Weitere Entscheidung unten: AG Berlin-Mitte, 10.09.2003

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   BGH, 03.07.2003 - III ZR 348/02   

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https://dejure.org/2003,1145
BGH, 03.07.2003 - III ZR 348/02 (https://dejure.org/2003,1145)
BGH, Entscheidung vom 03.07.2003 - III ZR 348/02 (https://dejure.org/2003,1145)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 2003 - III ZR 348/02 (https://dejure.org/2003,1145)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unwirksamkeitssanktion bei einer vertragliche Bestimmung, wonach der Entleiher dem Verleiher eine Vermittlungsprovision zu zahlen hat, wenn er den Leiharbeitnehmer vor Ablauf der gesetzlich geregelten maximalen Überlassungsdauer von zwölf Monaten oder innerhalb von sechs ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitnehmerüberlassungsvertrag: Unwirksamkeit einer Vermittlungsprovisionsvereinbarung für den Fall der Übernahme des Leiharbeitnehmers durch den Entleiher

  • Judicialis

    BGB § 134; ; AÜG § 9 Nr. 4 in der Fassung vom 3. Februar 1995

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung des Arbeitnehmerentleihers zur Zahlung einer Vermittlungsprovision

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Vermittlungsprovision bei Übernahme des Leiharbeitnehmers?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einstellung eines Leiharbeitnehmers durch den Entleiher ? Unwirksamkeit einer Vereinbarung über eine Provision für den Verleiher ? Erstreckung der Unwirksamkeit über das Einstellungsverbot des § 9 Nr. 4 AÜG a. F. hinaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Zahlung einer Vermittlungsprovision an einen gewerbsmäßigen Verleiher

Papierfundstellen

  • BGHZ 155, 311
  • NJW 2003, 2906
  • NJW-RR 2003, 1713 (Ls.)
  • MDR 2003, 1296
  • NZA 2003, 1025
  • WM 2003, 2062
  • BB 2003, 2015
  • DB 2003, 2125
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • AG Düsseldorf, 17.01.2001 - 25 C 14262/00

    Anspruch auf Zahlung einer Provision auf Grund Allgemeiner Geschäftsbedingungen

    Auszug aus BGH, 03.07.2003 - III ZR 348/02
    Bei der Regelung des § 9 Nr. 4 AÜG a.F. handelt es sich um ein den Schutz des Leiharbeitnehmers bezweckendes gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB (vgl. LAG Baden-Württemberg aaO; Becker/Wulfgramm, AÜG 3. Aufl. 1985 Art. 1 § 9 Rn. 30a; Ulber, AÜG 2. Aufl. 2002 § 9 Rn. 72, 79; Künzl EWiR 2001, 511; s. auch BGHZ 75, 299, 302 ).

    Dementsprechend sind nach § 9 Nr. 4 AÜG unwirksam nicht allein ausdrückliche Einstellungsverbote, sondern auch sonstige Vereinbarungen zwischen Verleiher und Entleiher, die den Wechsel des Leiharbeitnehmers zum Entleiher verhindern oder wesentlich erschweren (vgl. Ulber aaO; Künzl aaO; AG Hamburg aaO; AG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1495; vgl. auch ErfK/Wank aaO Rn. 23).

  • BGH, 08.11.1979 - VII ZR 337/78

    Entlohnung einer unzulässigen Arbeitnehmerentleihung

    Auszug aus BGH, 03.07.2003 - III ZR 348/02
    Bei der Regelung des § 9 Nr. 4 AÜG a.F. handelt es sich um ein den Schutz des Leiharbeitnehmers bezweckendes gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB (vgl. LAG Baden-Württemberg aaO; Becker/Wulfgramm, AÜG 3. Aufl. 1985 Art. 1 § 9 Rn. 30a; Ulber, AÜG 2. Aufl. 2002 § 9 Rn. 72, 79; Künzl EWiR 2001, 511; s. auch BGHZ 75, 299, 302 ).
  • Drs-Bund, 01.02.1994 - BT-Drs 12/6719
    Auszug aus BGH, 03.07.2003 - III ZR 348/02
    Demselben Zweck diente Art. 1 Nr. 3 des Beschäftigungsförderungsgesetzes (BeschG 1994) vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1786), der § 23 AFG erneut änderte und das Alleinvermittlungsrecht der Bundesanstalt für Arbeit aufhob (vgl. Begründung der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. zu dem Entwurf eines Beschäftigungsförderungsgesetzes 1994 BT-Drucks. 12/6719 S. 12; s. zu der Gesetzesgeschichte im einzelnen Fuchs in Gagel, SGB III 4. Aufl. Vor §§ 291-303 Rn. 17 ff).
  • LG München I, 17.04.2002 - 15 S 14596/01

