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   OLG Karlsruhe, 23.04.1986 - 6 U 139/84   

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OLG Karlsruhe, 23.04.1986 - 6 U 139/84 (https://dejure.org/1986,4418)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.04.1986 - 6 U 139/84 (https://dejure.org/1986,4418)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. April 1986 - 6 U 139/84 (https://dejure.org/1986,4418)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Wirksamkeit einer Restwertgarantieklausel beim Kfz-Leasing

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz nach fristloser Kündigung eines Leasingvertrages; Anspruch auf Ersatz des nicht realisierten Restwerts ; Zulässigkeit der vertraglichen Abwälzung des Realisierungsisikos auf den Leasingnehmer ; Missverhältnis zwischen willkürlich bestimmtem Restwert und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 1112
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 28.10.1981 - VIII ZR 302/80

    Rechte des Leasinggebers bei Zahlungsverzug des Leasingnehmers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.1986 - 6 U 139/84
    Im Hinblick auf die auch vom Bundesgerichtshof geforderte Durchschaubarkeit der Leasingvertragsregelungen (vgl. dazu BGHZ 82, 121, 13) kann es in der Regel nicht ausreichen, wenn sich die Garantiepflicht nur aus einer nicht besonders hervorgehobenen Klausel der dem Vertragstext beigefügten Leasingbedingungen ergibt.

    h) Da die Klausel in § 6 Ziffer 4 der Auto-Leasingbedingungen nicht wirksam vereinbart ist, ist bei der Verteilung des Restwertrisikos unter den Parteien auf eine ergänzende Vertragsauslegung zurückzugreifen (vgl. BGHZ 82, 121, 131; BGH, WH 1982, 666, 686).

  • LG Frankfurt/Main, 06.05.1985 - 24 S 319/84
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.1986 - 6 U 139/84
    Denn dann hat der Leasingnehmer aufgrund der Klausel den vollen fiktiven Restwert (und damit den gesamten Aufwand des Leasinggebers für Anschaffung und Finanzierung des Leasinggutes) zu tragen; die Zahlungen sind in einem solchen Fall nur von den Leasingraten teilweise auf die Schlussausgleichsleistung verschoben (vgl. dazu Landgericht Frankfurt am Main, BB 1985, 2072, 2073).

    so greift § 3 AGBG ein; es liegt dann eine überraschende Klausel vor, welche nicht Vertragsbestandteil wird (vgl. LG Frankfurt, BB 1985, 2072, 2073i Westphalen aaO, Rdnrn. 476, Seite 386).

  • BGH, 12.06.1985 - VIII ZR 148/84

    Rechtsfolgen der vorzeitigen Kündigung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.1986 - 6 U 139/84
    Hierin unterscheidet sich der vorliegende, auf eine bestimmte Laufzeit fest abgeschlossene Teilamortisationsvertrag zum einen vom Vollamortisationsvertrag, zum andern aber auch entscheidend von einem auf unbestimmte Dauer geschlossenen (kündbaren) Teilamortisationsvertrag (vgl. dazu insbesondere BGH, WM 1985, 860, 863 f.); in letzteren beiden Fällen ist es vertragstypisch, dass der volle Aufwand des Leasinggebers für Anschaffung und Finanzierung des Leasinggutes vom Leasingnehmer zu bezahlen ist, da ein bestimmter Rückgabezeitpunkt und ein dementsprechend erneuter wirtschaftlicher Einsatz des Leasinggutes durch den Leasinggeber von vornherein gerade nicht vorgesehen ist.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in verschiedenen konkreten Fällen eine Klausel betreffend eine Abschlusszahlung (bei kündbaren, auf unbestimmte Zeit geschlossenen Teilamortisationsverträgen) für unwirksam erachtet (vgl. dazu insbesondere BGHZ 82, l2l, l30 f.; BGH, WM 1982, 666, 668); andererseits hat der 8undesgerlchtshof aber ausdrücklich betont, dass es durchaus möglich ist, eine Teilamortisation mittels einer Abschlusszahlung zur Vollamortisation aufzustocken, sofern nur die Vereinbarung einer entsprechenden Abschlusszahlung als solche wirksam getroffen worden ist (vgl. dazu vor allem BGH WM 1985, 860, 863); dies kann gegebenenfalls auch lm Rahmen allgemeiner Leasingbedingungen ln zulässiger Weise geschehen.

