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   OLG Stuttgart, 10.02.1995 - 2 U 238/94   

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https://dejure.org/1995,8008
OLG Stuttgart, 10.02.1995 - 2 U 238/94 (https://dejure.org/1995,8008)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.02.1995 - 2 U 238/94 (https://dejure.org/1995,8008)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10. Februar 1995 - 2 U 238/94 (https://dejure.org/1995,8008)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Irreführende Herkunftsvermutung eines Gerätes durch Typenschild mit deutscher Firmenadresse; Hinweispflicht bei der Verwendung im Ausland hergestellter Teile bei der Produktion im Inland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 1128
  • GRUR Int. 1996, 739
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.04.1974 - I ZR 19/73

    Verwendung der Bezeichnung "Germany" im Warenverkehr innerhalb der Bundesrepublik

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.02.1995 - 2 U 238/94
    Zitierung: Abgrenzung BGH, 1974-04-26, I ZR 19/73, NJW 1974, 1559.

    Dieses Verständnis ist nur bei einer isolierten Verwendung des Wortes Germany möglich, wie dies in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs GRUR 1974, 665 f - Germany - zugrundeliegenden Fall geschehen ist.

  • BGH, 12.07.1957 - I ZR 52/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.02.1995 - 2 U 238/94
    Dafür kann die Antragsgegnerin als Störer verantwortlich gemacht werden, weil diese Anpreisung durch das Typenschild ohne aufklärenden Zusatz jedenfalls erleichtert wird (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., UWG-Einl., Rn. 326 b; BGH GRUR 1958, 86, 88 - Ei-Fein).
  • OLG Hamm, 13.03.2014 - 4 U 121/13

    Unzulässige Werbung mit "deutsche Markenkondome"

    Hierdurch wird die Erwartung des Verbrauchers begründet, dass wenn auch nicht ausnahmslos sämtliche, jedoch alle wesentlichen Fertigungsschritte des in Rede stehenden Industrieproduktes in Deutschland erfolgen (vgl. OLG Düsseldorf BeckRS 2011, 13055 zum Hinweis "Produziert in Deutschland"), zumindest habe der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware die bestimmenden Eigenschaften erhält, die für die Wertschätzung des Verkehrs im Vordergrund stehen, in Deutschland stattgefunden (vgl. BGH GRUR 1973, 594 - Ski-Sicherheitsbindung zur Angabe "Eine deutsche Spitzenleistung"; OLG Stuttgart NJW-RR 1995, 1128 zur Verwendung des Wortes "Germany" auf einem Typenschild; Köhler/ Bornkamm , UWG, 32. Aufl., § 5 Rn. 4.83 mwN).
  • OLG Hamm, 20.11.2012 - 4 U 95/12

    Verbraucherschutz: unzulässige Werbung KONDOME - Made in Germany?

    Hierdurch wird die Erwartung des Verbrauchers begründet, alle wesentlichen Fertigungsschritte des in Rede stehenden Industrieproduktes seien in Deutschland erfolgt (vgl. OLG Düsseldorf BeckRS 2011, 13055 zum Hinweis "Produziert in Deutschland"), zumindest habe jedoch der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware die bestimmenden Eigenschaften erhalte, die für die Wertschätzung des Verkehrs im Vordergrund stehen, in Deutschland stattgefunden (vgl. BGH GRUR 1973, 594 - Ski-Sicherheitsbindung zur Angabe "Eine deutsche Spitzenleistung"; OLG Stuttgart NJW-RR 1995, 1128 zur Verwendung des Wortes "Germany" auf einem Typenschild).
  • OLG Hamm, 28.11.2013 - 4 U 81/13

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Kondomen "Made in Germany"

    Hierdurch wird die Erwartung des Verbrauchers begründet, alle wesentlichen Fertigungsschritte des in Rede stehenden Industrieproduktes seien in Deutschland erfolgt (vgl. OLG Düsseldorf BeckRS 2011, 13055 zum Hinweis "Produziert in Deutschland"), zumindest habe der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware die bestimmenden Eigenschaften erhalte, die für die Wertschätzung des Verkehrs im Vordergrund stehen, in Deutschland stattgefunden (vgl. BGH GRUR 1973, 594 - Ski-Sicherheitsbindung zur Angabe "Eine deutsche Spitzenleistung"; OLG Stuttgart NJW-RR 1995, 1128 zur Verwendung des Wortes "Germany" auf einem Typenschild).
  • LSG Bayern, 27.07.2006 - L 3 U 377/03

    Anerkennung und Entschädigung einer Hautkrankheit als Berufskrankheit (BK) ;

    Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Akten des SG Regensburg S 4 U 340/89 und des BayLSG L 2 U 238/94 hingewiesen.
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