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   LG Hamburg, 29.07.1998 - 314 T 239/98   

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https://dejure.org/1998,12283
LG Hamburg, 29.07.1998 - 314 T 239/98 (https://dejure.org/1998,12283)
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.1998 - 314 T 239/98 (https://dejure.org/1998,12283)
LG Hamburg, Entscheidung vom 29. Juli 1998 - 314 T 239/98 (https://dejure.org/1998,12283)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 581
  • MDR 1998, 1375
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • KG, 12.06.2001 - 1 W 178/01

    Kosten bei vorangegangenem Mahnverfahren - Vollzug der Abgabe

    Eine der beiden dazu vertretenen Auffassungen nimmt an, die Gebühr entstehe bereits dann, wenn nach Widerspruch des Antragsgegners ein unbedingter Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt oder ein bereits zuvor vorsorglich gestellter Antrag mit Eingang des Widerspruchs wirksam wird (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1999, 1292; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 704; OLG Hamburg MDR 1998, 1121 [1122]; LG Hamburg NJW-RR 1999, 581; Markl/Meyer, GKG, 4. Aufl., KV Nr. 1202 Rdn. 4 mwN; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, 36. EL, KV Nr. 1201, Rdn. 2 und 3; Hartmann, KostG, 30. Aufl., GKG, KV Nr. 1201, Rdn. 5; Musielak/Voit, ZPO, 2. Aufl., § 696 Rdn. 8; Salten MDR 1997, 612; Meyer JurBüro 1998, 117).

    Dies wäre auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht bedenklich, weil dann keine sachgerechte Verknüpfung zwischen konkreter staatlicher Leistung und Höhe der geforderten Gebühren mehr vorläge (vgl. dazu einerseits AG Hamburg AnwBl 1999, 230 f. und vor allem Liebheit, NJW 2000, 2235 [2239 und 2241], andererseits LG Hamburg NJW-RR 1999, 581).

  • AG Hamburg, 07.03.1999 - 77 B L 2629/97
    Auch haben manche Antragsteller nach der Beschwerdeentscheidung der für die Beschwerden in Kostensachen zuständigen Zivilkammer 14 des Landgerichts Hamburg in der Sache 314 T 239/98 (77 B g 24485/86) vom 29.7.98 (MDR 98, 1121) - 230 - AnwBl 1999, 230-234 - 231 - und nach deren Entscheidung über die Gegenvorstellung vom 23.12.98 ihre Erinnerungen zurückgenommen.
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