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   BGH, 25.06.2004 - IXa ZB 30/03   

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BGH, 25.06.2004 - IXa ZB 30/03 (https://dejure.org/2004,951)
BGH, Entscheidung vom 25.06.2004 - IXa ZB 30/03 (https://dejure.org/2004,951)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 30/03 (https://dejure.org/2004,951)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZwVerwVO § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
    Steigerung der nach §24 Abs.1 S.1 ZwVerwVO errechneten Grundbeträge für die Abrechnungszeiträume 2000 bis 2003

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Errechnung der Grundbeträge für die Tätigkeit des Zwangsverwalters; Vorliegen eines Missverhältnisses zwischen Tätigkeit des Verwalters und der gesteigerten Vergütung; Berechnung der Hundertsätze für die einzelnen vermieteten oder verpachteten Teile eines Grundstücks

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erhöhte Vergütung für Zwangsverwalter

  • Judicialis

    ZwVerwVO § 24 Abs. 1 Satz 1; ; ZwVerwVO § 24 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZwVerwVO § 24 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
    Höhe der Vergütung des Zwangsverwalters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zwangsverwaltung - Grundbeträge nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ZwVerwVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1528
  • ZIP 2004, 1570
  • MDR 2004, 1440
  • NZM 2004, 716
  • WM 2004, 1645
  • Rpfleger 2004, 577
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.09.2002 - IX ZB 39/02

    Regelvergütung des Zwangsverwalters

    Auszug aus BGH, 25.06.2004 - IXa ZB 30/03
    Die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ZwVerwVO in der Auslegung von BGHZ 152, 18 errechneten Grundbeträge sind für die Abrechnungszeiträume 2000 bis 2003 in der Regel um den Faktor 1, 5 zu steigern, es sei denn, dies hätte wegen geringer Degression im Einzelfall ein Mißverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der so gesteigerten Vergütung zur Folge.

    Bei Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter von den im Kalenderjahr eingezogenen Beträgen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ZwVerwVO in der Auslegung des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2002 (BGHZ 152, 18) von den ersten 1.500 EUR 9 v.H., von dem Mehrbetrag bis zu 3.000 EUR 8 v.H., von dem Mehrbetrag bis zu 4.500 EUR 7 v.H. und von dem darüber hinausgehenden Betrag 6 v.H.

    Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2002 (BGHZ 152, 18, S. 24 ff) läßt erkennen, daß diese Rechtsprechung nach dem damaligen Stand der Erkenntnisse im allgemeinen nicht ausreichend begründet gewesen ist und auf diese Weise die Bindung an das Recht verletzt hat, welche die Gerichte auch gegenüber Rechtsverordnungen zu beobachten haben.

    In welchem Maße sich der Aufwand für die Zwangsverwaltung vermieteter Immobilien vergrößert hat, kann der Senat derzeit - anders als noch der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 12. September 2002 (aaO) - mittelbar aus der Neuregelung der Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 erschließen.

    Damit zeigt sich zugleich, daß bei einer Nettovergütung gemäß § 24 ZwVerwVO in der Auslegung des Beschlusses vom 12. September 2002 (aaO) und bei Anwendung der vorstehenden Anpassungsgrundsätze hier ein Zuschlag von nur 187, 59 EUR oder ca. 1,5 v.T. der eingezogenen Mieten angesichts der geringfügigen Abweichung zum Ausgleich eines Mißverhältnisses nicht erforderlich sein kann.

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 21/88

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus BGH, 25.06.2004 - IXa ZB 30/03
    Das kann den Richter zur Anpassung von Rechtsnormen entsprechend § 313 Abs. 1 BGB, § 60 Abs. 1 VwVfG nötigen, wenn er daran durch das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert ist (vgl. BVerfGE 85, 329, 334 f).
  • BGH, 27.02.2004 - IXa ZB 37/03

