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   VGH Bayern, 12.01.1990 - 23 B 88.01295   

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VGH Bayern, 12.01.1990 - 23 B 88.01295 (https://dejure.org/1990,6440)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.01.1990 - 23 B 88.01295 (https://dejure.org/1990,6440)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Januar 1990 - 23 B 88.01295 (https://dejure.org/1990,6440)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 718
  • NVwZ 1990, 795 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Nürnberg, 08.05.1990 - 11 W 361/90

    Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel in notariellem Bauträgervertrag

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.1990 - 23 B 88.01295
    OLG Nürnberg, Beschluß vom 8.5.1990 - 11 W 361/90 - mitgeteilt von Notar Hans Kleider, Nürnberg Aus dem Tatbestand: Der Beschwerdegegner verkaufte mit Vertrag vom 15.3.1989 eine Eigentumswohnung in einem Altbau mit der Verpflichtung, noch einzelne Renovierungs- und Ausstattungsarbeiten am Gemeinschaftswie am Sondereigentum vorzunehmen.
  • VGH Bayern, 21.11.1989 - 23 CZ 89.02910
    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.1990 - 23 B 88.01295
    Dies hat sich geändert (vgl. BayVGH vom 21.11.1989, Az. 23 CZ 89.02910).
  • BGH, 11.05.2010 - IX ZR 127/09

    Zwangsversteigerungsverfahren für Wohnungseigentum: Rangordnung für

    Nach § 134 Abs. 1 Satz 3 BBauG in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung hafteten für Erschließungsbeiträge mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner; hierzu gehörten auch die Wohnungseigentümer (vgl. VGH München NJW-RR 1990, 718).
  • VG München, 13.07.2015 - M 10 S 15.1750

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen

    In Ergänzung zu § 4 BGS/EWS findet sich zu der Frage, in welcher Weise die zur Deckung des Herstellungsaufwandes für öffentliche Einrichtungen zu erhebenden Beiträge bei Wohnungs- oder Teileigentum auf die einzelnen Eigentümer aufzuteilen sind, eine Sonderregelung in Art. 5 Abs. 6 Satz 2 KAG (zur Entstehungsgeschichte dieser Norm vgl. BayVGH, U.v. 12.01.1990 - 23 B 88.01295 - juris Rn. 22 f.).

    Die Miteigentümer sind insoweit nicht mehr Gesamtschuldner; sie werden vielmehr entsprechend ihrem aus dem Grundbuch ersichtlichen Miteigentumsanteil jeweilige Alleinschuldner (vgl. BayVGH, U.v. 12.01.1990, a. a. O., juris Rn. 24 m. w. N.).

    Dies gilt auch für eine durch die Erfüllung eines Nacherhebungstatbestandes entstandene Beitragspflicht; die zusätzliche Beitragsschuld ist für das gesamt Grundstück zu ermitteln und auf die Wohnungseigentümer nach Maßgabe ihrer Miteigentumsanteile aufzuteilen (BayVGH, U.v. 12.01.1990, a. a. O., juris Rn. 25).

  • VG München, 26.07.2018 - M 10 K 16.3777

    Ausschlussfrist für einen Abwasserbeseitigungsbeitrag

    Sinn und Zweck der Regelung des Art. 5 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 KAG getroffenen Regelungen, dass Wohnungs- und Teileigentümer nicht als Gesamtschuldner, sondern nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig sind (BayVGH, U.v. 12.1.1990 - 23 B 88.1295 - NJW-RR 1990, 718), trifft ebenso auf Wohnungs- und Teilerbbauberechtigte zu; gerade auch die Regelung von Wohnungs- und Teilerbbauberechtigungen in § 30 WEG zeigt, dass das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) entsprechend für Wohnungs- und Teilerbbauberechtigte Anwendung findet.
  • VG München, 26.07.2018 - M 10 K 16.3864

