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   BGH, 09.03.1995 - V ZB 7/95   

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https://dejure.org/1995,882
BGH, 09.03.1995 - V ZB 7/95 (https://dejure.org/1995,882)
BGH, Entscheidung vom 09.03.1995 - V ZB 7/95 (https://dejure.org/1995,882)
BGH, Entscheidung vom 09. März 1995 - V ZB 7/95 (https://dejure.org/1995,882)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Abschiebungshaft - Untersuchungshaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 57 Abs. 2, 3
    Zulässigkeit der Abschiebehaft im Anschluß an bestehende Untersuchungshaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 129, 98
  • NJW 1995, 1898
  • MDR 1995, 536
  • NVwZ 1995, 1142 (Ls.)
  • FGPrax 1995, 130
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.10.1989 - V ZB 9/89

    Kalendermäßige Befristung der Abschiebehaft

    Auszug aus BGH, 09.03.1995 - V ZB 7/95
    Entscheidend ist vielmehr, ob damit eine im Hinblick auf den grundgesetzlich garantierten Schutz der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 1, 104 GG) ausreichend klare und eindeutige Grundlage für Anordnung, Dauer und Vollzug der Abschiebungshaft vorliegt (vgl. BGHZ 109, 104, 106).

    Mit der Anordnung der anschließenden Abschiebungshaft bis zur möglichen Abschiebung, längstens jedoch auf die Dauer von drei Monaten, ist auch das Haftende zweifelsfrei bestimmt (vgl. BGHZ 109, 104, 106; OLG Hamm OLGZ 1993, 178, 179 f).

    c) Der Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1989 (BGHZ 109, 104, 106), der nach Meinung des Oberlandesgerichts Frankfurt dem entgegensteht, betrifft einen anderen Sachverhalt.

    Ein erst nach Erlaß der Abschiebungshaftanordnung möglicherweise erlassener Haftbefehl und die auf ihm beruhende Untersuchungshaft können im Hinblick auf das Erfordernis der Bestimmtheit der Haftanordnung (BGHZ 109, 104, 106) nicht berücksichtigt werden.

  • OLG Hamm, 23.11.1992 - 15 W 303/92
    Auszug aus BGH, 09.03.1995 - V ZB 7/95
    Mit der Anordnung der anschließenden Abschiebungshaft bis zur möglichen Abschiebung, längstens jedoch auf die Dauer von drei Monaten, ist auch das Haftende zweifelsfrei bestimmt (vgl. BGHZ 109, 104, 106; OLG Hamm OLGZ 1993, 178, 179 f).

    vom 23. November 1992 (OLGZ 1993, 178, 179 f), den das Oberlandesgericht Frankfurt in diesem Zusammenhang heranzieht, befaßt sich nur mit der Frage, ob durch die Entlassung des Betroffenen eine Unterbrechung und damit praktisch eine Verlängerung der für die Dauer von bis zu sechs Wochen angeordneten Abschiebungshaft stattfindet.