    Wirksamkeit von Vereinbarungen zur Zahlung einer Vermittlungsgebühr für

    Auszug aus BGH, 03.07.2003 - III ZR 348/02
    Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten jedoch, die Unwirksamkeitsfolge darüber hinaus auf Abreden mit vergleichbarer Wirkung zu erstrecken (vgl. Boemke, AÜG 2002 § 9 Rn. 50; Ulber aaO Rn. 78; Künzl aaO S. 512; LG München I BB 2002, 1595, 1596 ; AG Hamburg NZA-RR 2002, 239 f).
  • BGH, 10.11.2011 - III ZR 77/11

    Arbeitnehmerüberlassungsvertrag: Wirksamkeit einer Vermittlungshonorarklausel

    Nach der Rechtsprechung des Senats erstreckt sich dieses Verbot auf Vereinbarungen zwischen Verleiher und Entleiher, die den Wechsel des Arbeitnehmers zum Entleiher verhindern oder wesentlich erschweren; hiervon können auch Vermittlungsprovisionen erfasst sein, die sich der Verleiher für den Fall der Übernahme des Arbeitnehmers durch den Entleiher versprechen lässt (Senatsurteile vom 3. Juli 2003 - III ZR 348/02, BGHZ 155, 311, 314 ff [zu § 9 Nr. 4 AÜG a.F.]; vom 7. Dezember 2006 aaO S. 764 Rn. 11 und vom 11. März 2010 - III ZR 240/09, NJW 2010, 2048 Rn. 11).

    Danach ist die Übernahme des Leiharbeitnehmers in ein normales Arbeitsverhältnis sozialpolitisch erwünscht und somit auch grundsätzlich "honorarwürdig"; die Vermittlungsvergütung ist der teilweise Ausgleich dafür, dass der ungeplante Wechsel zum Entleiher erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Verleiher bringen kann, da er einen von ihm ausgewählten und bereit gehaltenen, qualifizierten und offenbar geschätzten Arbeitnehmer "verliert", wohingegen der Entleiher einen wirtschaftlichen Vorteil erhält, indem er einen Arbeitnehmer einstellen kann, den er zuvor - während der Überlassung - erprobt hat (s. dazu Senatsurteile vom 3. Juli 2003 aaO S. 313 f und vom 7. Dezember 2006 aaO Rn. 14; Schüren, AÜG, 3. Aufl., § 9 Rn. 71; Boemke/Lembke, AÜG, 2. Aufl., § 9 Rn. 176).

  • BGH, 11.03.2010 - III ZR 240/09

    Arbeitnehmerüberlassung: Angemessenheit der Höhe der Vergütung in den AGB des

    Der Senat (BGHZ 155, 311, 314 f) hat diese Unwirksamkeitsfolge nicht auf ausdrückliche Einstellungsverbote beschränkt, sondern weiter auf sonstige Vereinbarungen zwischen Verleiher und Entleiher erstreckt, die den Wechsel des Arbeitnehmers zum Entleiher verhindern oder wesentlich erschweren.

    Sie kommt in ihren Folgen dem in § 9 Nr. 3 1. Halbsatz AÜG geregelten Einstellungsverbot so nahe, dass auf sie die Anwendung dieser Vorschrift gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 155, 311, 315; Mengel in: Thüsing, AÜG, 2005, § 9 Rn. 54; Boemke/Lembke, AÜG, 2. Aufl., § 9 Rn. 192).

    Die Vermittlungsprovision ist allein daran geknüpft, dass die entleihende Beklagte mit dem Leiharbeitnehmer ein Beschäftigungsverhältnis begründet (vgl. Senatsurteil BGHZ 155, 311, 317 f).

    Das Verbot, dem Entleiher zu untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht, dient dem Zweck, dem Leiharbeitnehmer die Chance des Wechsels auf einen anderen Arbeitsplatz - möglichst einen Dauerarbeitsplatz beim Entleiher - zu wahren (Senatsurteil BGHZ 155, 311, 317).

    Die Berufsfreiheit des Leiharbeitnehmers, deren Schutz das Gesetz ganz wesentlich im Blick hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 155, 311, 313 f), wird deshalb bereits durch die Vereinbarung der überhöhten Provision beeinträchtigt, auch wenn eine Reduzierung im gerichtlichen Verfahren später möglich wäre.

  • BGH, 07.12.2006 - III ZR 82/06

    Wirksamkeit eines Provisionsversprechens zu Gunsten des Arbeiternehmerverleihers

    Seit In-Kraft-Treten des § 9 Nr. 3 AÜG in der Fassung des "Hartz III-Gesetzes" vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848, 2909) kann sich der Verleiher vom Entleiher auch formularmäßig eine angemessene Vermittlungsprovision für den Fall versprechen lassen, dass der Entleiher den Leiharbeitnehmer im Anschluss an die Überlassung übernimmt (anders noch Senatsurteil BGHZ 155, 311 zu § 9 Nr. 4 AÜG a.F.).

