Rechtsprechung
OLG Hamburg, 26.01.1995 - 3 U 250/94 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,5188) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
UWG § 1
Verfahrensgang
- OLG Hamburg, 26.01.1995 - 3 U 250/94
- OLG Hamburg, 26.01.1996 - 3 U 250/94
Papierfundstellen
- NJW-RR 1996, 365
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 24.01.1991 - I ZR 133/89
Telefonwerbung IV - Telefon-Werbung
Auszug aus OLG Hamburg, 26.01.1995 - 3 U 250/94
Bei einer erstmaligen Telefonwerbung für eine Zusatzeintragung des Fernsprechteilnehmers im Amtlichen Fernsprechbuch ist ein sachliches Interesse des Anzurufenden zu vermuten, eine Nachahmung durch Dritte ist bei diesem Sonderfall nicht zu besorgen (zu BGH, NJW 1991, 2087 = GRUR 1991, 764 - Telefonwerbung IV).«.
- OLG Köln, 04.09.1998 - 6 U 21/98
Wettbewerbsverstoß durch Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden
Auch das OLG Hamburg habe in der Entscheidung NJW-RR 96, 365 f das berechtigte Interesse allein daraus hergeleitet, daß das angebotene Produkt für den beworbenen Kunden von Interesse habe sein können.Entgegen der Auffassung der Beklagten hat auch das OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 26.1.1995 (NJW-RR 96, 365 f) für die vorliegende Fallkonstellation nicht angenommen, daß derartige Anrufe bereits dann erlaubt seien, wenn das angebotene Produkt für den beworbenen Kunden von Interesse sein konnte.
- AG Wetter, 09.01.2006 - 8 C 98/05 Es ist dem Optiker jedoch als wettbewerblich unzulässig untersagt, dem Kunden ohne dessen Aufforderung eine Nachprüfung der vom Augenarzt ermittelten Werte anzubieten (vergl. OLG P, NJW-RR 1996, 365 f).