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   OLG Köln, 04.06.1986 - 2 W 77/86   

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https://dejure.org/1986,4761
OLG Köln, 04.06.1986 - 2 W 77/86 (https://dejure.org/1986,4761)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.06.1986 - 2 W 77/86 (https://dejure.org/1986,4761)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. Juni 1986 - 2 W 77/86 (https://dejure.org/1986,4761)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 1124
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Köln, 22.01.2001 - 2 W 244/00
    Ein schriftlich gestellter Antrag auf "Gewährung von Akteneinsicht" braucht deshalb vom Gericht nicht beschieden zu werden (vgl. Senat, NJW-RR 1986, 1124, 1125).

    Vielmehr ist das Rechtsmittelgericht dann, wenn dem Rechtsmittelführer nicht mitgeteilt wird, dass er die angekündigte (weitere) Begründung des Rechtsmittels innerhalb einer bestimmten Frist zu den Akten reichen solle, lediglich verpflichtet, vor dem Erlass der Entscheidung über das Rechtsmittel eine angemessene Zeit abzuwarten, und zwar im Regelfall zwei bis drei Wochen (vgl. BVerfG ZIP 1986, 1336 mit Anm. Schneider; Senat, MDR 1984, 1033 f.; Senat, NJW-RR 1986, 1124, 1125; OLG Oldenburg, MDR 1990, 1125).

  • OLG Köln, 31.05.2000 - 2 W 90/00

    Zwangsvollstreckungsverfahren; Rechtsmittel; Weitere Beschwerde; Neue Beschwer;

    Vielmehr ist das Rechtsmittelgericht dann, wenn dem Rechtsmittelführer nicht mitgeteilt wird, daß er die angekündigte (weitere) Begründung des Rechtsmittels innerhalb einer bestimmten Frist zu den Akten reichen solle, lediglich verpflichtet, vor dem Erlaß der Entscheidung über das Rechtsmittel eine angemessene Zeit abzuwarten, und zwar im Regelfall zwei bis drei Wochen (vgl. BVerfG ZIP 1986, 1336 mit Anm. Schneider; Senat, MDR 1984, 1033 f; Senat, NJW-RR 1986, 1124 [1125]; OLG Oldenburg, MDR 1990, 1125; Zöller/Gummer, a.a.O., § 573, Rdn. 10).

    Ein schriftlich gestellter Antrag auf "Gewährung von Akteneinsicht" braucht deshalb vom Gericht nicht beschieden zu werden (vgl. Senat, NJW-RR 1986, 1124 [1125]).

  • OLG Bremen, 13.01.1989 - 4 U 95/88
    Vielmehr ist das Gericht, das über die Beschwerde Ä und sei es im Sinne der Abhilfe oder Nichtabhilfe Ä zu entscheiden hat, gehalten, eine angemessene Zeit zu warten, wobei eine Frist von drei Wochen noch als angemessen angesehen wird (vgl. BayObLG, NJW-RR 86, 1446; OLG Köln, NJW-RR 86, 1124; .. OLG Zweibrücken, NJW-RR 87, 576: i. d. R. mindestens zwei bis drei Wochen).
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