    Der Senat (BGHZ 155, 311, 314 f) hat diese Unwirksamkeitsfolge nicht auf ausdrückliche Einstellungsverbote beschränkt, sondern weiter auf sonstige Vereinbarungen zwischen Verleiher und Entleiher, die den Wechsel des Leiharbeitnehmers zum Entleiher verhindern oder wesentlich erschweren, erstreckt.

  • OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 10 U 318/20

    Wirksamkeit einer Klausel über eine Vermittlungsprovision bei einer

    Vor Einführung dieser Regelung wurde eine solche Vergütungsvereinbarung als unzulässig angesehen, weil sie einen für einen Arbeitsplatzwechsel erschwerende Wirkung hat (BGH NZA 2003, 1025 zu § 9 Nr. 4 AÜG a.F. für eine Vereinbarung zwischen Verleiher und Entleiher, die den Wechsel des Leiharbeitnehmers zum Entleiher verhindern soll oder wesentlich erschwert wie eine Vermittlungsprovision, die der Entleiher an den Verleiher zu zahlen hat).

    Die Berufsfreiheit des Leiharbeitnehmers, deren Schutz das Gesetz ganz wesentlich im Blick hat (vgl. BGHZ 155, 311, 313 f.), wird deshalb bereits durch die Vereinbarung der überhöhten Provision beeinträchtigt, auch wenn eine Reduzierung im gerichtlichen Verfahren später möglich wäre.

  • BGH, 10.03.2022 - III ZR 51/21

    Formularmäßiger Arbeitnehmerüberlassungsvertrag: Angemessenheit der vorgesehenen

    Davon können mithin - obwohl in Halbsatz 2 grundsätzlich erlaubt - auch Vermittlungsprovisionen erfasst sein, die sich der Verleiher für den Fall der Übernahme des Arbeitnehmers durch den Entleiher versprechen lässt, wenn sie geeignet sind, die Übernahme des Arbeitnehmers in ein festes Arbeitsverhältnis durch den Entleiher zu erschweren oder faktisch zu verhindern (Senat, Urteile vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, NZA-RR 2012, 67 Rn. 15; vom 11. März 2010 aaO und vom 7. Dezember 2006 aaO Rn. 11; vgl. auch Urteil vom 3. Februar 2003 - III ZR 348/02, BGHZ 155, 311, 314 ff [zu § 9 Nr. 4 AÜG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 3. Februar 1995, BGBl. I 158]).
  • OLG Stuttgart, 16.03.2021 - 10 U 318/20

    Formularmäßige Vereinbarung einer Vermittlungsprovision im Falle des

    Vor Einführung dieser Regelung wurde eine solche Vergütungsvereinbarung als unzulässig angesehen, weil sie einen für einen Arbeitsplatzwechsel erschwerende Wirkung hat (BGH NZA 2003, 1025 zu § 9 Nr. 4 AÜG a.F. für eine Vereinbarung zwischen Verleiher und Entleiher, die den Wechsel des Leiharbeitnehmers zum Entleiher verhindern soll oder wesentlich erschwert wie eine Vermittlungsprovision, die der Entleiher an den Verleiher zu zahlen hat).

    Die Berufsfreiheit des Leiharbeitnehmers, deren Schutz das Gesetz ganz wesentlich im Blick hat (vgl. BGHZ 155, 311, 313 f.), wird deshalb bereits durch die Vereinbarung der überhöhten Provision beeinträchtigt, auch wenn eine Reduzierung im gerichtlichen Verfahren später möglich wäre.

  • LG Köln, 10.03.2011 - 1 S 252/09

    Provision im Bereich der Arbeitsvermittlung ist aufgrund von Unangemessenheit der

    In dem Urteil vom 03.07.2003 (Az.: III ZR 348/02) hat der BGH darauf hingewiesen, dass bereits eine Provision zwischen 2.700,00 - 4.000 DM geeignet sei, einen Wechsel des Arbeitnehmers zu erschweren; dies sei auch vom Gesetzgeber gerade nicht gewünscht.
  • LG Flensburg, 06.12.2013 - 2 O 89/13

    Arbeitnehmerüberlassungsvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten

