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LG Gera, 29.09.1999 - 540 Js 15206/98 - 4 Ns |
Zitiervorschläge
LG Gera, Entscheidung vom 29. September 1999 - 540 Js 15206/98 - 4 Ns (https://dejure.org/1999,11829)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorliegen einer vollendeten Wegnahme beim räuberischen Diebstahl; Erforderliche Intensität der Gewaltanwendung beim räuberischen Diebstahl; Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 2000, 159
- StV 2000, 562
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 17.03.1955 - 4 StR 8/55
einsame Stelle - §§ 249, 255 StGB, Abgrenzung Raub - räuberische Erpressung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 06.10.1961 - 2 StR 289/61
Selbstbedienung - § 242 StGB, Einstecken, Beobachtung, Vollendung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 03.07.1986 - 4 StR 199/86
Verurteilung wegen Diebstahls - Beurteilung der Vollendung einer Wegnahmehandlung …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 13.08.1997 - 2 StR 363/97
Zustellung eines Urteils im Wege der Ersatzzustellung - Verhältnis der …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Brandenburg, 28.11.2007 - 1 Ss 94/07
Verurteilung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen; Gewaltanwendung gegen einen …
Zwar hat das Landgericht Gera (NJW 2000, S. 159 f.) in einem vergleichbaren Fall den Gewaltbegriff mit der Begründung verneint, dass wegen des hohen Strafniveaus und zur Wahrung der normativen Äquivalenz mit dem anderen Nötigungsmittel "Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben" im Rahmen des § 252 StGB ein restriktiver Gewaltbegriff zu Grunde zu legen sei. - LG Freiburg, 31.07.2006 - 2 Qs 67/06 Zwar hat das Landgericht Gera (NJW 2000, 159 f.) in einem vergleichbaren Fall den Gewaltbegriff mit der Begründung verneint, dass wegen des hohen Strafniveaus und zur Wahrung der normativen Äquivalenz mit dem anderen Nötigungsmittel "Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" im Rahmen des 252 StGB ein restriktiver Gewaltbegriff zu Grunde zu legen sei, sodass als Gewalt nur körperbezogene Eingriffe von einigem Gewicht anzuerkennen seien, während es sich bei einem Wegstoßen lediglich um eine ganz vorübergehende und geringfügige körperbezogene Beeinträchtigung handele.