Rechtsprechung
AG Weinheim, 28.02.1986 - UR II 44/85 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft über eine Belastung der Teileigentümer der Kfz-Stellplätze mit einer Sonderumlage; Verstoß gegen eine Teilungserklärung; Wirksamkeit des Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei fehlender Übersendung des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1987, 204
Wird zitiert von ...
- BayObLG, 29.12.1987 - BReg. 2 Z 93/87
Befristete Beschwerde in Wohnungseigentumssachen; Selbstständige Anfechtbarkeit …
und 25.9.1986 (NJW-RR 1986, 726; 1987, 204 [AG Weinheim 28.02.1986 - UR II 44/85] /205) verwiesen.
Rechtsprechung
BayObLG, 25.09.1986 - BReg. 2 Z 81/86 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1987, 204
- MDR 1987, 58
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Hamm, 13.01.1992 - 15 W 13/91
Anfechtbarkeit der Verwalterbestellung wegen eines Einberufungsmangels
Die weitaus herrschende Auffassung sowohl in der Rechtsprechung (BayObLG NJW-RR 1987, 204; KG NJW 1987, 386; OLG Frankfurt OLGZ 1985, 142; OLG Stuttgart ZMR 1989, 468) als auch in der Literatur (…Palandt-Bassenge, aaO. § 24 WEG Rdnr. 2;… Soergel/Stürner, BGB , 12. Aufl., § 24 WEG Rdnr. 6 a;… Deckert, Die Eigentumswohnung, Gruppe 4, S. 46) vertritt demgegenüber den Standpunkt, daß ein Einberufungsmangel der hier gegebenen Art ebenso wie sonstige Einberufungsmängel lediglich die Anfechtbarkeit der auf der nicht ordnungsgemäß einberufenen Versammlung gefaßten Beschlüsse begründen kann. - BayObLG, 29.12.1987 - BReg. 2 Z 93/87
Befristete Beschwerde in Wohnungseigentumssachen; Selbstständige Anfechtbarkeit …
und 25.9.1986 (NJW-RR 1986, 726; 1987, 204 [AG Weinheim 28.02.1986 - UR II 44/85] /205) verwiesen.Es wird Sache des Landgerichts als Tatsachengericht sein, den Beschluß der Wohnungseigentümer zu TOP 3 auszulegen (BayObLG NJW-RR 1987, 204/205).
- BayObLG, 23.07.1987 - BReg. 2 Z 41/87 Die Auslegung von Eigentümerbeschlüssen ist Sache des Tatrichters (BayObLG NJW-RR 1987, 204/205).