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   OLG Oldenburg, 11.08.1998 - 5 U 23/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,8628
OLG Oldenburg, 11.08.1998 - 5 U 23/98 (https://dejure.org/1998,8628)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.08.1998 - 5 U 23/98 (https://dejure.org/1998,8628)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11. August 1998 - 5 U 23/98 (https://dejure.org/1998,8628)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 402 ZPO; § 397 ZPO
    Sudecksche Erkrankung nach konservativer Behandlung; Behandlungsfehler bei einer Radiusfraktur; Grenzen des Anhörungsrechts auf Grund des Sachverständigengutachtens; Schuldhafte Versäumung einer rechtzeitigen Therapie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sudecksche Erkrankung nach konservativer Behandlung; Behandlungsfehler bei einer Radiusfraktur; Grenzen des Anhörungsrechts auf Grund des Sachverständigengutachtens; Schuldhafte Versäumung einer rechtzeitigen Therapie

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 178
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 10.05.2005 - VI ZR 245/04

    Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens in der

    Das Recht der Partei, den Sachverständigen persönlich zu hören und diesem auch selbst Fragen zu stellen, bezieht sich auf medizinische Fragen, die für die Entscheidung erheblich sind und für die Erläuterungsbedarf geltend gemacht wird (vgl. OLG Oldenburg, NJW-RR 1999, 178, 179).
  • OLG Brandenburg, 08.04.2005 - 1 W 3/05

    Zum Vergütungsanspruch des Sachverständigen bei Verweigerung einer mündlichen

    Von dieser Pflicht ist das Gericht nur entbunden, wenn es allein um die Beantwortung bereits eindeutig geklärter oder beweisunerheblicher Fragen geht (s. OLG Hamm, MDR 1985, S. 593; OLG Oldenburg, OLGR 1998, S. 17, 18; NJW-RR 1999, S. 178, 179; Geiß/ Greiner, aaO., S. 253; Zöller/Greger, aaO., § 411 Rdn. 5 a; Baumbach/Hartmann, aaO., § 411 Rdn. 14); allerdings besteht die Pflicht des Gerichts, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, auch dann, wenn das Gericht dies für unzweckmäßig und entbehrlich hält (s. BGH NJW-RR 2003, S. 208, 209).
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