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   BGH, 22.09.1993 - IV ZR 244/92   

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https://dejure.org/1993,2836
BGH, 22.09.1993 - IV ZR 244/92 (https://dejure.org/1993,2836)
BGH, Entscheidung vom 22.09.1993 - IV ZR 244/92 (https://dejure.org/1993,2836)
BGH, Entscheidung vom 22. September 1993 - IV ZR 244/92 (https://dejure.org/1993,2836)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Musterbedingungen für Berufsunfähigkeitsversicherung - Verweis auf niedere Tätigkeit - Mechaniker ohne Gesellenprüfung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BB-BUZ § 2
    Bedeutung fehlender Gesellenprüfung für Verweisung auf andere Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BB-BUZ § 2
    Unzulässige Verweisung auf geringwertige Tätigkeiten bei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 150
  • MDR 1994, 142
  • VersR 1993, 1472
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.05.1992 - IV ZR 112/91

    Klage eines Versicherungsnehmers auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente und

    Auszug aus BGH, 22.09.1993 - IV ZR 244/92
    Schon in seinem Urteil vom 27. Mai 1992 - IV ZR 112/91 - VersR 1992, 1073 [BGH 27.05.1992 - IV ZR 112/91] hat der Senat hervorgehoben, daß insbesondere der gezahlte Stundenlohn etwas darüber auszusagen vermag, ob der Lohnempfänger qualifizierte Arbeit geleistet hat.
  • BGH, 30.09.1992 - IV ZR 227/91

    Konkrete Feststellungen zur Berufsausübung als Grundlage sachverständiger

    Auszug aus BGH, 22.09.1993 - IV ZR 244/92
    Ein Vergleichsberuf ist für ihn erst mit einer Tätigkeit gefunden, die ihn in seinen vorhandenen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten, die bestimmend für seinen konkreten Beruf und damit auch maßgebend waren für die erzielte Entlohnung, nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise unter- oder überfordert (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 30. September 1992 - IV ZR 227/91V ZR 227/91 - VersR 1992, 1386 unter II).
  • BGH, 13.05.1987 - IVa ZR 8/86

    Berücksichtigung einer Umschulung des Versicherungsnehmers in der

    Auszug aus BGH, 22.09.1993 - IV ZR 244/92
    Etwaige Umschulungserfolge des Klägers können ohnehin nicht berücksichtigt werden, da dies in den bereits genannten Musterbedingungen nicht vorgesehen ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Mai 1987 - IVa ZR 8/86 - VersR 1987, 753 [BGH 13.05.1987 - IV a ZR 8/86]).
  • BGH, 16.10.1991 - IV ZR 226/90

    Rechtsfolgen der verspäteten Übersendung des Versicherungsscheins durch den

    Auszug aus BGH, 22.09.1993 - IV ZR 244/92
    Die erste Revision des Klägers hat zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache geführt (Senatsurteil vom 16. Oktober 1991 - IV ZR 226/90 - VersR 91, 1397).
  • OLG Nürnberg, 01.02.2022 - 8 U 2196/21

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Verweisung; maßgeblicher Zeitpunkt für Berechnung

    Die Verweisung eines Versicherten, der zwar die Gesellenprüfung nicht abgelegt hat, jedoch jahrelang als Kfz-Mechaniker berufstätig war, auf Tätigkeiten, die nur ein Anlernen oder nicht einmal dieses erfordern, ist unzulässig (vgl. BGH, VersR 1993, 1472).

    Wenn schon die Verweisung eines Versicherten, der zwar die Gesellenprüfung nicht abgelegt hat, jedoch jahrelang als Kfz-Mechaniker berufstätig war, auf Tätigkeiten, die nur ein Anlernen oder nicht einmal dieses erfordern, unzulässig ist (vgl. Prölss/Martin/Lücke, a.a.O., § 172 Rn. 99 unter Verweis auf BGH, VersR 1993, 1472), so gilt das erst recht im Falle des mit Gesellenbrief im erlernten Beruf tätig gewesenen Klägers.

  • BGH, 29.06.1994 - IV ZR 120/93

    Konkretisierung von Vergleichsberufen durch den Versicherer

    Damit ist zunächst durchaus fraglich, ob sich der Versicherte unter Einsatz seiner als Faßbierauslieferungsfahrer gesammelten Erfahrungen und Kenntnisse beruflich noch seine bisherige Lebensstellung sichern kann und ob gesundheitlich noch ausführbare Tätigkeiten ihn weder über- noch unterfordern würden (s. dazu auch Senatsurteil vom 22. September 1993 - IV ZR 244/92 - VersR 1993, 1472 unter 2 a a.E.).
  • OLG Frankfurt, 20.02.2007 - 14 U 225/05

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Verweisung eines Lokomotivführers auf

    Die Wertschätzung einer Tätigkeit hängt außerdem ganz entscheidend von den Kenntnissen und Fähigkeiten ab, die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind (BGH NJW-RR 2003, 383, 383 f.; BGH NJW-RR 1994, 150, 151; OLG Köln NJW-RR 1999, 1479, 1480; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., 2004, § 2 BUZ Rz. 25, 30).
  • OLG Oldenburg, 12.11.1997 - 2 U 200/97

    Berufsunfähigkeit eines Gerüstbauers und Verweisung auf Vergleichsberufe

    Eine Vergleichbarkeit setzt daneben auch voraus, dass die Verweistätigkeit einerseits - im Sinn einer Obergrenze - nicht mehr an Kenntnissen und Fähigkeiten erfordern darf als diejenigen, über die der Versicherte verfügt; andererseits darf sie auch nicht - im Sinn einer Untergrenze - durch geringere erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten zu einer spürbaren Herabsetzung des Niveaus im Vergleich zur bisher ausgeübten Tätigkeit führen (BGH r+s 1987, 55; BGH r+s 1992, 353; BGH r+s 1993, 478; BGH r+s 1997, 301, 303).

    Weder die langjährige Tätigkeit in einem so genannten Anlernberuf noch die eines bloß Angelernten in einem Ausbildungsberuf kann jedoch in der Regel mit der eines ungelernten Handlangers auf eine Stufe gestellt werden (BGH r+s 1992, 353; BGH r+s 1993, 478).

  • OLG Köln, 01.10.2001 - 5 U 87/99

    Eintritt des Versicherungsfalles i.S.d. Berufsunfähigkeitsversicherung

    Eine Tätigkeit als Hotelfachfrau kommt nicht in Betracht, weil diese Tätigkeit deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeit erfordert als der bisherige Beruf als Küchenmeisterin und schon deshalb als Vergleichstätigkeit ausscheidet (vgl. BGH VersR 1993, 1472).
  • OLG Bremen, 18.05.2009 - 3 U 46/08

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Nichtvorhandenseins eines

    Ein Vergleichsberuf ist also erst mit einer Tätigkeit gefunden, die ihn in seinen vorhandenen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten, die bestimmend für seinen konkreten Beruf und auch die erzielte Entlohnung sind, nicht in einer nicht ins Gewicht fallenden Weise unter- oder überfordert (BGH, NJW-RR 1994, 150, 151).
  • LG Nürnberg-Fürth, 25.01.2012 - 11 O 2051/09
    Dementsprechend kann die Klägerin nicht mit einem Hilfsarbeiter gleichgestellt werden (vgl. BGH VersR 1993, 1472).
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