  • BGH, 10.10.1957 - VII ZR 419/56

    Bestimmbarkeit der Bürgschaft

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.1986 - 6 U 139/84
    Es ist also ausreichend, wenn auf Forderungen verwiesen wird, die aus einem ganzen Kreis von Rechtsbeziehungen entstehen können (so BGHZ 25, 318, 319 f.; vgl. hierzu auch BGH, BB 1985, 357, 358).
  • BGH, 28.11.1957 - VII ZR 42/57

    Kreditbürgschaft

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.1986 - 6 U 139/84
    Dabei ist von folgenden vom Bundesgerlchtshof aufgestellten Grundsätzen auszugehen (vgl. BGHZ 26, 142, 146): Die Person des Gläubigers, der Verbürgungswille und die Schuld, für die gebürgt werden soll, müssen aus der Bürgschaftsurkunde zu erkennen sein.
  • BGH, 06.12.1984 - IX ZR 115/83

    Formularmäßige Erstreckung einer jederzeit kündbaren Bürgschaft auf alle

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.1986 - 6 U 139/84
    Es ist also ausreichend, wenn auf Forderungen verwiesen wird, die aus einem ganzen Kreis von Rechtsbeziehungen entstehen können (so BGHZ 25, 318, 319 f.; vgl. hierzu auch BGH, BB 1985, 357, 358).
  • BGH, 24.04.1985 - VIII ZR 95/84

    Leasingvertrag als verdecktes Abzahlungsgeschäft

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.1986 - 6 U 139/84
    Demgemäß ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin auf Ersatz des Betrages gerichtet, den sie bei ungestörter Abwicklung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der unkündbaren Festmietzeiten erlangt hätte, gemindert allerdings durch ersparte Aufwendungen und andere infolge der Kündigung erwachsenen Vorteile (vgl. BGH, WM 85, 628, 633; 8GHZ 82, 121l, 130).
  • BGH, 04.04.1984 - VIII ZR 313/82

    Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter wegen fristloser

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.1986 - 6 U 139/84
    Dieser Schadensersatzanspruch richtet sich nach den in der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze über den konkret zu ermittelnden Schaden des Leasinggebers (vgl. dazu insbesondere BGH. WM 1983, 931; BGH, WM 1984, 933, 935).
  • BGH, 31.03.1982 - VIII ZR 125/81

    Mietrecht - Leasing - Kündigung - AGB - Kündigungsfolgen - Unwirksamkeit der AGB

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.1986 - 6 U 139/84
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in verschiedenen konkreten Fällen eine Klausel betreffend eine Abschlusszahlung (bei kündbaren, auf unbestimmte Zeit geschlossenen Teilamortisationsverträgen) für unwirksam erachtet (vgl. dazu insbesondere BGHZ 82, l2l, l30 f.; BGH, WM 1982, 666, 668); andererseits hat der 8undesgerlchtshof aber ausdrücklich betont, dass es durchaus möglich ist, eine Teilamortisation mittels einer Abschlusszahlung zur Vollamortisation aufzustocken, sofern nur die Vereinbarung einer entsprechenden Abschlusszahlung als solche wirksam getroffen worden ist (vgl. dazu vor allem BGH WM 1985, 860, 863); dies kann gegebenenfalls auch lm Rahmen allgemeiner Leasingbedingungen ln zulässiger Weise geschehen.
  • BGH, 29.06.1983 - VIII ZR 141/82

    Höhe eines Schadensersatzanspruchs wegen vorzeitiger Kündigung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.1986 - 6 U 139/84
    Dieser Schadensersatzanspruch richtet sich nach den in der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze über den konkret zu ermittelnden Schaden des Leasinggebers (vgl. dazu insbesondere BGH. WM 1983, 931; BGH, WM 1984, 933, 935).
  • BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 179/13

    Zur Wirksamkeit einer Restwertgarantie in Verbraucher-Leasingverträgen

    (3) Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113 f.; Martinek/Wimmer-Leonhardt in Martinek/Stoffels/ Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch, 2. Aufl., § 57 Rn. 8) steht auch der von der Beklagten geltend gemachte Umstand, dass der betragsmäßig festgelegte Restwert unrealistisch hoch angesetzt gewesen sei, einer wirksamen Einbeziehung der Restwertgarantieklausel nicht entgegen.
  • BGH, 09.05.2001 - VIII ZR 208/00

