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   LG Frankfurt/Main, 15.05.1998 - 2/17 S 465/97, 2-17 S 465/97   

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https://dejure.org/1998,5339
LG Frankfurt/Main, 15.05.1998 - 2/17 S 465/97, 2-17 S 465/97 (https://dejure.org/1998,5339)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.05.1998 - 2/17 S 465/97, 2-17 S 465/97 (https://dejure.org/1998,5339)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15. Mai 1998 - 2/17 S 465/97, 2-17 S 465/97 (https://dejure.org/1998,5339)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbotene Eigenmacht des Vermieters bei Unterbrechung der Versorgung mit Wärme, Energie und Wasser; Erfordernis des Eingriffes in den geschützten Besitzbereich bei Besitzstörungsansprüchen; Besitzstörung durch Ankündigung einer Liefersperre bezüglich der Wasserversorgung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verbotene Eigenmacht; Besitzstörung; Wasserversorgung; Einstellung; Liefersperre; Wasserliefervertrag; Leistungsverweigerungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 67 (Ls.)
  • NJW-RR 1998, 1467
  • MDR 1998, 1023
  • NZM 1998, 714
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.05.2009 - XII ZR 137/07

    Versorgungssperre durch den Vermieter nach beendetem Mietverhältnis

    Die von Versorgungsbetrieben verhängte Liefersperre (etwa nach § 24 Abs. 2 Niederspannungsanschlussverordnung - NAV - Strom oder § 24 Abs. 2 Niederdruckanschlussverordnung - NDAV - Gas) wird nach der herrschenden Meinung zu Recht nicht als Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht betrachtet (vgl. BGHZ 115, 99; LG Frankfurt a. M. WuM 1998, 495; LG Frankfurt/Oder NJW-RR 2002, 803; Staudinger/Emmerich BGB [2006] § 535 Rdn. 82; Staudinger/Bund BGB [2007] § 858 Rdn. 53; Palandt/Bassenge BGB 68. Aufl. § 862 Rdn. 4; Hempel NZM 1998, 689; ders. WuM 1998, 646; a. A. LG Bonn WuM 1980, 231 ).
  • OLG Köln, 15.03.2000 - 2 U 74/99

    Wohnungseigentum

    Anders als in dem von den Berufungsführern herangezogenen Fall einer Lieferunterbrechung durch ein Versorgungsunternehmen (LG F., MDR 1998, 1023) geht es - wie oben bereits dargestellt - nicht um die Zurückhaltung einer "Leistung", sondern um einen unmittelbaren Eingriff in das Mietobjekt.
  • BGH, 21.06.1999 - AnwZ (B) 85/98

    Inkrafttreten der Berufsordnung und der Fachanwaltsordnung für Rechtsanwälte;

    Jedenfalls im Hinblick auf diese Besonderheit der gesetzlichen Regelung ist der Meinung zu folgen, die die Berufsordnung und die Fachanwaltsordnung als am 11. März 1997 in Kraft getreten ansieht (im Ergebnis ebenso AGH Rheinland-Pfalz NJW 1999, 66; AGH Nordrhein-Westfalen NJW 1999, 67; Kleine-Cosack NJW 1997, 1257; Schlosser NJW 1998, 2794; Zuck MDR 1997, 325, 326).
  • AG Wiesbaden, 23.02.2010 - 92 C 495/10

    Besitzstörung: Einstellung der Wasserversorgung durch ein Versorgungsunternehmen

    Soweit eine Besitzstörung des Mieters von der Rechtssprechung verneint wird, wenn das Versorgungsunternehmen die Lieferung unterlässt, weil der Vermieter als Vertragspartner in Zahlungsrückstand geraten ist, so ist dem, zumindest für die Wasserliefersperre, entgegen der Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt vom 15.05.1998 (WuM 1998, 495) nicht zu folgen.
  • AG Bonn, 07.07.2006 - 18 C 132/06

    Sperre Wasseranschluss, Wasserversorgung

    Bei dem Verhalten der Verfügungsbeklagten handelt es sich jedoch primär um das Zurückhalten einer eigenen Leistung aufgrund vertraglicher Beziehungen mit einem Dritten (hier der B AG), vgl. LG Frankfurt WuM 1998, 495 f.).
  • AG Kassel, 16.03.2005 - 800 II 94/04

    Zulässigkeit der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB hinsichtlich

    Und eine Duldungspflicht kann für den Insolvenzverwalter weder aus § 14 IV WEG hergeleitet werden, weil er nicht Wohnungseigentümer ist, noch erfährt der Besitz des Insolvenzverwalters an der Wohnung Einschränkungen dadurch, dass zwischen den Wohnungseigentümern und dem säumigen Wohngeldschuldner Sonderbeziehungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (dazu LG Frankfurt am Main NZM 1998, 714) bestehen.
  • AnwG Hamburg, 30.07.1999 - I AnwG 7/98

    Gleichzeitige Mitgliedschaft in RA-Gesellschaft und in Wirtschafts- und

    Für das in § 31 BORA enthaltene Verbot, in verschiedenen Verbindungen gemeinschaftlich den Beruf auszuüben, fehlt hingegen die erforderliche gesetzgeberische Ermächtigung (BGH, AnwZ [B] 89/98, Beschl. v. 21.6.1999 = BRAK-Mitt. 1999, 234; Vorentscheidung AGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.6.1998, NJW 1999, 67).
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