Rechtsprechung
LG Aachen, 02.03.1990 - 5 S 476/89 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zahlung einer Vergütung aus einem Unterrichtsvertrag mangels erfolgreicher fristloser Kündigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Aachen, 07.12.1989 - 4 C 355/89
- LG Aachen, 02.03.1990 - 5 S 476/89
Papierfundstellen
- NJW-RR 1990, 570
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.03.1984 - IX ZR 144/83
Vorzeitige Auflösung eines Direktschulvertrages
Auszug aus LG Aachen, 02.03.1990 - 5 S 476/89
Lediglich ergänzend ist noch auf folgendes hinzuweisen: Die Auffassung des Amtsgerichts, wonach als wichtiger Kündigungsgrund solche Umstände ausscheiden, die im Rahmen des von dem Kündigenden vertraglich übernommenen Risikos liegen, entspricht der ganz h.M., insbesondere der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur BGB NJW 1984, 2091, 2092 [BGH 24.05.1984 - IX ZR 149/83] ; BGH NJW 1984, 1531, 1532 [BGH 08.03.1984 - IX ZR 144/83] , jeweils mit weiteren Nachweisen).Bei einem Unterrichtsvertrag fallen Fehleinschätzung der Lernbereitschaft, der persönlichen Belastbarkeit und der intellektuellen Fähigkeiten des zu Unterrichtenden grundsätzlich in dessen eigenen Risikobereich (BGH NJW 1984, 2091, 2092 [BGH 24.05.1984 - IX ZR 149/83] ; BGH NJW 1984, 1531, 1532 [BGH 08.03.1984 - IX ZR 144/83] a. E.).
- BGH, 24.05.1984 - IX ZR 149/83
Fristlose Kündigung eines Internatsschulvertrages
Auszug aus LG Aachen, 02.03.1990 - 5 S 476/89
Lediglich ergänzend ist noch auf folgendes hinzuweisen: Die Auffassung des Amtsgerichts, wonach als wichtiger Kündigungsgrund solche Umstände ausscheiden, die im Rahmen des von dem Kündigenden vertraglich übernommenen Risikos liegen, entspricht der ganz h.M., insbesondere der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur BGB NJW 1984, 2091, 2092 [BGH 24.05.1984 - IX ZR 149/83] ; BGH NJW 1984, 1531, 1532 [BGH 08.03.1984 - IX ZR 144/83] , jeweils mit weiteren Nachweisen).Bei einem Unterrichtsvertrag fallen Fehleinschätzung der Lernbereitschaft, der persönlichen Belastbarkeit und der intellektuellen Fähigkeiten des zu Unterrichtenden grundsätzlich in dessen eigenen Risikobereich (BGH NJW 1984, 2091, 2092 [BGH 24.05.1984 - IX ZR 149/83] ; BGH NJW 1984, 1531, 1532 [BGH 08.03.1984 - IX ZR 144/83] a. E.).
- AG Hamburg-Blankenese, 20.07.2007 - 509 C 117/07
Keine fristlose Kündigung eines Fitnessvertrages wegen bereits bekannter …
So liegt es namentlich dann, wenn die Kündigung mit einer die Leistungsinanspruchnahme unmöglich machenden Erkrankung begründet wird, obschon diese Erkrankung bei Vertragsschluss bekannt war; wer nämlich ein längerfristiges Dauerschuldverhältnis in Kenntnis des Risikos eingeht, dass er die Leistungen möglicherweise nicht längerfristig wird in Anspruch nehmen können, der übernimmt dieses Risiko, mit der Folge, dass es ihm nach Treu und Glauben gerade nicht unzumutbar wird, das Vertragsverhältnis bis zum vereinbarten Ende fortzusetzen (vgl. z.B. LG Aachen, NJW-RR 1990, 570: unwirksame Kündigung eines Unterrichtskurses zur Ausbildung als Fremdsprachenkorrespondent, wenn sich die ausbildungshindernde psychosomatische Erkrankung bereits vor der Anmeldung angekündigt hat).