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   OLG Oldenburg, 28.05.1990 - 14 WF 52/90   

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https://dejure.org/1990,4260
OLG Oldenburg, 28.05.1990 - 14 WF 52/90 (https://dejure.org/1990,4260)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.05.1990 - 14 WF 52/90 (https://dejure.org/1990,4260)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28. Mai 1990 - 14 WF 52/90 (https://dejure.org/1990,4260)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anspruch auf Zahlung von Getrenntlebensunterhalt sowie auf Zahlung von Kindesunterhalt; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung von Getrenntlebensunterhalt sowie auf Zahlung von Kindesunterhalt; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 189
  • NJW-RR 1991, 189
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Bamberg, 10.08.1989 - 2 W 4/89

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.05.1990 - 14 WF 52/90
    Der 12. Senat des OLG Oldenburg (JurBüro 88, 1064) hält die Einlegung der Beschwerde erst mit der Rechtsmittelbegründung in der Hauptsache für verspätet, das OLG Bamberg (JurBüro 1990, 225) fordert die Einlegung einer Beschwerde bis zum Ablauf der Berufungsfrist.
  • OLG Celle, 15.02.2008 - 2 W 38/08

    Gerichtliche Verzögerung einer Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag

    danach kann beispielsweise gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss zumindest dann zulässigerweise sofortige Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegt werden, wenn das Prozesskostenhilfegesuch erst zusammen mit der Hauptsachentscheidung beschieden wird (vgl. OLG Oldenburg NJW-RR 1991, 189).
  • LG Mönchengladbach, 13.02.2020 - 4 T 14/20
    Denn da das Amtsgericht zeitgleich über den Prozesskostenhilfe- und den Sachantrag entschieden hat, hatte die Beklagte auch bei größtmöglicher prozessualer Sorgfalt keine Gelegenheit, vor Abschluss des Antragsverfahrens den Beschluss über die Verweigerung von Prozesskostenhilfe anzufechten ( vgl. OLG Oldenburg NJW-RR 1991, 189; OLG Frankfurt MDR 1998, 494 ).
  • OLG Celle, 17.01.2008 - 2 W 16/08

    Erfolgsaussichten einer vor einer erstinstanzlichen Entscheidung eingelegten

    Nach anderer Auffassung ist die sofortige Beschwerde zumindest dann unzulässig, wenn sie der Beschwerdeführer schon früher hätte einlegen können, ihm also keine Verletzung seiner prozessualen Sorgfaltspflichten vorgehalten werden kann (vgl. OLG Frankfurt MDR 1998, 494; OLG Brandenburg MDR 1999, 54, 55), so dass beispielsweise gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss zumindest dann sofortige Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegt werden kann, wenn das Prozesskostenhilfegesuch erst zusammen mit der Hauptsachentscheidung beschieden wird (vgl. OLG Oldenburg NJW-RR 1991, 189).
  • OLG Hamm, 16.10.2000 - 13 W 35/00

    Unzulässige Beschwerde gegen Zurückweisung des Prozeßkostenhilfeantrages bei

    Zweck der Prozeßkostenhilfe ist es, einer bedürftigen Partei die Prozeßführung zu ermöglichen, nicht jedoch, ihr die Kosten des Verfahrens für einen bereits geführten Prozeß abzunehmen (OLG Oldenburg, NJW-RR 1991, 189).
  • LAG Hamm, 30.03.2001 - 4 Ta 699/00

    Einlegung einer einfachen, unbefristeten Beschwerde gegen eine Entscheidung über

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  • LG Bremen, 08.05.2003 - 6 O 2108/02

    Rechtzeitigkeit der Klageerhebung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VV) bei

    Dies gilt insbesondere dann, wenn die verschiedenen Versicherungsunternehmen desselben Konzerns die gleichen Briefbögen verwenden und die Unterschiedlichkeit in der jeweiligen Rechtspersönlichkeit der einzelnen Unternehmen nicht deutlich hervorgehoben wird (bsp: Sämtliche, möglicherweise jenseits der Spartenbezeichnung auch noch ähnliche Firmen der verschiedenen Konzernunternehmen werden auf dem Briefbogen angegeben und nur im Wege der Ankreuzung wird hervorgehoben, wer jeweiliger Absender des Schreibens ist) (vgl. OLG Hamm, VersR 1978, 633 f./ OLG Hamm NJW-RR 1991, 189 [OLG Hamm 30.05.1990 - 20 W 27/90] ).
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