    Wechsel des Beitragsmaßstabs

    Sinn und Zweck der Regelung des Art. 5 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 KAG getroffenen Regelungen, dass Wohnungs- und Teileigentümer nicht als Gesamtschuldner, sondern nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig sind (BayVGH, U.v. 12.1.1990 - 23 B 88.1295 - NJW-RR 1990, 718), trifft ebenso auf Wohnungs- und Teilerbbauberechtigte zu; gerade auch die Regelung von Wohnungs- und Teilerbbauberechtigungen in § 30 WEG zeigt, dass das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) entsprechend für Wohnungs- und Teilerbbauberechtigte Anwendung findet.
  • VG München, 26.07.2018 - M 10 K 16.3771

    Maßstabwechsel bei Kommunalabgaben

    Sinn und Zweck der Regelung des Art. 5 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 KAG getroffenen Regelungen, dass Wohnungs- und Teileigentümer nicht als Gesamtschuldner, sondern nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig sind (BayVGH, U.v. 12.1.1990 - 23 B 88.1295 - NJW-RR 1990, 718), trifft ebenso auf Wohnungs- und Teilerbbauberechtigte zu; gerade auch die Regelung von Wohnungs- und Teilerbbauberechtigungen in § 30 WEG zeigt, dass das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) entsprechend für Wohnungs- und Teilerbbauberechtigte Anwendung findet.
  • VG München, 07.12.2017 - M 10 K 16.3769

    Rechtswidriger Herstellungsbeitragsbescheid

    Sinn und Zweck der Regelung des Art. 5 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 KAG getroffenen Regelungen, dass Wohnungs- und Teileigentümer nicht als Gesamtschuldner, sondern nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig sind (BayVGH, U.v. 12.1.1990 - 23 B 88.1295 - NJW-RR 1990, 718), trifft ebenso auf Wohnungs- und Teilerbbauberechtigte zu; gerade auch die Regelung von Wohnungs- und Teilerbbauberechtigungen in § 30 WEG zeigt, dass das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) entsprechend für Wohnungs- und Teilerbbauberechtigte Anwendung findet.
  • BayObLG, 09.04.2002 - 1Z AR 29/02

    Zuständigkeitsstreit ohne rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung - Wahl des

    Erhält wie hier die Gegenpartei von einem Verweisungsantrag vor Erlass des Verweisungsbeschlusses kein rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), so ist aus rechtsstaatlichen Gründen der Verweisungsbeschluss nicht als bindend anzusehen (vgl. BGH NJW-RR 1990, 718; BGHZ 102, 338/341; BayObLGZ 1993, 317/319; Zöller/Greger § 281 Rn. 17a m.w.N.).
  • VG München, 01.06.2017 - M 10 K 16.5347

    Herstellungsbeiträge für Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlage

    Grundsätzlich sind bei Wohnungs- und Teileigentum nach Art. 5 Abs. 6 Satz 2 KAG die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer zwar nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig (grundlegend: BayVGH, U.v. 12.1.1990 - 23 B 88.01295 - juris).
  • BayObLG, 30.11.1998 - 1Z AR 111/98

    Einzelfall einer nicht bindenden Verweisung

    Im vorliegenden Fall kommt dem Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts München vom 19.8.1998 aber keine bindende Wirkung zu, da einer der Ausnahmefälle gegeben ist, in denen aus rechtsstaatlichen Gründen ein Verweisungsbeschluß nicht als bindend angesehen werden kann (vgl. BGHZ 102, 338/341; BGH NJW-RR 1990, 718; BayObLGZ 1986, 285/287; Zöllet/Greger ZPO 20. Aufl. § 281 Rn. 17 m.w.N.).
  • VG Ansbach, 26.01.2017 - AN 3 K 15.01340

    Grundstücksbegriff im Straßenausbaubeitragsrecht

    Die Beklagte hat zunächst den Beitrag für die gesamte Grundstücksfläche berechnet und in einem zweiten Schritt den so berechneten Betrag auf die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Anteil verteilt (BayVGH, U.v. 12.1.1990 - 23 B 88.01295; Driehaus a.a.O. § 38 Rn. 22), vgl. auch § 4 Satz 2 ABS der Beklagten.
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