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   BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 4.97   

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BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 4.97 (https://dejure.org/1998,2292)
BVerwG, Entscheidung vom 29.09.1998 - 1 C 4.97 (https://dejure.org/1998,2292)
BVerwG, Entscheidung vom 29. September 1998 - 1 C 4.97 (https://dejure.org/1998,2292)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Aufsicht - Gerichtliche und außergerichtliche Einziehung fremder Forderungen - Inkassobüro - Rechtsanwalt - Rechtsberatung - Verbotsverfügung

  • Judicialis

    RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5; ; 2. AVORBerG § 3 Abs. 1 Satz 1 und 4; ; 3. AVORBerG

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; 2. RBerV § 3 Abs. 1 S. 1; 2. RBerV § 3 Abs. 1 S. 4
    Umfang der Erlaubnis nach RBerG für außergerichtliches Inkasso

  • BRAK-Mitteilungen

    Gerichtliche und außergerichtliche Einziehung fremder Forderungen durch Inkassobüro

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerberecht - Überwachung einer nach der 2. AVORBerG erteilten Inkassoerlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Inkassounternehmen darf Forderungen durch Rechtsanwalt gerichtlich geltend machen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 440
  • VersR 1999, 208
  • DVBl 1999, 469
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 26.06.1990 - 1 B 117.89

    Umfang der Erlaubnis zur außergerichtlichen Einziehung fremder Forderungen

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 4.97
    Soweit dem Senatsbeschluß vom 26. Juni 1990 - BVerwG 201 B 117.89 - (Buchholz 355 RBerG Nr. 2045 = NJW 1991, 58), der übrigens eine andere Fallgestaltung betrifft und maßgebend auf besondere Umstände des Einzelfalls abstellt, ein anderes Verständnis der Vorschrift entnommen werden kann, hält der Senat daran nicht fest.
  • BGH, 07.11.1995 - XI ZR 114/95

    Gerichtliche Geltendmachung fremder Forderungen durch Inkassounternehmen

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 4.97
    dd) Diese Auffassung liegt auch dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 7. November 1995 - XI ZR 114/95 - (NJW 1996, 393) zugrunde.
  • BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18

    Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox"

    Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als einen der maßgeblichen Gründe für das von ihm verfolgte Ziel einer grundlegenden und - in Abkehr von dem aus dem Jahr 1935 stammenden Rechtsberatungsgesetz (siehe zu dessen Entstehungsgeschichte: BT-Drucks. 16/3655, S. 26; Kilian, NJW 2019, 1401, 1404 f.; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt (R) 5/05, juris Rn. 10; BVerwG, NJW 1999, 440 f.) - an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen angeführt.
  • BGH, 09.06.2008 - AnwSt (R) 5/05

    Abgrenzung zwischen Anwalts- und Inkassotätigkeit; Erfolgshonorar nur bei

    Sowohl der Bundesgerichtshof (Beschl. vom 7. November 1995 - XI ZR 114/95, NJW 1996, 393) als auch das BVerwG (Urt. vom 29. September 1998 - 1 C 4-97, NJW 1999, 440, 441) haben hieran festgehalten und lediglich ausgesprochen, dass es den Inkassounternehmen nicht verwehrt ist, an sie zedierte Forderungen durch einen Rechtsanwalt gerichtlich geltend zu machen.
  • BGH, 24.10.2000 - XI ZR 273/99

    Rechtsberatung durch Inhaber einer Inkassoerlaubnis; gängige Klausel mit

    Dieser Auffassung hat sich in neuerer Zeit auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG NJW 1999, 440 ff.) unter Aufgabe seines abweichenden früheren Standpunkts (BVerwG NJW 1991, 58) angeschlossen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2004 - 4 A 3964/99

    Erlaubnis zur geschäftsmäßigen außergerichtlichen Einziehung fremder oder zu

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 4.97 -, GewArch 1999, 34 = NJW 1999, 440 = DVBl. 1999, 469.

    Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 29. September 1998 - 1 C 4.97 -, a.a.O., ausgeführt, § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 2. AVO RBerG ermächtige nach seinem Sinngehalt dazu, die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um den Grund der sich bei einer Überprüfung ergebenden Beanstandungen zu beheben.

    vgl. zur Untersagung: BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 4.97 -, a.a.O.; zu Weisungen im Allgemeinen: Caliebe in: Seitz, Inkasso-Handbuch, a.a.O., Rdn. 1717, Chemnitz, Anmerkung zu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 4.97 -, EWiR 1999, 33.