    Unklarheit eines formularmäßigen Kfz-Leasingvertrages

    Keiner Entscheidung bedarf allerdings die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Verpflichtung des Leasingnehmers zum Restwertausgleich - insbesondere wegen des aus § 9 Abs. 1 AGBG folgenden Transparenzgebots (vgl. dazu BGHZ 141, 137, 143; 142, 358, 375, jeweils m.w.Nachw.) - in dem formularmäßigen Leasingvertrag selbst geregelt sein muß (so die herrschende Meinung; neben dem Berufungsgericht unter anderen OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113; OLG Oldenburg, NZV 1999, 335, 336; Reinking, Autoleasing, 3. Aufl., S. 36; Graf v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl., Rdnrn. 165 und 1024 ff, jeweils m.w.Nachw.) oder ob eine Regelung in den beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt (so OLG Frankfurt, WiB 1997, 1106, 1107; H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anh. § 9-11 Rdn. 466 a zu Fn. 75).
  • BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 241/13

    Zur Wirksamkeit einer Restwertgarantie in Verbraucher-Leasingverträgen

    (3) Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113 f.; Martinek/Wimmer-Leonhardt in Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch, 2. Aufl., § 57 Rn. 8) steht auch der von der Beklagten geltend gemachte Umstand, dass der betragsmäßig festgelegte Restwert unrealistisch hoch angesetzt worden sei, einer wirksamen Einbeziehung der Restwertgarantieklausel nicht entgegen.
  • LG Mönchengladbach, 12.01.2010 - 3 O 265/09

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtsstands bei Restwertforderungen aus

    Auch ein beliebig angesetzter Restwert kann entgegen der Auffassung des Klägers als wirksamer Inhalt eines Leasingvertrages vereinbart werden (vgl. BGH, NJW-RR 1996, 502, 503; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113).

    Eine derartige Vertragsgestaltung muss jedoch in deutlicher Weise zum Ausdruck kommen (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113).

    Eine solche Verpflichtung des Leasingnehmers zum Restwertausgleich muss wegen des aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB fließenden Transparenzgebotes im Leasingvertrag selbst enthalten sein, und zwar so, dass dem Leasingnehmer klar und eindeutig bewusst wird, dass seine Entgeltpflicht sich nicht auf die Zahlung der während der vereinbarten Mietzeit anfallenden Leasingraten beschränkt, sondern im Falle eines Mindererlöses bei der Verwertung des Leasinggutes der Restwert abgesichert ist (vgl. BGH, NJW 1997, 3166; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113; OLG Dresden, ZMR 2000, 601; OLG Oldenburg, Urt. v. 02.04.1998, AZ 14 U 48/97; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 502, 503; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag - Zahn , 6. Aufl. 2008, Kap. M Rn. 74 m.w.N.).

    Mithin ist zu verlangen, dass auf der Vorderseite des Vertragsformulars der Bezug zwischen der Absicherung des Restwerts und der Verwertung des Leasinggutes klar in Erscheinung tritt (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113; vgl. auch OLG Oldenburg, Urt. v. 02.04.1998, AZ 14 U 48/97) Es muss hervorgehoben zum Ausdruck gebracht werden, dass den Leasingnehmer eine Ausgleichspflicht trifft, wenn der vereinbarte Restwert durch die Verwertung des Fahrzeugs bei Vertragsende nicht erzielt wird, also ein hinter dem garantierten Restwert zurückbleibender Erlös auszugleichen ist (Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag - Zahn , 6. Aufl. 2008, Kap. M Rn. 74).

  • OLG Dresden, 28.06.2000 - 8 U 339/00

    Überraschende Klausel in Kfz-Leasingvertrag - Restwertgarantie

    Dementsprechend ist zur wirksamen Einbeziehung des Anspruchs auf Restwertausgleich - bei diesem handelt es sich nicht um einen bloßen Ersatzanspruch, er besitzt vielmehr Entgeltcharakter (vgl. BGH, WM 1996, 1690 unter III.2 und 3; OLG Oldenburg, NZV 1999, 335, 336) - erforderlich, dass das Leasingvertragsformular auf der Vorderseite einen unmissverständlichen Hinweis auf die vom Leasingnehmer übernommene Restwertgarantie enthält (vgl. OLG Oldenburg, NJW-RR 1987, 1003, 1004; NZV 1999, 335, 336; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113; von Westphalen, Leasingrecht, 5. Aufl., Rdn. 165; 1024 ff.; Büschgen/Berninghaus, Praxishandbuch Leasing, § 15 Rdn. 5; Müller-Sarnowski, DAR 1997, 142, 144; Reinking, NZV 1997, 1, 2).

