an.

    a) Der Bundesgerichtshof hat bereits - nach Erlaß des Berufungsurteils - entschieden und näher ausgeführt, daß wettbewerbswidrig handelt, wer eine fremde bekannte und angesehene Marke dadurch verballhornt, daß er sie in eine unpassende und jedenfalls von Teilen des Verkehrs als anstößig oder zumindest als geschmacklos empfundene Beziehung zu bestimmten Erzeugnissen - wie insbesondere Kondomen - setzt oder sie in einen im übrigen schlüpfrigen Spruchzusammenhang bringt, sofern nur die Möglichkeit besteht, daß wenigstens nicht ganz unerhebliche Teile des Verkehrs die darin von ihnen gesehene Geschmacklosigkeit als eine solche des Markeninhabers selbst auffassen und dadurch der Werbewert der Marke beeinträchtigt wird (vgl. BGH aaO. WRP 1994, 495, 500 - Markenverunglimpfung I).

    Ob die Klage darüber hinaus auch nach §§ 15, 24 WZG begründet sein könnte (vgl. dazu BGH aaO. WRP 1994, 495, 497 f. - Markenverunglimpfung I), bedarf keiner Entscheidung und somit auch keiner Feststellungen zur vom Berufungsgericht offengelassenen Frage der Warengleichartigkeit.

  • BGH, 09.06.1994 - I ZR 272/91

    McLaren - Rufausbeutung

    Dies entspricht der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 93, 96, 99 - DIMPLE; BGHZ 113, 82, 84 - Salomon; BGH, Urt. v. 10.2.1994 - I ZR 79/92 - Markenverunglimpfung, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) und wird auch von der Revision nicht beanstandet.
  • OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 246/97

    "Bild Dir keine Meinung"; zeichenmäßige Benutzung der eingetragenen Marke "Bild"

    Anders als in den von der Rechtsprechung bereits entschiedenen Fällen, in denen Zeichen in identischer bzw. weitgehend identischer Form vom Verletzer auf Scherzartikeln angebracht worden waren, die jedenfalls für nicht unerhebliche Verkehrskreise den Eindruck erweckten, es könnte sich um eine Werbeaktion des Markeninhabers handeln (BGH, GRUR 1994, 808 - Markenverunglimpfung I; BGH, GRUR 1995, 57 - Markenverunglimpfung II), ist dies im vorliegenden Fall auszuschließen.

    Dies käme, da die Parteien sich nicht als Konkurrenten am Markt begegnen, weil von einem Anhängen an den Ruf oder das Ansehen der fremden Marke und der Ausnutzung deren Marktgeltung (vgl. hierzu BGH, GRUR 1986, 759, 760 f. - BMW) nicht gesprochen werden kann, allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Eignung einer identisch übernommenen fremden Marke zur Lizenzvergabe, d.h. einem Interesse auf der Seite potentieller Lizenznehmer und einer nur hypothetischen Möglichkeit, dass eine Lizenzvergabe auch seitens des Kennzeicheninhabers in Betracht kommen könnte, sofern Vermarktungsinteressen in Hinblick auf das streitgegenständliche Produkt zu verzeichnen sind, in Betracht, wobei es keine Rolle spielt, ob der Markeninhaber tatsächlich und insbesondere in Beziehung auf den Verletzer zur Lizenzierung bereit ist (vgl. Urteil des Senats vom 6.11.1997, OLG Report 1998, 107 - Shell-Muschel; KG, GRUR 1997, 295, 296 - Alles wird teurer; BGH, GRUR 1994, 808 - Markenverunglimpfung I).

    Es handelt sich keinesfalls um eine bloße Verballhornung der Marke oder des Slogans der Beklagten, um die Absatz des eigenen Produkts zu befördern (vgl. hierzu BGH, GRUR 1994, 808 -Markenverunglimpfung I; BGH, GRUR 1995, 57 - Markenverunglimpfung II).

  • LG Nürnberg-Fürth, 11.08.2010 - 3 O 5617/09

    Marken- und Wettbewerbsrecht: Mangelnde Verwechslungsgefahr bei Assoziation zu

    Wenn das beanstandete Verhalten allein diesem Zweck, nicht aber einer satirischen Auseinandersetzung mit dem Ruf oder den Werbemethoden der Klägerin diene, sei das Recht auf satirische Meinungsäußerung nicht einschlägig (BGH, NJW 1994, 1954 - Mars-Kondom).
  • OLG Hamm, 18.04.2002 - 4 U 154/01

    Markenrechtliche Relevanz des Vertriebs einer satirischen Darstellung der

    Bei einer objektiven Betrachtung der Postkarte geht es vielmehr vorrangig nicht um eine Meinungsäußerung der Beklagten über die Werbemethoden der Klägerin, sondern um eine rein kommerzielle Benutzung fremder angesehener Marken dazu, ein sonst nicht verkäufliches Produkt im Rahmen der eigenen Produktpalette zumindest versuchsweise auf den Markt zu bringen (vgl. BGH GRUR 1994, 808, 810 -Markenverunglimpfung I).
  • OLG München, 29.09.2011 - 29 U 1747/11

    Wettbewerbsrechtliche, deliktische und/oder kennzeichenrechtliche Haftung eines

    Dass der angesprochene Verkehr annehmen könnte, dass es sich um - wenn auch ungewöhnliche - Internetseiten der Antragstellerin selbst handelt, ist vor diesem Hintergrund ausgeschlossen (vgl. z.B. OLG Hamburg NJW-RR 1999, 1060 - Bild Dir keine Meinung ; KG GRUR 1997, 295 [296] - Alles wird teurer ), zumal es an jeglichem satirischen oder ironischen Unterton fehlt, der es - wie etwa in den vom BGH entschiedenen Fällen Markenverunglimpfung I (GRUR 1994, 808) und Markenverunglimpfung II (GRUR 1995, 57) - möglich erscheinen lassen könnte, dass die Internetseiten und die dort getroffenen Aussagen von der Antragstellerin selbst stammen.
  • BGH, 20.03.1997 - I ZR 241/94

    Sonderpostenhändler - Irreführung/Beschaffenheit;

    Dieses - sehr weit verallgemeinernde - Klagebegehren ergibt sich nicht nur aus dem klaren Antragswortlaut, sondern auch aus der Klagebegründung, die zum Verständnis des Klageantrags heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.1994 - I ZR 79/92, GRUR 1994, 808, 810 = WRP 1994, 495 - Markenverunglimpfung I, insoweit in BGHZ 125, 91 nicht abgedruckt).
  • LG Köln, 23.06.2004 - 28 O 289/04

    Meinungsfreiheit im Rahmen einer Kampagne zur Bekämpfung des Einsatzes von

  • OLG Köln, 10.03.2000 - 6 U 152/99

    Virtuelles Urinieren und markenrechtlicher Unterlassungsanspruch

  • BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 107/97

    Markenschutz - Schutzunfähigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten

  • OLG Köln, 18.05.2001 - 6 U 25/00

    Warenmarke und Werktitelschutz - Verwechslungsgefahr - Verkehrsgeltung -

  • OLG Köln, 06.08.1999 - 6 U 18/99

    Verwechslungsgefahr im Markenrecht

  • LG Köln, 26.10.2005 - 28 O 456/05

    Zur Abgrenzung von Tatsachen- und Meinungsäußerungen vor dem Hintergrund der

  • OLG Köln, 05.12.2008 - 6 U 140/08
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