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   BVerfG, 23.03.2001 - 1 BvR 238/01   

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BVerfG, 23.03.2001 - 1 BvR 238/01 (https://dejure.org/2001,2097)
BVerfG, Entscheidung vom 23.03.2001 - 1 BvR 238/01 (https://dejure.org/2001,2097)
BVerfG, Entscheidung vom 23. März 2001 - 1 BvR 238/01 (https://dejure.org/2001,2097)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Anordnung der Rechtsanwaltskammer zur Niederlegung von Mandaten aus Anlass des Sozietätswechsels eines Rechtsanwalts

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Ar. 12; BORA §§ 3 Abs. 2, 43a Abs. 4; BRAO § 59b Abs. 2
    Wechsel von Anwälten zwischen Kanzleien: Verpflichtung der neuen Kanzlei zur Niederlegung von Mandaten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Tätigkeitsverbot bei Kanzleiwechsel; Folgenabwägung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gegen die gerichtlich festgestellte Verpflichtung zur Niederlegung von Mandaten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1562
  • MDR 2001, 718
  • DVBl 2001, 983
  • BB 2001, 1171
  • DB 2001, 1032
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.11.2000 - AnwZ (B) 3/00

    Vertretungsverbot nach Sozietätswechsel

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2001 - 1 BvR 238/01
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Rechtsanwälte 1. V ..., 2. A ..., 3. M ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Gerhard Volz und Koll., Meersburger Straße 3, 88213 Ravensburg - gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 3/00 - hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. März 2001 einstimmig beschlossen:.

    Die Vollziehung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 3/00 - wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.

  • BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98

    Versäumnisurteil

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2001 - 1 BvR 238/01
    Es bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten zu klären, ob § 3 Abs. 2 und 3 BORA, insbesondere in der Auslegung durch den angegriffenen Beschluss des Bundesgerichtshofs, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. hierzu BVerfGE 101, 312).
  • BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz e.A.

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2001 - 1 BvR 238/01
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 94, 334 [347]; 96, 120 [128 f.]; stRspr).
  • BVerfG, 21.05.1996 - 1 BvR 1408/95

    Kein Erfolg für Betroffene der Bodenreform beim Flächenerwerbsprogramm im

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2001 - 1 BvR 238/01
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 94, 334 [347]; 96, 120 [128 f.]; stRspr).
  • BVerfG, 24.08.1992 - 2 BvE 1/92

    Einstweilige Anordnung - Berlin-Vertrag - Regierungssitz

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2001 - 1 BvR 238/01
    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 [111]; stRspr).
  • BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01

    Sozietätswechsel

    Der Antrag der Beschwerdeführer, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs auszusetzen, hatte Erfolg, nachdem die von dem Wechsel betroffenen Mandanten beider Kanzleien keine widerstreitenden Interessen gesehen und sich mit der Fortführung der Mandate ausdrücklich einverstanden erklärt hatten (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 1562).
  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 297/01

    Verjährung; Unterbrechung; Hemmung; "Höhere Gewalt" bei Aufhebung einer

    Nur unter engen Voraussetzungen greift das Bundesverfassungsgericht nach Einlegung einer Verfassungsbeschwerde durch Erlaß einer Einstweiligen Anordnung in den Rechtszustand ein, der sich bei Beachtung der angegriffenen - möglicherweise verfassungswidrigen - rechtskräftigen Entscheidung ergibt (vgl. nur: BVerfG 23. März 2001 - 1 BvR 238/01 - NJW 2001, 1562).
  • OLG Rostock, 17.03.2003 - I Ws 64/03

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger - Interessenkonflikt bei

    Dass im Übrigen auch das BVerfG selbst dieser bloß beiläufigen Bemerkung offenbar keine entscheidende Bedeutung beimisst, folgt daraus, dass es mit Datum vom 23.03.2001 einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als nicht offensichtlich unbegründet stattgegeben hat, in dem es um die Verfassungsmäßigkeit gerade dieser Vorschrift geht (NJW 2001, 1562f.).
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