  • BayObLG, 02.09.1993 - 3Z BR 167/93
    Auszug aus BGH, 09.03.1995 - V ZB 7/95
    Aus der Tatsache, daß sich der Betroffene bereits in der Vergangenheit verborgen gehalten hatte und auch bis zu seiner erneuten Festnahme nicht zu erreichen war, durfte das Landgericht den begründeten Verdacht entnehmen, der Betroffene werde sich wieder verbergen, wenn er freigelassen werde, und sich durch Untertauchen der Abschiebung entziehen (vgl. BayObLGZ 1988, 382, 384; 1993, 154, 155 f; 1993, 311, 313).
  • BayObLG, 01.04.1993 - 3Z BR 72/93
    Auszug aus BGH, 09.03.1995 - V ZB 7/95
    Aus der Tatsache, daß sich der Betroffene bereits in der Vergangenheit verborgen gehalten hatte und auch bis zu seiner erneuten Festnahme nicht zu erreichen war, durfte das Landgericht den begründeten Verdacht entnehmen, der Betroffene werde sich wieder verbergen, wenn er freigelassen werde, und sich durch Untertauchen der Abschiebung entziehen (vgl. BayObLGZ 1988, 382, 384; 1993, 154, 155 f; 1993, 311, 313).
  • BayObLG, 06.11.1991 - BReg. 3 Z 181/91
    Auszug aus BGH, 09.03.1995 - V ZB 7/95
    Die Abschiebungshaft darf nur im Anschluß an eine solche Haft angeordnet werden, die der Haftrichter in seine Beurteilung, ob die Abschiebungshaft erforderlich ist, einbezogen hat (BayObLGZ 1991, 369, 370).
  • BayObLG, 01.12.1988 - BReg. 3 Z 159/88
    Auszug aus BGH, 09.03.1995 - V ZB 7/95
    Aus der Tatsache, daß sich der Betroffene bereits in der Vergangenheit verborgen gehalten hatte und auch bis zu seiner erneuten Festnahme nicht zu erreichen war, durfte das Landgericht den begründeten Verdacht entnehmen, der Betroffene werde sich wieder verbergen, wenn er freigelassen werde, und sich durch Untertauchen der Abschiebung entziehen (vgl. BayObLGZ 1988, 382, 384; 1993, 154, 155 f; 1993, 311, 313).
  • OLG Frankfurt, 22.02.1994 - 20 W 74/94
    Auszug aus BGH, 09.03.1995 - V ZB 7/95
    Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22. Februar 1994 (OLGZ 1994, 621) gehindert und hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
  • BGH, 04.12.2014 - V ZB 77/14

    Abschiebungshaftsache: Sicherungshaftanordnung vor dem Ende einer laufenden

    Die Haft zur Sicherung der Abschiebung darf nicht "auf Vorrat" angeordnet werden, indem ihr Beginn an das Ende einer laufenden Straf- oder Untersuchungshaft und damit an einen in der Zukunft liegenden ungewissen Zeitpunkt geknüpft wird (Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 9. März 1995, V ZB 7/95, BGHZ 129, 98 ff., bestätigt durch Senatsbeschluss vom 4. März 2010, V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 12).

    a) Allerdings hat der Senat die Anordnung von Abschiebungshaft für drei Monate - wie hier - im Anschluss an eine bestehende Untersuchungshaft bislang gebilligt (Beschlüsse vom 9. März 1995 - V ZB 7/95, BGHZ 129, 98 ff.; vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 12; zustimmend Winkelmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 353; Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 425 Rn. 5).

  • LG München I, 12.08.2008 - 13 T 13375/08

    Abschiebungshaft: Zulässigkeit der Unterbrechung der Abschiebehaft durch

    Die Anordnung der Abschiebehaft in Anschluss an die Untersuchungshaft begegnet keinen Bedenken (BGHZ 129, 98 ff., 101).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 129, 98 ff) ist es auch im Lichte von Art. 2 Abs. 1, 104 GG ausreichend, wenn der Beginn der Abschiebungshaft mit dem Ende der Untersuchungshaft in einer Weise feststeht, dass für den Vollzug insoweit Zweifel nicht bestehen können.

    Mit der Anordnung der Abschiebungshaft bis zur möglichen Abschiebung, längstens jedoch auf die Dauer von drei Monaten, ist auch das Haftende zweifelsfrei bestimmt (BGHZ 129, 98 ff m.w.N.).

  • OLG Celle, 23.06.2004 - 16 W 34/04

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung eines Ausländers; Anordnung

    Deshalb unterliegt es angesichts der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 129, 98) keinen Bedenken, die Abschiebehaft erst mit dem Ende der Untersuchungshaft beginnen zu lassen, wie es hier das Amtsgericht auch angeordnet hat.

    Der Bundesgerichtshof hat sich in zwei Entscheidungen aus dem Jahr 1995 (BGHZ 129, 98; 129, 383) mit der Frage der Anordnung von Abschiebungshaft im Anschluss an eine (1) im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende Untersuchungshaft und (2) eine möglicherweise zu erwartende Strafhaft befasst.

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