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   BGH, 30.12.1964 - V ZR 112/62   

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https://dejure.org/1964,1729
BGH, 30.12.1964 - V ZR 112/62 (https://dejure.org/1964,1729)
BGH, Entscheidung vom 30.12.1964 - V ZR 112/62 (https://dejure.org/1964,1729)
BGH, Entscheidung vom 30. Dezember 1964 - V ZR 112/62 (https://dejure.org/1964,1729)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 538
  • MDR 1965, 287
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.07.1954 - V ZR 99/54

    Gebührenfreiheit für Berlin

    Auszug aus BGH, 30.12.1964 - V ZR 112/62
    Das beklagte Land beruft sich auf seine Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 GKG (vgl. BGHZ 14, 305 [BGH 14.07.1954 - V ZR 99/54]), jedoch zu Unrecht.
  • BGH, 19.09.1956 - IV ZR 135/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.12.1964 - V ZR 112/62
    Er gehört also begrifflich zu den Parteikosten und nicht zu den Gerichtskosten; die Gebührenfreiheit des beklagten Landes erstreckt sich daher auf diese Kosten nicht (ebensoBeschluß vom 19. September 1956, IV ZR 135/55, LM BEG § 225 Nr. 1 für den dem § 130 BRAGebO vorangegangenen § 5 ArmAnwG).
  • SG Berlin, 02.06.2009 - S 36 KR 2382/07

    Sozialversicherungspflicht der im Besucherdienst des Bundesrates tätigen

    Dies gilt jedoch nicht für die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten (vgl. BGH, Beschluss vom 30.12.1964 - V ZR 112/62).Die Klägerin hat danach die außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 7) zu tragen.
  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 333/94

    Anspruch der Staatskasse bei Befriedigung des gegnerischen Rechtsanwalts gegen

    Das entspricht allgemeiner Auffassung (BGH, Beschluß vom 30. Dezember 1964 - V ZR 112/62 - NJW 1965, 538; Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., § 130 BRAGO Rdn. 5; Riedel-Sußbauer, BRAGO, 7. Aufl., § 130 Rdn. 18; Oestreich-Winter-Hellstab, GKG, § 2 Rdn. 20) und wird auch von der vom widerbeklagten Land für seine entgegengesetzte Auffassung herangezogenen Kommentierung (Gerold-Schmidt, BRAGO, 10. Aufl., § 130 Rdn. 10) nicht in Frage gestellt.
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