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   BVerwG, 10.05.1985 - 7 B 211.84   

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https://dejure.org/1985,2556
BVerwG, 10.05.1985 - 7 B 211.84 (https://dejure.org/1985,2556)
BVerwG, Entscheidung vom 10.05.1985 - 7 B 211.84 (https://dejure.org/1985,2556)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Mai 1985 - 7 B 211.84 (https://dejure.org/1985,2556)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch der Destinatäre einer Familienstiftung auf aufsichtsbehördliches Einschreiten zur Unterbindung ihnen nachteiliger Rechtsverletzungen durch Stiftungsorgange - Verletzung der Rechte der Destinatäre "in enteignungsgleicher Weise" durch Unterlassungen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2964
  • NVwZ 1986, 42 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 22.01.1987 - III ZR 26/85

    Klagerecht der Destinatäre einer Stiftung

    Eine von den Klägern auf Einschreiten der Stiftungsaufsicht gerichtete verwaltungsgerichtliche Klage ist erfolglos geblieben (OVG Lüneburg SchlHA 1984, 190 = NJW 1985, 1572; BVerwG NJW 1985, 2964).

    Über die zivilrechtliche Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von Änderungen einer Stiftungssatzung, wie sie hier im Streit ist, haben die ordentlichen Gerichte zu befinden (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1976 - III ZR 21/74 = WM 1976, 869, 871; BVerwGE 29, 314, 316; auch BVerwG NJW 1985, 2964).

    Daß die staatliche Stiftungsaufsicht, jedenfalls in Schleswig-Holstein, auch bei Familienstiftungen nur dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Stiftung selbst dient, nicht aber auch den Interessen der durch die Stiftung Begünstigten, und daß die Stiftungsdestinatäre deshalb keinen Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten haben, wenn sie sich durch Maßnahmen der Stiftungsorgane in ihren Rechten verletzt sehen, ist in dem von den Klägern gegen die Aufsichtsbehörde angestrengten Verwaltungsgerichtsverfahren rechtskräftig entschieden worden (OVG Lüneburg SchlHA 1984, 190 = NJW 1985, 1572; BVerwG NJW 1985, 2964).

    Es kann nicht angenommen werden, daß insoweit eine bewußte und gewollte Abstimmung zum Zwecke der Vereinheitlichung vorliegt (vgl. Senatsurteile BGHZ 7, 299, 300f.; 34, 375, 377f. und vom 26. April 1976 - III ZR 21/74 = WM 1976, 869, 872; s. auch BVerwG NJW 1985, 2964).

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.12.2017 - 3 LB 3/17

    ALDI-Nord

    Die Stiftungsaufsicht dient nur dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Stiftung selbst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.05.1985 - 7 B 211.84 -, juris zum Schleswig-Holsteinischen StiftG a.F.).
  • VG Sigmaringen, 22.01.2020 - 6 K 300/17

    Feststellung des Fortbestehens der Zeppelin-Stiftung; Klage- bzw.

    So hat auch das Bundesverwaltungsgericht unter bundesrechtlichen Aspekten keine Verpflichtung gesehen, Stiftungsdestinatären einen Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten zuzuerkennen (vgl. Beschluss vom 10. Mai 1985 - 7 B 211.84 -, NJW 1985, 2964).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.05.2022 - 3 MB 1/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber einer stiftungsaufsichtlichen Maßnahme im

    Die Stiftungsaufsicht dient nur dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Stiftung selbst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.05.1985 - 7 B 211.84 -, juris zum Schleswig-Holsteinischen StiftG a.F.).
  • VG München, 16.02.2024 - M 7 SN 23.2209

    Anerkennung einer Stiftung, Drittanfechtung, Antragsbefugnis, drittschützende

    Die Stiftungsaufsicht dient nur dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Stiftung selbst, nicht aber den Interessen der durch die Stiftung Begünstigten (vgl. zum StiftG SH BVerwG, B.v. 10.5.1985 - 7 B 211/84 - juris; vorgehend OVG SH, U.v. 18.9.1984 - 10 A 102/82 - NJW 1985, 1572; B.v. 18.5.2022 - 3 MB 1/21 - juris Rn. 73; Fischer in Richter (Hrsg.), Stiftungsrecht, 2. Aufl. 2023, § 8 Rn. 15 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 19.1.2010 - 5 ZB 09.504 - juris Rn. 8).
  • VGH Hessen, 07.09.2004 - 10 TG 1498/04

    Anwendbarkeit und Beginn der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO im Verfahren

    Die Stiftungsaufsicht wird grundsätzlich im öffentlichen Interesse und im Interesse der Stiftung, nicht aber im Interesse von Mitgliedern von Organen der Stiftung tätig (siehe auch Stengel, Kommentar zum Hessischen Stiftungsgesetz, 2. Aufl. 2000, § 10 Anm. 2.2, S. 57 und BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1985 - 7 B 211/84 -, NJW 1985, 2964 f. ).
  • OVG Sachsen, 01.07.2014 - 5 A 530/12

    Stiftungsaufsicht, Klagebefugnis, Public-Private-Partnership

    Dritten gegenüber entfaltet es keine drittschützende Wirkung (vgl. z. B. für das dortige Landesrecht: BayVGH, Beschl. v. 19. Januar 2010 - 5 ZB 09.504 - juris, und NdsOVG, Urt. v. 18. September 1984, NJW 1985, 1572 sowie nachfolgend BVerwG, Beschl. v. 10. Mai 1985, BVerwG NJW 1985, 2964).

    Er wäre auch vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 22. Januar 1987, BGHZ 99, 344, 349; und v. 26. April 1976, WM 1976, 869, 871; BVerwG, Urt. v. 26. April 1968, BVerwGE 29, 314, 316; Beschl. vom 10. Mai 1985, BVerwG NJW 1985, 2964).

  • BVerwG, 06.10.1988 - 7 B 202.87

    Ausschluss weiblicher Familienmitglieder von den Stiftungsleistungen - Aufsicht

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 10. Mai 1985 - BVerwG 7 B 211.84 - (NJW 1985, 2964) ausgesprochen, aus den stiftungsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 80 ff.) lasse sich nicht herleiten, daß eine im Interesse der Stiftung angeordnete Rechtsaufsicht bei Familienstiftungen immer auch im Interesse der durch die Stiftung begünstigten Familienmitglieder liegen muß.
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