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   OLG Frankfurt, 16.03.1999 - 5 U 191/98   

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OLG Frankfurt, 16.03.1999 - 5 U 191/98 (https://dejure.org/1999,16535)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.03.1999 - 5 U 191/98 (https://dejure.org/1999,16535)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. März 1999 - 5 U 191/98 (https://dejure.org/1999,16535)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 348
  • NZI 1999, 366
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Frankfurt, 11.03.2008 - 5 U 29/06

    Zulassung der Nebenintervention: Begriff des rechtlichen Interesses

    Die Kosten des Zwischenstreits haben im Falle der Zurückweisung der Nebenintervention in entsprechender Anwendung des § 91 ZPO die Nebeintervenientinnen zu tragen (vgl. Senat, Zwischenurteile vom 27. September 2005 - 5 U 205/04; vom 13. September 2005 - 5 U 136/04; vom 16. März 1999 - 5 U 191/98, insoweit in OLGReport 1999, 205 und NZI 1999, 366 nicht abgedruckt, BAG NJW 1968, 73; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 71 ZPO Rn. 7).
  • OLG Stuttgart, 05.11.2013 - 1 Sch 1/11

    Schiedsrichterliches Verfahren: Zulässigkeit eines Verfahrens auf

    b) Dazuhin hat die Nebenintervenientin als Konkursgläubigerin deshalb ein Interesse am Obsiegen der Ag., weil eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs eine Vollstreckung jedenfalls in den in Deutschland belegenen Teil der Konkursmasse - an der sie als Gläubigerin beteiligt ist - ermöglicht (ähnlich für den Beitritt eines beitretenden Gläubigers im Anfechtungsprozess des Verwalters OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 348, juris Rn. 9; Zöller/Vollkommer aaO, § 66 Rn. 10), und weil eine Vollstreckbarerklärung auch Auswirkungen auf die (etwaige) Rechtsverfolgung eigener Ansprüche der Konkursmasse hätte.
  • OLG Rostock, 21.04.2004 - 6 U 171/02

    Zum Schadensersatzanspruch des Insolvenzverwalters gegen den ehemaligen

    Sie hat als Insolvenzgläubigerin der Gemeinschuldnerin ein eigenes rechtliches Interesse an Massestreitigkeiten des Insolvenzverwalters (OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 348; Zöller/Vollkommer, 24. Aufl., § 66 ZPO Rn. 9).
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