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   OLG Hamm, 06.06.1991 - 18 U 114/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,4919
OLG Hamm, 06.06.1991 - 18 U 114/90 (https://dejure.org/1991,4919)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.06.1991 - 18 U 114/90 (https://dejure.org/1991,4919)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. Juni 1991 - 18 U 114/90 (https://dejure.org/1991,4919)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Interessen des Handelsvertreters ; Interessen des Unternehmers ; Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip; Verstoß gegen Grundrechte

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    AA des HV, Verfassungsmäßigkeit des § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB, wichtiger Grund bei Konkurrenttätigkeit, Wettbewerb des HV, Konkurrenztätigkeit auch bei teilweiser Überschneidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 89b Abs. 2 Nr. 2

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 364
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Hamm, 03.11.2006 - 7 Sa 1232/06

    gesetzliches Wettbewerbsverbot, Vertragsstrafe, Inhaltskontrolle, unangemessene

    Mit dem angefochtenen Urteil, mit dem OLG Hamm (NJW-RR 1992, 364) und H6xx (Handelsvertreterrecht § 86 Rdnr. 26 u. 27) vertritt die erkennende Berufungskammer die Auffassung, dass der Konkurrenzschutz sowohl für alle bisherigen Kunden als auch für sämtliche gleichartigen Produkte besteht und dass dieses vertragliche Wettbewerbsverbot auch dann verletzt wird, wenn der Beklagte eine nur beratende oder vermittelnde Hilfstätigkeit für eine konkurrierende Versicherungsgesellschaft vornimmt (zur mittelbaren Förderung der Konkurrenz: MK-HGB/von Hoyningen-Huene, § 86 Rdnr. 44).
  • OLG Brandenburg, 24.07.2007 - 12 W 25/07

    Selbständiger Versicherungsvertreter in Abgrenzung zum Arbeitnehmer; Auswirkung

    Für die Vertragszeit ist dem Handelsvertreter schon auf Grund von § 86 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB jeder eigene Wettbewerb mit dem Unternehmer sowie jede Konkurrenzvertretung verboten, die geeignet ist, das Interesse des Unternehmers zu beeinträchtigen (Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl. 2006, § 86 Rn 26 m.w.N.) Der Vertrieb von Konkurrenzartikeln setzt deshalb grundsätzlich eine ausdrückliche Genehmigung des Unternehmers voraus (BGH VersR 1999, 1279; OLG Hamm, NJW-RR 1992, 364 m.w.N.); die gleichzeitige Vertretung eines Konkurrenzunternehmens durch den Handelsvertreter stellt einen schweren Verstoß gegen die ihm gemäß § 86 Abs. 1 HGB obliegenden Treuepflichten dar und rechtfertigt regelmäßig die außerordentliche Kündigung.
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