Rechtsprechung
OLG Koblenz, 01.12.1999 - 4 U 1338/99 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 2000, 534
- MDR 2000, 735
- NZM 2000, 311
Wird zitiert von ... (2)
- KG, 10.10.2002 - 5 W 287/02
Rechtsberatung durch Hausverwaltung
Insbesondere die hier vom Antragsteller hinsichtlich mietrechtlicher Forderungen allein beanstandete gerichtliche Durchsetzung betrifft im Allgemeinen nur eher seltene Ausnahmefälle einer seriösen Hausverwaltung (dies lässt OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 534, 535 außer Betracht).Häufig sind die Mieter nur schlicht zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig, so dass auch die gerichtliche Verfolgung gegen sie gerichteter Ansprüche keine besonderen rechtlichen Probleme aufwirft (vgl. hierzu auch die Fallgestaltung in OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 534: Öffentliche Klagezustellung mit Versäumnisurteil im Räumungsprozess).
Wenn - unter Hinweis auf den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes - für die gerichtliche Durchsetzung von Mietforderungen generell die Einschaltung eines Rechtsanwalts gefordert wird (OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 534, 535; OLG Karlsruhe, AnwBl. 1990, 105; auch KG, 24. ZS, NJW 1991, 1304, 1305 für einen WEG-Verwalter - insoweit überholt durch BGH, NJW 1993, 1924, 1925; vgl. dazu auch nunmehr KG, 24. ZS, NJW-RR 1996, 526, 527 - weitergehend OLG Köln, VersR 1990, 431 für Mahn- und Vollstreckungsverfahren von Hausverwaltungen;… Rennen/Caliebe, a.a.O., Art. 1 § 5 Rdnr. 92: auch Prozessführung;… Altenhoff/Busch/Chemnitz, a.a.O., Art. 1 § 5 Rdnr. 26: auch Rechtsvertretung; unklar OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 1993, 335: Durchsetzung von Mieterhöhungsverlangen, aber unklar, ob auch gerichtlich), so wird übersehen, dass der Hausverwalter auch dies - und die weitere Begleitung der Prozesse - "als Vertreter" des Eigentümers gar nicht durchführen dürfte, wenn die Verfahrensführung eine unerlaubte Rechtsberatung des Hausverwalters wäre.
- KG, 10.10.2002 - 5 W 289/02
Rechtsberatung durch Hausverwaltung
Insbesondere die hier vom Antragsteller hinsichtlich mietrechtlicher Forderungen allein beanstandete gerichtliche Durchsetzung sowie die - gerichtliche und außergerichtliche - Abwicklung von Schadensersatzansprüchen betreffen im Allgemeinen nur eher seltene Ausnahmefälle einer seriösen Hausverwaltung (dies lässt OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 534, 535 außer Betracht).Häufig sind die Mieter nur schlicht zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig, so dass auch die gerichtliche Verfolgung gegen sie gerichteter Ansprüche keine besonderen rechtlichen Probleme aufwirft (vgl. hierzu auch die Fallgestaltung in OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 534: öffentliche Klagezustellung mit Versäumnisurteil im Räumungsprozess).
Wenn - unter Hinweis auf den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes - für die gerichtliche Durchsetzung von Mietforderungen generell die Einschaltung eines Rechtsanwalts gefordert wird (OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 534, 535; OLG Karlsruhe, AnwBl. 1990, 105; auch KG, 24. ZS, NJW 1991, 1304, 1305 für einen WEG-Verwalter - insoweit überholt durch BGH, NJW 1993, 1924, 1925; vgl. dazu auch nunmehr KG, 24. ZS, NJW-RR 1996, 526, 527 - weitergehend OLG Köln, VersR 1990, 431 für Mahn- und Vollstreckungsverfahren von Hausverwaltungen;… Rennen/Caliebe, a.a.O., Art. 1 § 5 Rdnr. 92: auch Prozessführung;… Altenhoff/Busch/Chemnitz, a.a.O., Art. 1 § 5 Rdnr. 26: auch Rechtsvertretung; unklar OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 1993, 335: Durchsetzung von Mieterhöhungsverlangen, aber unklar, ob auch gerichtlich), so wird übersehen, dass der Hausverwalter auch dies - und die weitere Begleitung der Prozesse - "als Vertreter" des Eigentümers gar nicht durchführen dürfte, wenn die Verfahrensführung eine unerlaubte Rechtsberatung des Hausverwalters wäre.