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   BGH, 04.04.1996 - NotZ 30/95   

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https://dejure.org/1996,3718
BGH, 04.04.1996 - NotZ 30/95 (https://dejure.org/1996,3718)
BGH, Entscheidung vom 04.04.1996 - NotZ 30/95 (https://dejure.org/1996,3718)
BGH, Entscheidung vom 04. April 1996 - NotZ 30/95 (https://dejure.org/1996,3718)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Disziplinarverfahren - Wirksamkeit einer Einleitungsverfügung - Unterzeichnung mit Paraphe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BDO § 30 Abs. 1; SchlHLDO § 28 Abs. 1
    Anforderungen an die Form der Einleitung eines Disziplinarverfahrens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 1015
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 15/93

    Voraussetzungen für ein vorläufiges Berufsverbot für einen Notar durch die

    Auszug aus BGH, 04.04.1996 - NotZ 30/95
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschluß vom 25. April 1994 - NotZ 15/93 - BGHR BNotO § 96 Disziplinarverfahren 4. - in Juris dokumentiert, m.w.N.) darf gegen einen Notar die vorläufige Amtsenthebung nur verhängt werden, wenn seine Entfernung aus dem Amt zu erwarten, diese Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.
  • BGH, 21.06.1965 - NotZ 3/65

    Amtsenthebung eines Notars

    Auszug aus BGH, 04.04.1996 - NotZ 30/95
    Für das Verfahren nach § 111 BNotO einschließlich der Beweiserhebung gilt nicht die Strafprozeßordnung, maßgebend sind vielmehr die Grundsätze der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (st.Rspr. des BGH, Beschluß vom 5. April 1976 - NotZ 11/75 - DNotZ 1977, 121, Beschluß vom 21. Juni 1965 - NotZ 3/65 - BGHZ 44/65).
  • BGH, 02.07.1984 - NotZ 4/84

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 04.04.1996 - NotZ 30/95
    (1.) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine vorläufige Amtsenthebung bei dem begründeten Verdacht einer Falschbeurkundung auch ohne Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Vorgänge, die den Verdacht der schweren Pflichtverletzung begründen, in der Öffentlichkeit bekannt geworden sind und durch dauernde zivilprozessuale Auseinandersetzungen ihre Aktualität behalten, so daß das Vertrauen des rechtsuchenden Publikums in die Integrität des Notars weiter empfindlich gestört wird (Beschluß vom 2. Juli 1984 - NotZ 4/94 - DNotZ 1985, 487, 488).
  • BGH, 05.04.1976 - NotZ 11/75

    Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Notars - Stellen des

    Auszug aus BGH, 04.04.1996 - NotZ 30/95
    Für das Verfahren nach § 111 BNotO einschließlich der Beweiserhebung gilt nicht die Strafprozeßordnung, maßgebend sind vielmehr die Grundsätze der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (st.Rspr. des BGH, Beschluß vom 5. April 1976 - NotZ 11/75 - DNotZ 1977, 121, Beschluß vom 21. Juni 1965 - NotZ 3/65 - BGHZ 44/65).
  • OVG Niedersachsen, 03.06.2008 - 6 LD 2/06

    Zurückstufung als Konsequenz eines beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens;

    Ausnahmsweise kann aber auch die Abzeichnung der Verfügung durch eine Paraphe, die grundsätzlich auch die Herleitung auf den zuständigen Beamten zulässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.7.2000 - BVerwG 2 B 19.00 -, Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 12), ausreichen, wenn nach den Umständen gewährleistet ist, dass der betroffene Beamte und das im Streitfall angerufene Gericht mit hinreichender Gewissheit feststellen können, dass das die Einleitung beinhaltende Aktenstück von dem zuständigen Dienstvorgesetzten abgezeichnet worden ist und dass dieser hiermit nicht nur einen Entwurf, sondern die endgültige Fassung der Einleitungsverfügung hat abzeichnen wollen (vgl. BGH - Senat für Notarsachen, Beschl. v. 4.4.1996 - NotZ 30/95 -, NJW-RR 1996, 1015 = BGHR BDO § 30 Abs. 1 Disziplinarverfügung 1 u. OLG Celle, Urt. v. 19.1.1999 - Not 4/98 -, NdsRpfl. 1999, 289 - jeweils für die Einleitungsverfügung im förmlichen Disziplinarverfahren).

    Der von dem BGH in seinem Beschluss vom 4. April 1996 (- NotZ 30/95 -, NJW-RR 1996, 1015 ff.) aufgestellte Grundsatz, nach dem die Paraphierung einer Sammelverfügung den Anforderungen an die Unterzeichnung einer Einleitungsverfügung nicht genügt, ist wegen der geänderten Gesetzesfassung nicht übertragbar.

  • OVG Niedersachsen, 13.05.2005 - 3 ZD 1/05

    Ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der angeordneten vorläufigen

    Ausnahmsweise kann aber auch die Abzeichnung der Verfügung durch eine Paraphe, die grundsätzlich auch die Herleitung auf den zuständigen Beamten zulässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.7.2000 - BVerwG 2 B 19.00 -, Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 12), ausreichen, wenn nach den Umständen gewährleistet ist, dass der betroffene Beamte und das im Streitfall angerufene Gericht mit hinreichender Gewissheit feststellen können, dass das die Einleitung beeinhaltende Aktenstück von dem zuständigen Dienstvorgesetzten abgezeichnet worden ist und dass dieser hiermit nicht nur einen Entwurf, sondern die endgültige Fassung der Einleitungsverfügung hat abzeichnen wollen (vgl. BGH - Senat für Notarsachen, Beschl. v. 4.4.1996 - NotZ 30/95 -, NJW-RR 1996, 1015 = BGHR BDO § 30 Abs. 1 Disziplinarverfügung 1 u. OLG Celle, Urt. v. 19.1.1999 - Not 4/98 -, NdsRpfl. 1999, 289 - jeweils für die Einleitungsverfügung im förmlichen Disziplinarverfahren).
  • OVG Niedersachsen, 19.11.2007 - 20 ZD 8/06

    Möglichkeit einer Vertretung des Vertreters der Einleitungsbehörde durch

    Entscheidend ist vielmehr, dass nach den Umständen gewährleistet ist, dass der Adressat der Einleitungsverfügung und die mit dem Disziplinarverfahren befassten Gerichte mit hinreichender Gewissheit klären können, dass die Verfügung auf dem Willen des für ihre Unterzeichnung Zuständigen beruht und mit seinem Willen dem Adressaten zugestellt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 4.4. 1996 - NotZ 30/95 -, NJW-RR 1996, 1015 [1015]).
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