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   BGH, 08.02.1995 - XII ZR 42/93   

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https://dejure.org/1995,8238
BGH, 08.02.1995 - XII ZR 42/93 (https://dejure.org/1995,8238)
BGH, Entscheidung vom 08.02.1995 - XII ZR 42/93 (https://dejure.org/1995,8238)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 1995 - XII ZR 42/93 (https://dejure.org/1995,8238)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einräumung eines Optionsrechts nach Ablauf der Mietzeit - Verbrauch der ursprünglichen Option als Hindernis für ein weiteres Optiosrecht - Widersprüchlichkeit der Auslegung einer Nachtragsvereinbarung - Erfordernis eienr unmißverständlichen Vereinbarung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einräumung eines Optionsrechts nach Ablauf der Mietzeit; Verbrauch der ursprünglichen Option als Hindernis für ein weiteres Optiosrecht; Widersprüchlichkeit der Auslegung einer Nachtragsvereinbarung; Erfordernis eienr unmißverständlichen Vereinbarung der Vertragsparteien ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 714
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.01.1987 - I ZR 230/85

    Fortbestehen des Feststellungsinteresses nach Erhebung einer Leistungsklage

    Auszug aus BGH, 08.02.1995 - XII ZR 42/93
    Obwohl die Kläger von vornherein Leistungsklage auf zukünftige Räumung (§ 257 ZPO) hätten erheben können (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Dezember 1989 - IX ZR 234/88 - BGHZ ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 16) und obwohl sie in einem Parallelprozeß später Räumungsklage erhoben haben, bleibt die Feststellungsklage in der vorliegenden besonderen Fallgestaltung ausnahmsweise zulässig (vgl. BGHZ 99, 340, 342 f. m.N.).
  • BGH, 21.12.1989 - IX ZR 234/88

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage neben einer Leistungsklage; Verzicht auf

    Auszug aus BGH, 08.02.1995 - XII ZR 42/93
    Obwohl die Kläger von vornherein Leistungsklage auf zukünftige Räumung (§ 257 ZPO) hätten erheben können (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Dezember 1989 - IX ZR 234/88 - BGHZ ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 16) und obwohl sie in einem Parallelprozeß später Räumungsklage erhoben haben, bleibt die Feststellungsklage in der vorliegenden besonderen Fallgestaltung ausnahmsweise zulässig (vgl. BGHZ 99, 340, 342 f. m.N.).
  • BGH, 25.02.1992 - X ZR 88/90

    Substantiierung des Klagevortrages; Ablehnung eines Beweisantrags

    Auszug aus BGH, 08.02.1995 - XII ZR 42/93
    Die Auslegung eines Vertrages ist zwar Sache des Tatrichters und kann in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - BGHR ZPO § 549 Abs. 1 Vertragsauslegung 1 = NJW 1992, 1967, 1968 m.N.).
  • BGH, 14.07.1982 - VIII ZR 196/81

    Erlöschen des Optionsrechts zur Mietverlängerung

    Auszug aus BGH, 08.02.1995 - XII ZR 42/93
    Soll in einem solchen Falle das Optionsrecht abweichend von diesem Grundsatz fortbestehen, "so bedarf dies einer unmißverständlichen Vereinbarung der Vertragsparteien" (BGH. Urteil vom 14. Juli 1982 - VIII ZR 196/81 - NJW 1982, 2770 f).
  • BGH, 25.09.1975 - VII ZR 179/73

    Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 08.02.1995 - XII ZR 42/93
    Da weitere Feststellungen nicht erforderlich und auch nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Auslegung der Nachtragsvereinbarung selbst vornehmen (BGHZ 65, 107, 112 [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73]; vgl. auch Stein/Jonas/Grunsky a.a.O. Rdn. 39 m.N.; Münch-KommZPO/Walchshöfer a.a.O. Rdn. 16).
  • BGH, 17.09.1980 - IVb ZR 550/80

    Auslegung eines Unterhaltsverzichts

    Auszug aus BGH, 08.02.1995 - XII ZR 42/93
    Ein Verstoß gegen Auslegungsregeln liegt u.a. dann vor, wenn die Auslegung in sich widersprüchlich ist (vgl. Senatsurteil vom 17. September 1980 - IVb ZR 550/80 - FamRZ 1980, 1104; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. §§ 549, 550 Rdn. 36; MünchKommZPO/Walchshöfer § 550 Rdn. 15).
  • OLG Frankfurt, 14.10.2019 - 12 U 145/19

    Gewerberaum-Mietverhältnis: Vereinbarung eines neuen Optionsrechts zur

    Werde das ursprüngliche Mietverhältnis über den Optionszeitraum hinaus verlängert und soll der Mieter auch für die Verlängerungszeit ein Optionsrecht haben, so bedürfe es dazu einer unmissverständlichen Vereinbarung (vgl. BGH, NJW-RR 95, 714; NJW 82, 2717).

    Das Landgericht sei fälschlicherweise von einer Verlängerung des ursprünglichen Mietverhältnisses ausgegangen und habe zur Rechtfertigung auf ein BGH-Urteil Bezug genommen, welches allein die Frage des Fortbestehens des Optionsrechts in einem verlängerten Mietverhältnis betreffe (BGH, NJW-RR 1995, 714; NJW 1982, 2717).

    b) Auch das BGH-Urteil vom 08.02.1995 (XII ZR 42/93, NJW-RR 1995, 714) kann zur Argumentation herangezogen werden.

    a) Das Landgericht hat dazu zutreffend die Rechtsprechung des BGH (insbes. Urteil vom 08. Februar 1995 - XII ZR 42/93 -, Rn. 12-14, juris, NJW-RR 1995, 714) zitiert.

  • OLG Bamberg, 03.06.2020 - 8 U 356/19

    Verlängerungsoption und einvernehmliche Vertragsverlängerung im Mietvertrag

    Soll in einem derartigen Fall das Optionsrecht weiter fortbestehen, so bedarf dies einer unmissverständlichen Vereinbarung der Vertragsparteien (BGH, Urteil vom 08.02.1995, Az.: VII ZR 42/93, NJW-RR 1995, 714).
  • AG Oberhausen, 06.10.2020 - 37 C 863/20

    Coronabedingte Betriebsuntersagungen: Hälftige Kürzung der Gewerberaummiete wegen

    Die Beklagten haben nicht - was unstreitig ist -schriftlich von ihrem Optionsrecht, den Vertrag zu verlängern, Gebrauch gemacht, weshalb das Mietverhältnis mit Ablauf des 31.01.2020 grundsätzliche endete (BGH NJW-RR 1995, 714).
  • OLG Frankfurt, 03.09.2019 - 12 U 145/19
    Daraus folgt auch, dass bereits erloschene Rechte aus dem Mietvertrag (hier: eine Verlängerungsoption für den Mieter) erloschen bleiben und durch den Nachtrag nicht wieder aufleben, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wird (vgl. BGH, Urt. v. 8.2.1995 - XII ZR 42/93, NJW-RR 1995, 714).
  • LG Darmstadt, 27.09.2018 - 9 O 33/18
    Wird das ursprüngliche Mietverhältnis über den Optionszeitraum hinaus verlängert und soll der Mieter auch für die Verlängerungszeit ein Optionsrecht haben, so bedarf es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, dazu einer unmissverständlichen Vereinbarung (BGH, NJW-RR 95, 714; NJW 82, 2717).
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