    Berechnung der Vergütung des Zwangsverwalters

    Auszug aus BGH, 25.06.2004 - IXa ZB 30/03
    Ferner hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 27. Februar 2004 (IXa ZB 37/03, ZInsO 2004, 382 m. Anm. Haarmeyer) ausgesprochen, daß die wirtschaftlichen und aufwandsbezogenen Bemessungsgrößen der Zwangsverwaltervergütung für Abrechnungszeiträume nach dem 31. Dezember 2003 angesichts der in den letzten Jahren weitgehend konstant gebliebenen Verhältnisse auch schon für die Jahre 2000 bis 2003 Geltung beanspruchen können.
  • BGH, 25.06.2004 - IXa ZB 44/03

    Erhöhung der Zwangsverwaltervergütung wegen Einziehung von Miet- oder

    Auszug aus BGH, 25.06.2004 - IXa ZB 30/03
    Wie die Systematik des neuen Vergütungsrechts bestätigt, sind nicht realisierte Mietforderungen im Einklang mit dem Wortlaut des § 24 ZwVerwVO nach dieser Bestimmung nicht vergütungswirksam (ebenso heutiger Beschluß in der Sache IXa ZB 44/03, z.V.b. unter II. 2. b).
  • BVerfG, 19.10.2000 - 1 BvR 2365/98

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsregelungen der Zwangsverwalterverordnung

    Auszug aus BGH, 25.06.2004 - IXa ZB 30/03
    Vollstreckungsgläubiger und -schuldner mußten schon nach der landgerichtlichen Rechtsprechung der letzten Jahre damit rechnen, daß die Hebesätze des § 24 Abs. 1 Satz 1 ZwVerwVO zur Sicherung einer angemessenen Zwangsverwaltervergütung im Bedarfsfall richterrechtlich angehoben werden würden (vgl. auch BVerfG WM 2000, 2354 f).
  • BGH, 20.01.2005 - IX ZB 134/04

    BGH billigt die Weitergeltung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung alter

    Eine Anhebung kann erwogen werden, wenn die allgemeinen Kosten seit Erlaß der Verordnung (19. August 1998) stark angestiegen sind (vgl. BVerfG ZIP 1989, 382, 383; BGHZ 152, 18, 23; BGH, Beschl. v. 25. Juni 2004 - IXa ZB 30/03, WM 2004, 1645 f; je zu § 24 ZwVerwVO a.F.).
  • BGH, 25.06.2004 - IXa ZB 44/03

    Erhöhung der Zwangsverwaltervergütung wegen Einziehung von Miet- oder

    In den nunmehr gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZwVwV eigenständig geregelten Fällen vertraglich geschuldeter, nicht eingezogener Mieten oder Pachten kannte das hier noch anwendbare alte Vergütungsrecht außer der Mindestvergütung des § 24 Abs. 3 ZwVerwVO nur eine Mißverhältnisvergütung gemäß § 25 ZwVerwVO (vgl. auch den Senatsbeschluß in der Sache IXa ZB 30/03 vom heutigen Tage, z.V.b., unter II. 4.).

    Er liegt jedoch für die mietertragsbezogene Vergütung nicht anders (vgl. dazu auch den Senatsbeschluß vom heutigen Tage - IXa ZB 30/03, z.V.b.) und muß gleichfalls für die Beurteilung eines etwaigen Mißverhältnisses zwischen dem Mindesthonorar des Zwangsverwalters nach § 24 Abs. 3 ZwVerwVO und einer angemessenen Abgeltung seiner Mühewaltung für den erfolglos gebliebenen Mieteneinzug herangezogen werden.

    Multipliziert mit dem Steigerungsfaktor von 1, 5 (vgl. heutiger Senatsbeschluß - IXa ZB 30/03, z.V.b.) ergibt sich daraus eine hypothetische Einzugsvergütung von 2.447,37 EUR im Abrechnungszeitraum 2000.

