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   KG, 17.08.1999 - 1 W 6449/98   

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KG, 17.08.1999 - 1 W 6449/98 (https://dejure.org/1999,18974)
KG, Entscheidung vom 17.08.1999 - 1 W 6449/98 (https://dejure.org/1999,18974)
KG, Entscheidung vom 17. August 1999 - 1 W 6449/98 (https://dejure.org/1999,18974)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 58
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Stuttgart, 31.07.2003 - 8 W 306/03

    Kostenentscheidung: Rücknahme des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid und

    Demgemäß ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass dann, wenn der Rechtspfleger nicht alle beantragten Kosten in den Vollstreckungsbescheid aufnimmt, für den Antragsteller bzw. Kläger das Rechtsmittel der Kostenbeschwerde nach §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO eröffnet ist (KG (28.11.2000) KGRep 2001, 70; KG (17.8.1999) NJW-RR 2001, 58; OLG Frankfurt RPfl 1981, 239; Thomas / Putzo / Hüßtege, ZPO 25. Aufl. 2003, Rn 12, 20; Vollkommer aaO Rn 19; Holch aaO Rn 66; Olzen aaO Rn 74; Musielak / Voit, ZPO 3. Aufl. 2002, Rn 5, je zu § 699).

    Soweit eine verbreitete, teilweise als "herrschende Meinung" bezeichnete Ansicht es für unzulässig hält, im Anschluss an den Vollstreckungsbescheid ein ergänzendes Kostenfestsetzungsverfahren durchzuführen, weil dies mit dem Zweck des Mahnverfahrens - schnelle Titelschaffung - unvereinbar sei (so zB KG MDR 1995, 530; OLG Schleswig JurBüro 1985, 781; OLG Frankfurt RPfl 1981, 239; beiläufig auch BGH NJW 1991, 2084; Hansens JurBüro 1987, 1281; anderer Ansicht (mit den besseren Gründen) zB OLG München RPfl 1997, 172; OLG Koblenz JurBüro 1985, 780; nun auch KG NJW-RR 2001, 58; KGRep 2001, 70), trifft dies nicht den vorliegenden Sachverhalt.

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