Rechtsprechung
BGH, 15.12.1987 - VI ZR 286/86 |
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Verjährungsbeginn - Schädiger - Unkenntnis
Papierfundstellen
- NJW-RR 1988, 867
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 05.02.1985 - VI ZR 61/83
Verjährungsbeginn bei fehlender Kenntnis von der Person des Schädigers
Auszug aus BGH, 15.12.1987 - VI ZR 286/86
Daß diese Möglichkeit, sich die Kenntnis verschaffen zu können, ausnahmsweise für den Verjährungsbeginn nach § 852 I BGB ausreichen kann, entspricht gefestigten Rechtsprechungsgrundsätzen (vgl. Senat, NJW 1987, 3120 = VersR 1987, 820; NJW 1985, 2022 = VersR 1985, 367 m. w. Nachw.).Sie stellt entscheidend darauf ab, daß es dem Geschädigten ohne besonderen Aufwand durch einfaches Erkundigen möglich ist, sich die Kenntnis vom Ersatzpflichtigen zu verschaffen (vgl. Senat, NJW 1985, 2022 = VersR 1985, 367).
- BGH, 24.03.1987 - VI ZR 217/86
Hemmung der Verjährung während Prozeßkostenhilfeverfahren
Auszug aus BGH, 15.12.1987 - VI ZR 286/86
Daß diese Möglichkeit, sich die Kenntnis verschaffen zu können, ausnahmsweise für den Verjährungsbeginn nach § 852 I BGB ausreichen kann, entspricht gefestigten Rechtsprechungsgrundsätzen (vgl. Senat, NJW 1987, 3120 = VersR 1987, 820; NJW 1985, 2022 = VersR 1985, 367 m. w. Nachw.).Um Mißverständnisse mit Blick auf Inhalt und Bedeutung der Pflicht des Geschädigten zu Nachforschungen nach dem Ersatzpflichtigen entgegenzuwirken, hat der erkennende Senat indes wiederholt hervorgehoben, die Rechtsprechung dürfe nicht in dem Sinne fehlverstanden werden, daß bereits eine - sei es auch grob fahrlässig - verschuldete Unkenntnis der vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis gleichzusetzen sei (vgl. zuletzt Senat, NJW 1987, 3120 = VersR 1987, 820 m. w. Nachw.).
- OLG Hamm, 16.10.2000 - 13 U 89/00
Verjährung, Sozialhilfeträger, Regreß, Kenntniserlangung, Entbehrlichkeit der …
Denn der Kläger hat es versäumt, eine gleichsam n auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen, so dass die Berufung auf Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Klägers unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (BGH NJW-RR 1988, 867; VersR 1995, 551; BGHZ 133, 192; VersR 2000, 503).