  • BGH, 10.06.2021 - IX ZB 27/20

    A) Die Vergütung des Sonderverwalters in einem Gesamtvollstreckungsverfahren

    Insoweit sind - wie der Bundesgerichtshof für die Vergütung des Sequesters bereits entschieden hat (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 23/07, WM 2010, 1419 Rn. 12) - die für die letzte Geltungszeit der Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2002 - IX ZB 39/02, BGHZ 152, 18, 24 ff; vom 27. Februar 2004 - IXa ZB 37/03, ZInsO 2004, 382; vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 30/03, ZInsO 2004, 846, 847) sinngemäß zu übertragen.
  • BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 33/03

    Bemessung der Vergütung des Zwangsverwalters bei Vermietung oder Verpaachtung

    Die hiernach errechneten Grundbeträge sind für die Abrechnungszeiträume 2000 bis 2003 in der Regel um den Faktor 1, 5 zu steigern, es sei denn, dies hätte wegen geringer Degression im Einzelfall ein Mißverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der so gesteigerten Vergütung zur Folge (vgl. im einzelnen BGH, Beschl. v. 25. Juni 2004 - IXa ZB 30/03, ZInsO 2004, 846 = ZIP 2004, 1570).
  • BGH, 20.05.2010 - IX ZB 23/07

    Konkurseröffnungsverfahren: Bemessung der Vergütung des Sequesters

    Die in diesem Zusammenhang vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze (vgl. BGHZ 152, 18, 24 ff; BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004 - IXa ZB 37/03, ZInsO 2004, 382 m. Anm. Haarmeyer; v. 25. Juni 2004 - IXa ZB 30/03, ZInsO 2004, 846, 847) können auf Sequestertätigkeit im Jahre 1998, kurz vor dem Inkrafttreten der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), sinngemäß übertragen werden.
  • BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 34/03

    Vergütung des Zwangsverwalters

    Die hiernach errechneten Grundbeträge sind für die Abrechnungszeiträume 2000 bis 2003 in der Regel um den Faktor 1, 5 zu steigern, es sei denn, dies hätte wegen geringer Degression im Einzelfall ein Mißverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der so gesteigerten Vergütung zur Folge (vgl. im einzelnen BGH, Beschl. v. 25. Juni 2004 - IXa ZB 30/03, ZInsO 2004, 846 = ZIP 2004, 1570).

    Hier liegt der vom Senat in seinem Beschluß vom 25. Juni 2004 (aaO S. 848 unter II. 2. aE) bereits erwähnte Fall vor, daß eine Steigerung der Vergütung um den allgemeinen Anpassungsfaktor von 1, 5 wegen geringer Degression ein Mißverhältnis zwischen der konkreten Geschäftsführung des Zwangsverwalters im unteren Regelbereich und der so gesteigerten Vergütung zur Folge hätte.

  • BGH, 25.08.2004 - IXa ZB 32/03

    Vergütung des Zwangsverwalters

    Das ist jedoch rechtlich im Grundsatz nicht zu beanstanden, wie der Senat inzwischen durch Beschluß vom 25. Juni 2004 (IXa ZB 30/03, WM 2004, 1645 = ZInsO 2004, 846) für die Abrechnungszeiträume 2000 bis 2003 entschieden hat.
  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 8/05

    Zulässigkeit der Zurücknahme der Beschwerde nach Sachentscheidung im

    b) Zutreffend ist demgegenüber der materielle Einwand der Rechtsbeschwerde, daß die angefochtene Entscheidung nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bemessung der Zwangsverwaltergebühren entspricht, wobei dem Beschwerdegericht die maßgebliche Entscheidung vom 25. Juni 2004 (IXa ZB 30/03, NJW-RR 2004, 1528) wohl noch nicht hat bekannt sein können.
  • BGH, 16.08.2004 - IXa ZB 31/03

    Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

    Für die erneute Entscheidung des Landgerichts wird zur Auslegung von § 24 ZwVerwVO auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2002 (BGHZ 152, 18) betreffend die Anpassung der Degressionsstaffel und vom 25. Juni 2004 (IXa ZB 30/03, z.V.b.) betreffend die regelmäßige Steigerung der hiernach errechneten Grundbeträge um den Faktor 1, 5 hingewiesen.
  • LG Kassel, 20.03.2006 - 3 T 824/05
    Der gelegentliche Mieterwechsel gehört zu dem normalen Aufwand jeder längeren Verwaltung von Wohnungen und Geschäftsräume, weshalb er keine Anpassung rechtfertigt (vgl. BGH Rpfleger 2004, 577 (579); BGH Rpfleger 2002, 632 (635) [BGH 12.09.2002 - IX ZB 39/02] ).
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