  • VG Darmstadt, 03.03.1999 - 5 E 1786/94
    Eine Interessenkollision, die das rechtsuchende Publikum - hier also die Inkassokunden - beeinträchtigt (zum Ziel des Rechtsberatungsgesetzes, u. a. dem Schutz der Rechtsuchenden zu dienen, vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1998 - 1 C 4/97 -, NJW 1999, 440, 441), ist stets dann anzunehmen, wenn der Bewerber mit seiner beruflichen Betätigung Interessen verfolgt, die ihn an einer objektiven Bearbeitung der fremden Rechtsangelegenheiten hindern können, wobei die Gefahr eines Interessengegensatzes nach objektiven Erfahrungssätzen nicht nur "nicht ganz fernliegend" sein (so noch Renner/Caliebe, aaO, § 8 1. AVO Rdnr. 13), sondern sich deutlich abzeichnen muß (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.11.1992, aaO, S. 321).

    Die Kammer verkennt dabei nicht, daß auch solche Inkassobüros, die nicht durch Personalunion mit einer Rechtsanwaltskanzlei verquickt sind, vielfach mit bestimmten Rechtsanwälten zusammenarbeiten und diese ihren Kunden empfehlen oder - was ihnen von der neueren oberstgerichtlichen Rechtsprechung zugebilligt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.1995 - XI ZR 114/95 -, NJW 1996, 393; BVerwG, Urt. v. 29.9.1998, aaO) - Forderungen selbst durch diese Rechtsanwälte gerichtlich geltend machen.

  • OVG Sachsen, 06.06.2002 - 3 E 129/01

    Vertretungszwang im Beschwerdeverfahren; Anfechtung der Zurückweisung eines

    Das Rechtsberatungsgesetz dient dem Schutz des Rechtssuchenden vor einer Rechtsberatung durch persönlich ungeeignete oder nicht sachkundige oder unzuverlässige Beratungspersonen, dem Schutz der Rechtspflege vor einer Beeinträchtigung ihrer Abläufe durch Beratungspersonen und dem Schutz der Rechtsanwälte und zugelassenen Rechtsberater vor einem Wettbewerb mit anderen Rechtsberatung betreibenden Personen, die keinen standesrechtlichen, gebührenrechtlichen und ähnlichen im Interesse der Rechtspflege gesetzten Schranken unterliegen (BVerwG, Urt. v. 29.9.1998, NJW 1999, 440 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 29.04.2004 - 4 OB 178/04

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines

    Dieses Gesetz dient dem Schutz des Rechtssuchenden vor einer Rechtsberatung durch persönlich ungeeignete oder nicht sachkundige oder unzuverlässige Beratungspersonen, dem Schutz der Rechtspflege vor einer Beeinträchtigung ihrer Abläufe durch Beratungspersonen und dem Schutz der Rechtsanwälte und zugelassenen Rechtsberater vor einem Wettbewerb mit anderen Rechtsberatung betreibenden Personen, die keinen standesrechtlichen, gebührenrechtlichen und ähnlichen im Interesse der Rechtspflege gesetzten Schranken unterliegen (BVerwG, Urt. v. 29.9.1998 - 1 C 4/97 -, NJW 1999, 440 = DVBl 1999, 469).
  • BVerwG, 28.06.2000 - 1 B 32.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auch setzt sich der Kläger nicht damit auseinander, daß das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung von der grundsätzlichen Geltung des Rechtsberatungsgesetzes ausgehen (vgl. etwa BVerfGE 10, 185; 75, 246; 97, 12 ; BVerwGE 19, 339 ; im vorliegenden Zusammenhang Urteile vom 18. Dezember 1973 - BVerwG 1 C 18.68 - und vom 14. April 1983 - BVerwG 5 C 110.79 - Buchholz 355 RBerG Nr. 27 und 37; vgl. ferner Urteil vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 4.97 - Buchholz 355 RBerG Nr. 50).
  • LG Frankfurt/Oder, 14.12.2001 - 6 (b) S 76/01

    Abtretbarkeit von Forderungen aus Mobilfunkverträgen

    Diese Ansicht wird vom Bundesgerichtshof und vom Bundesverwaltungsgericht indessen nicht geteilt (BGH NJW 1996, 393; BVerwG NJW 1999, 440 [BVerwG 29.09.1998 - 1 C 4/97] ).
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