    Dieses Verbot erstreckt sich auf Vereinbarungen zwischen Verleiher und Entleiher, die den Wechsel des Arbeitnehmers zum Entleiher verhindern oder wesentlich erschweren; hiervon können auch Vermittlungsprovisionen erfasst sein, die sich der Verleiher für den Fall der Übernahme des Arbeitnehmers durch den Entleiher versprechen lässt (BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - III ZR 348/02, BGHZ 155, 311, 314 ff. zu § 9 Nr. 4 AÜG a.F.; BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 240/09, NJW 2010, 2048 Rn. 11).
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Rechtsprechung
   AG Berlin-Mitte, 10.09.2003 - 32 M 4833/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,23937
AG Berlin-Mitte, 10.09.2003 - 32 M 4833/03 (https://dejure.org/2003,23937)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 10.09.2003 - 32 M 4833/03 (https://dejure.org/2003,23937)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 10. September 2003 - 32 M 4833/03 (https://dejure.org/2003,23937)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Allgemeine Regel des Völkerrechts auf Immunitätsverzicht eines ausländischen Staates; Zulässigkeit eines vertraglichen Verzichts auf Immunität; Vollstreckung in Botschaftskonten des Schuldnerstaates

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1713
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 13.12.1977 - 2 BvM 1/76

    Philippinische Botschaft

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 10.09.2003 - 32 M 4833/03
    Ihr Bestehen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BVerfGE 46, 342, 359) [BVerfG 13.12.1977 - 2 BvM 1/76] .

    Nach allgemeinem Völkerrecht auf der Grundlage der vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 13.12.1977 (2 BvM 1/76 ) aufgestellten Grundsätze ist die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat gegen einen fremden Staat in dessen im Gerichtsstaat befindlichen und hoheitlichen Zwecken dienenden Gegenstände ohne dessen Zustimmung grundsätzlich unzulässig.

    Insbesondere unterliegen grundsätzlich Forderungen aus einem laufenden, allgemeinen Bankkonto der Botschaft eines fremden Staates, das im Gerichtsstaat besteht und zur Deckung des Ausgaben und Kosten der Botschaft bestimmt ist, nicht der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat (BVerfGE 46, 342, 364) [BVerfG 13.12.1977 - 2 BvM 1/76] .

    Eine weiter gehende Forderung des Empfangsstaates auf nähere Darlegung der Verwendung der Konten des Entsendestaates würde eine unzulässige Einmischung in dessen innere Angelegenheiten darstellen (BVerfGE 46, 342, 400) [BVerfG 13.12.1977 - 2 BvM 1/76] .

    Das Bundesverfassungsgericht führt insbesondere aus, dass im Rahmen privatwirtschaftlicher Beziehungen ein Verzicht auf Immunität vertraglich vereinbart werden kann (BVerfGE 46, 342, 401 f.) [BVerfG 13.12.1977 - 2 BvM 1/76] , lässt aber offen, welche Anforderungen an einen solchen Verzicht hinsichtlich der konkreten Nennung des Vollstreckungsgegenstandes bestehen.

  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 10.09.2003 - 32 M 4833/03
    Auch wenn man Botschaftskonten mangels ausdrücklicher Erwähnung als nicht von den Wiener Übereinkommen erfasst ansieht, so stellt sich dennoch die Frage, welche Anforderungen das Völkergewohnheitsrecht, das die Wiener Übereinkommen ergänzt und mit ihnen zusammen das Diplomatenrecht als "self-contained regime" (vgl. BVerfGE 96, 68, 83) [BVerfG 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96] bildet, an einen Immunitätsverzicht in Bezug auf die Vollstreckung in Botschaftskonten stellt.
  • LG Frankfurt/Main, 14.03.2003 - 21 O 294/02

    "Argentinienanleihen"

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 10.09.2003 - 32 M 4833/03
    In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main erwirkte sie ein Urteil, durch das die Schuldnerin zur Zahlung von Euro 766.937,82 nebst 8, 5 % Zinsen hieraus seit dem 23.02.2002 Zug um Zug gegen Aushändigung der in der Urteilsformel näher bezeichneten Inhaberschuldverschreibungen verurteilt wurde (Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05.12.2002, Geschäftszeichen 2/21 O 294/02).
  • BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03

    Pauschaler Verzicht auf Staatenimmunität erfasst nicht die diplomatische

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 10. September 2003 - 32 M 4833/03 -.
  • OLG Köln, 24.03.2004 - 2 Wx 34/03

    Keine Beeinträchtigung diplomatischer Immunität eines hoheitlich genutzten

    Nicht entscheidungserheblich ist deshalb auch die Bestimmung der völkerrechtlichen Voraussetzungen, die bei einem Immunitätsverzicht erfüllt sein müssen (siehe hierzu KG, Beschluss vom 7. November 2003 - 25 W 100/03 - sowie den Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs. 2 GG des AG Berlin-Mitte, NJW-RR 2003, 1713 ff.).
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