    Die Frage, ob die Klägerin als Leasinggeberin durch den Verkauf zum Preis von 24.000,00 DM ihre Pflicht zur bestmöglichen Verwertung der Leasingsache (vgl. dazu BGH, WM 1990, 2043 unter II.5; WM 1996, 311 unter II.1.a)aa; WM 1997, 1904 unter II.2.b) erfüllt hat, kann somit ebenso dahinstehen wie die, ob ein weiteres Überaschungsmoment vorlag, weil - wie der Beklagte behauptet hat - der im Vertrag mit 37.718,42 DM angegebene kalkulierte Restwert von der Klägerin willkürlich bemessen worden sei (vgl. dazu OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113; LG Bochum, NJW-RR 1987, 123; a.A. wohl OLG Hamm, NJW-RR 1996, 503).

  • OLG Nürnberg, 20.06.1990 - 9 U 3650/89

    Nichtigkeit eines Bürgschaftsvertrages wegen Formverstoßes; Unschädlichkeit einer

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  • OLG Düsseldorf, 18.06.2013 - 24 U 148/12

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend teilaromatische

    Es muss deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass den Leasingnehmer eine Ausgleichspflicht trifft, wenn der vereinbarte Restwert durch die Verwertung des Fahrzeugs bei Vertragsende nicht erzielt wird (vgl. BGH, NJW 1997, 3166; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113; OLG Dresden, ZMR 2000, 601; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag - Zahn , 6. Aufl. 2008, Kap. M Rn. 74 m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 02.08.2012 - 1 O 257/11

    Wirksamkeit von Privat-Leasing-Bedingungen bzgl. Nutzungsentschädigung bei

    Eine derartige Vertragsgestaltung muss lediglich in deutlicher Weise zum Ausdruck kommen (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112).

    Wegen des aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB fließenden Transparenzgebots muss die Verpflichtung im Leasingvertrag enthalten sein, und zwar so, dass dem Leasingnehmer klar und deutlich bewusst wird, dass seine Entgeltpflicht sich nicht auf die Zahlung von der während der vereinbarten Mietzeit anfallenden Leasingraten beschränkt, sondern im Falle eines Mindererlöses bei der Verwertung des Leasinggutes der Restwert abgesichert ist (vgl. BGH NKW 1997, 3166; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112; OLG Dresden, ZMR 2000, 601; OLG Oldenburg, NZV 1999, 335; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 502).

  • LG Saarbrücken, 28.07.2014 - 6 S 6/13

    Wirksamkeit der Restwertgarantieklausel in einem Auto-Leasing-Vertrag

    Von daher folgt das Gericht der herrschenden Rechtsprechung, wonach auch ein rein fiktiver, beliebig angesetzter Restwert wirksam zwischen den Parteien vereinbart werden kann (BGH in NJW-RR 1996, 502, 503; OLG Karlsruhe in NJW-RR 1986, 1112, 1113; LG Mönchengladbach Urt. v. 12.01.2010 - 3 O 265/09 - zit. n. juris; LG Saarbrücken Urteil v. 22.11.2011 - 6 O 279/10-).
  • OLG Oldenburg, 02.04.1998 - 14 U 48/97

    Verpflichtung zur Durchsetzung einer Rückkaufvereinbarung zwischen dem

    Der Leasingnehmer muss sich darauf verlassen können, dass er nicht des Studiums der Geschäftsbedingungen bedarf, um im Wesentlichen erfassen zu können, welche Verpflichtungen durch den Vertragsschluss auf ihn zukommen können (OLG Oldenburg NJW-RR 1987, 1003, 1005 [OLG Oldenburg 18.02.1987 - 3 U 211/86] ; OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 1112 [OLG Karlsruhe 23.04.1986 - 6 U 139/84] ; Graf von Westfalen a.a.O., Rdnr. 474).
  • OLG Köln, 25.01.2011 - 15 U 114/10

    Wirksamkeit eines Leasingvertrages mit Restwertabrechnung

  • AG Augsburg, 09.11.2010 - 21 C 2491/10

    Kfz-Leasingvertrag: Wirksamkeit einer Restwertgarantieklausel; Einwand des

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